Zusammenfassung von BGer-Urteil 9C_424/2024 vom 29. April 2025

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Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 9C_424/2024 vom 29. April 2025

Sachverhalt: Die A._ AG wurde 2007 im Kanton Obwalden gegründet und verlegte 2013 ihren Sitz dorthin. Die Gesellschaft hat bedeutende Beteiligungen an der E._ AG und der F._ AG. Im Jahr 2022 informierte das Kantonale Steueramt Zürich die A._ AG, dass es deren Steuerhoheit prüfen wolle. Die A._ AG weigerte sich, mitzuwirken, da sie sich ihrer Meinung nach nicht der Zürcher Steuerhoheit unterstelle. Das Steueramt bestätigte jedoch ihre Steuerpflicht im Kanton Zürich für die Jahre 2017 bis 2021. Trotz eines erfolgten Rekurses und dessen Ablehnung durch das Steuerrekursgericht wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde der A._ AG ab.

Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht erkannte die Zulässigkeit der Beschwerde, da es sich um eine letztinstanzliche Entscheidung in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit handelte. Die Beschwerdeführerin war als Steuerpflichtige legitimiert.

  1. Interkantonale Doppelbesteuerung: Es wurde festgestellt, dass die bereits bestehenden Steuerveranlagungen in Obwalden für die gleiche Steuerperiode ebenfalls angefochten werden können, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

  2. Tatbestand der tatsächlichen Verwaltung: Die Vorinstanz hatte zu Recht geschlussfolgert, dass die A._ AG während der Steuerperioden 2017 bis 2021 ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton Zürich hatte. Der Wohnsitz des Geschäftsführers und die Struktur der Gesellschaft unterstützen diese Annahme. Die A._ AG konnte jedoch nicht nachweisen, dass ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton Obwalden stattfand.

  3. Beweislast: Die Vorinstanz stellte fest, dass die A.__ AG ihren Nachweispflichten nicht nachkam. Es wurde hervorgehoben, dass im Steuerrecht die Beweislast bei der steuerpflichtigen Person liegt, wenn diese nicht wie verlangt mit den Steuerbehörden kooperiert.

  4. Entscheidung: Das Bundesgericht schloss, dass die Besteuerung der A.__ AG im Kanton Zürich eine Verletzung des harmonisierten kantonalen Steuerrechts darstellt. Die Beschwerde wurde gutgeheißen, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich wurde aufgehoben, und die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens wurden dem Kanton Zürich auferlegt.

Insgesamt bescheinigte das Bundesgericht der Vorinstanz, dass sie nicht ausreichend bewiesen hatte, dass die tatsächliche Verwaltung im Kanton Zürich stattgefunden hatte, und sie wies die Sache an die Vorinstanz zurück, um die Kosten und Parteientschädigungen der vorangegangenen Verfahren neu festzulegen.