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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 8C_612/2024 vom 24. April 2025:
Sachverhalt: A._, geboren 1964, war als Cafeteria-Leiterin bei der B._ AG tätig und hatte am 7. Februar 2013 einen Arbeitsunfall, bei dem sie sich einen Oberarmbruch zugezogen hatte. Die zuständige Versicherung, Vaudoise Générale Compagnie d'Assurances SA, übernahm die Kosten für die medizinische Behandlung. Später stellte sich heraus, dass A.__ an weiteren Schulterproblemen litt, die mit dem Unfall in Verbindung gebracht wurden. Nach mehreren medizinischen Gutachten stellte die Versicherung 2019 die Zahlungen ein und verweigerte eine Invalidenrente, da laut ihrer Ansicht der Zustand stabil sei.
Im März 2020 beantragte A._ eine Wiederprüfung der Entscheidung, gestützt auf ein neues Gutachten, das eine Kausalität zwischen ihren Schulterproblemen und dem Unfall bejahte. Die Versicherung lehnte dies ab, woraufhin A._ vor das Kantonsgericht zog, das ihren Rekurs im September 2024 akzeptierte und die Versicherung anordnete, die Angelegenheit erneut zu prüfen.
Erwägungen des Bundesgerichts: Die Vaudoise berief sich auf angebliche Verfahrensfehler und argumentierte, dass die Entscheidungen der kantonalen Instanz, nämlich die Berücksichtigung neuer medizinischer Gutachten, nicht korrekt gewesen seien. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweise angemessen behandelt habe, insbesondere hinsichtlich der medizinischen Beurteilungen der Gutachter. Ob diese als „neue Tatsachen“ im Sinne des Sozialhilfeversicherungsgesetzes (LPGA) gelten, war entscheidend.
Das Bundesgericht entschied, dass die neuen Gutachten der Ärzte E._ und G._ keine signifikanten neuen Erkenntnisse geliefert hätten, die eine Überprüfung der zuständigen Entscheidung rechtfertigen würden. Das Gericht hob die Entscheidung der Vorinstanz auf, bestätigte die ursprüngliche Entscheidung der Versicherung und wies A.__ zur Tragung der Prozesskosten.
Im Ergebnis lehnte es den Anspruch der Klägerin auf eine Neubewertung ihrer Invaliditätsansprüche ab.