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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 1C_250/2024 vom 24. April 2025
Sachverhalt: Die Klägerin A._ wurde im Jahr 2021 Opfer von sexuellen Übergriffen und einem Vergewaltigungsdelikt. Der Täter, B._, wurde zu 20 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und zu Schadensersatz verurteilt, konnte jedoch aufgrund seiner Insolvenz nicht für den Verlust aufkommen. A.__ beantragte beim Departement für Arbeit und soziale Kohäsion des Kantons Neuenburg eine Entschädigung gemäß dem Opferhilfegesetz (LAVI). Der Antrag umfasste die Übernahme von Anwaltskosten und einen moralischen Schadenersatz.
Das Departement genehmigte einen Teil der Entschädigung, lehnte jedoch die Anwaltskosten mit der Begründung ab, dies sei nicht notwendig gewesen. A.__ legte gegen diese Entscheidung beim kantonalen Gericht Einspruch ein, der ebenfalls abgelehnt wurde.
Erwägungen des Bundesgerichts: Im Rahmen des bundesgerichtlichen Verfahrens wurde die Zulässigkeit des Rechtsmittels geprüft. Da die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der Überprüfung der Entscheidung hatte, wurde das Rechtsmittel als zulässig erachtet.
Anwaltskosten und LAVI: A.__ argumentierte, dass ihre Anwaltskosten im Rahmen einer längerfristigen Unterstützung durch die LAVI übernommen werden sollten. Das Gericht entschied jedoch, dass die Prüfung nach den spezifischen Bestimmungen der LAVI und nicht nach den Grundsätzen der unentgeltlichen Rechtspflege erfolgen müsse. Die Prüfung ergab, dass kein Anspruch auf einen Anwalt gegeben war, da die Unterstützung durch andere Stellen und ihre Curatelle ausreichend sei.
Recht auf unentgeltliche Rechtspflege: A.__ berief sich auf Artikel 29 Absatz 3 der Bundesverfassung, der das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege bei fehlenden finanziellen Mitteln garantiert. Das Gericht stellte fest, dass das Verfahren vor dem Departement keine schwierigen rechtlichen oder faktischen Fragen aufwarf, die die Hinzuziehung eines Anwalts erforderte.
Einsprüche gegen die Entscheidung: Die Argumentation der Klägerin, dass ihre spezifischen Umstände (z.B. psychische Probleme und fehlende Rechtskenntnisse) die Notwendigkeit eines Anwalts begründen sollten, wurde vom Gericht nicht als ausreichend erachtet, um einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu rechtfertigen.
Entscheid: Das Bundesgericht wies den Rekurs von A.__ zurück. Die Entscheidung des kantonalen Gerichts, die unentgeltliche Rechtspflege abzulehnen, wurde bestätigt. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben, und die Klägerin wurde auch nicht mit Kosten belastet.
Zusammenfassung: Die Klägerin A.__ suchte Unterstützung aufgrund von Schäden aus einem Vergewaltigungsdelikt. Ihr Antrag auf Übernahme von Anwaltskosten wurde sowohl vom Departement als auch vom kantonalen Gericht abgelehnt, was vom Bundesgericht bestätigt wurde. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege wurde für nicht gegeben erachtet.