Zusammenfassung von BGer-Urteil 9C_111/2025 vom 29. April 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 9C_111/2025 vom 29. April 2025:

Sachverhalt: Im Mittelpunkt des Verfahrens steht die Frage des Anspruchs von A._ auf eine Rente der Invalidenversicherung. Das Büro für Invalidenversicherung des Kantons Genf hatte am 24. November 2021 entschieden, dass A._ ab dem 1. Januar 2020 Anspruch auf eine Viertelsrente hat. Gegen diese Entscheidung legte A._ Berufung ein, die von der Kamer der Sozialversicherungen des Genfer Kantons am 23. Dezember 2024 teilweise gutgeheißen wurde. Das Gericht stellte fest, dass A._ ab dem 1. Januar 2020 einen Anspruch auf eine volle Invalidenrente habe. Diese Entscheidung wurde von der Invalidenversicherung angefochten, insbesondere hinsichtlich des festgesetzten Invaliditätsgrades von 71,62 % für den Zeitraum vom 1. April 2022 bis zum 31. Dezember 2023.

Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Das Bundesgericht prüft im Verfahren des öffentlichen Rechts, ob das niedergegangene Gericht den Gesetzesrecht eingehalten hat, basierend auf den vorgegebenen Tatsachen oder ob es von diesen abweicht. 2. Der Streit betrifft vor allem die Berechnung des Invaliditätsgrades und insbesondere den anzuwendenden Abzug vom statistischen Invalidenberechnungseinkommen. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz eine pauschale Reduktion von 20 % auf das Statistik-Einkommen für den relevanten Zeitraum anwendete, was als rechtlich fehlerhaft erachtet wurde. 3. Das Gericht führte aus, dass die Vorinstanz nicht ausreichend prüfte, ob zusätzliche Abzüge über die gesetzlich festgelegte pauschale Reduktion von 10 % hinaus gerechtfertigt waren. Es betonte, dass in Fällen, in denen die Arbeitseinschränkung durch gesundheitliche Gründe bedingt ist, auch frühere Rechtsprechung zur Abinderung des Einkommens in Betracht zu ziehen ist. 4. Nach Analyse der Umstände des konkreten Falls entschied das Bundesgericht, dass A.__ tatsächlich einen Invaliditätsgrad von 68 % hat und damit auch nur Anspruch auf eine 68%-Rente hat, anstatt der vollen Rente, wie zuvor vom Genfer Gericht entschieden.

Urteil: Das Bundesgericht wies den Rekurs des Amtes für Invalidenversicherung vollumfänglich gut und stellte fest, dass A._ ab dem 1. Januar 2020 eine volle Invalidenrente und für den Zeitraum vom 1. April 2022 bis zum 31. Dezember 2023 Anspruch auf 68 % einer vollen Invalidenrente hat. A._ wird zudem mit den Gerichtsgebühren belastet.