Zusammenfassung von BGer-Urteil 9C_569/2024 vom 29. April 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 9C_569/2024 vom 29. April 2025:

Sachverhalt: Die A._ AG, gegründet am 27. Oktober 2016 mit Sitz in U._, Kanton Obwalden, hat als Hauptzweck den Erwerb, das Halten und die Verwaltung von Beteiligungen an Unternehmen. In der relevanten Zeit hielt sie nur eine Beteiligung an der B._ AG, die in Zürich ansässig ist und Dienstleistungen der Vermögensverwaltung anbietet. Der Verwaltungsrat der A._ AG besteht aus drei Mitgliedern, die alle im Kanton Zürich wohnen. Das Kantonale Steueramt Zürich stellte fest, dass die A.__ AG aufgrund von Hinweisen auf eine unbeschränkte Steuerpflicht im Kanton Zürich ihre Steuerpflicht dort erfüllen müsse.

Die A.__ AG erhob Einspruch gegen diese Entscheidung und wurde in der Folge durch verschiedene Instanzen, darunter das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich und das Verwaltungsgericht Zürich, abgewiesen. Die Gesellschaft wehrte sich gegen diese Entscheide und führt im vorliegenden Verfahren Beschwerde.

Erwägungen: Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob die tatsächliche Verwaltung der A._ AG im Kanton Zürich lag und ob die Gesellschaft dort unbeschränkt steuerpflichtig ist. Das Gericht stellte fest, dass die Vorinstanz die Hinweise, die für eine tatsächliche Verwaltung in Zürich sprachen, rechtmäßig gewürdigt hatte. Insbesondere war die Geschäftsführung der Gesellschaft von Mitgliedern des Verwaltungsrats in Zürich ausgeführt worden und die B._ AG war ihr einziger wirtschaftlicher Bezugspunkt.

Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Entscheidung, dass die A.__ AG im Kanton Zürich als steuerpflichtig zu betrachten ist, da dort die wesentlichen Unternehmensentscheidungen und die laufende Geschäftsführung stattfanden.

In Bezug auf die Anfechtung der Steuerbescheide des Kantons Obwalden stellte das Bundesgericht fest, dass diese aufgehoben werden müssen, da die Beschwerdeführerin zu Unrecht dort veranlagt wurde.

Entscheid: 1. Die Beschwerde gegen den Kanton Zürich wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde gegen den Kanton Obwalden wird gutgeheissen, die Veranlagungen für die Jahre 2017 bis 2019 werden aufgehoben und der Kanton Obwalden muss die bereits gezahlten Steuern zurückerstatten. 3. Die Gerichtskosten werden anteilig verteilt: Zwei Drittel trägt die A._ AG und ein Drittel der Kanton Obwalden. Der Kanton Obwalden muss der A._ AG zudem eine reduzierte Parteientschädigung zahlen.

Das Urteil stellt klar, dass der Kanton Zürich für die Steuerpflicht im betreffenden Zeitraum zuständig war, da die tatsächliche Verwaltung der A.__ AG dort stattfand.