Zusammenfassung von BGer-Urteil 4A_589/2024 vom 23. April 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 4A_589/2024 vom 23. April 2025

Sachverhalt: Der Kläger A._ beantragte die Herausgabe eines Traktors Hürlimann D-310 Allrad Synchromat vom Nachlass des Erblassers C._ oder alternativ die Rückzahlung von Fr. 50'000.--, die er als Kaufpreis am 28. Februar 2020 bezahlt haben will. Der Erblasser war ein Sammler von Traktoren und die Beklagte, B.__, fungiert als Willensvollstreckerin seines Nachlasses. Das Bezirksgericht wies die Herausgabeforderung ab, obligierte jedoch die Beklagte zur Zahlung des Betrags zuzüglich Zinsen. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die Berufung der Beklagten gut und die Klage des Klägers ab.

Erwägungen: Das Bundesgericht prüfte, ob die Voraussetzungen für die Beschwerde gegeben waren und erkannte an, dass es auf die rechtlichen Rügen des Beschwerdeführers eingehen kann.

  1. Beweiswürdigung: Der Kläger legte dar, dass er den Erblasser am 20. Februar 2020 hinsichtlich des Kaufs des streitgegenständlichen Traktors kontaktiert habe und die Zahlung von Fr. 50'000.-- in bar erfolgt sei. Der Kläger argumentierte, dass aufgrund der Beweisnot (fehlende Quittung und Tod des Erblassers) die Beweislast im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit verringert sei.

  2. Kaufvertrag: Die Vorinstanz stellte fest, dass der Kläger den Kaufvertrag nicht nachweisen konnte. Es gab keine Zeugen für den Vertragsschluss im Februar 2020, und der Kläger konnte die Geldübergabe nicht schlüssig belegen. Die Vorinstanz gewichtigte, dass der erlangte Traktor 2016 unter anderen Umständen erworben wurde, und es keine nachweisbaren Beweise für einen mündlichen Vertrag im Jahr 2020 gab.

  3. Unplausibilität der Behauptungen: Der Kläger wies zudem unterschiedliche Erklärungen bezüglich des Ablaufs und der Gründe, weshalb der Traktor am 28. Februar 2020 nicht abgeholt wurde, auf. Die Vorinstanz schloss, dass die Erklärungen des Klägers inkonsistent waren und nicht ausreichten, um von einem abgeschlossenen Kauf zu sprechen.

Urteil: Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, stellte fest, dass die Vorinstanz aus einer umfassenden Beweiswürdigung und der Anwendung des maßgeblichen Beweismasses auf angemessene Weise zu ihrem Ergebnis gekommen war. Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, und er muss der Beschwerdegegnerin Fr. 3'000.-- für das bundesgerichtliche Verfahren zahlen.