Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_135/2025 vom 2. Mai 2025

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Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts (1C_135/2025 vom 2. Mai 2025)

Sachverhalt:

A._, Mitglied einer Ultras-Gruppe des FC Sion seit 2016, war am 27. Juli 2024 an einem gewalttätigen Vorfall während eines Fußballspiels zwischen dem FC Sion und dem FC Lausanne-Sport beteiligt. Nach dem Match entzog sich A._ dem geordneten Verlauf und kam zusammen mit einer Gruppe von 100 bis 200 Sion-Anhängern in Konfrontation mit der Polizei, wobei er die Beamten aggressiv angriff. Aufgrund dieser Vorfälle wurde gegen ihn am 11. Oktober 2024 eine verbotene Zone angeordnet sowie eine Verpflichtung, sich während aller Spiele des FC Sion bei der Polizei zu melden, gültig bis zum 10. April 2026. Diese Maßnahmen basierten auf dem Concordat gegen Gewalt bei Sportveranstaltungen. A.__ legte gegen diese Entscheidung beim kantonalen Gericht Beschwerde ein, die am 28. Januar 2025 abgelehnt wurde.

Rechtsüberlegungen:

A.__ erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht. Er machte mehrere rechtliche und formale Einwände geltend, insbesondere, dass das kantonale Gericht Beweise, insbesondere ein Video, nicht ausreichend gewürdigt habe, und dass bei der Beurteilung seines Verhaltens die Kriterien für Gewalt im Sinne des Concordats nicht zutreffend angewendet wurden.

Das Bundesgericht stellte fest, dass der Eingang der Beweise und die Beurteilung der glaubwürdigen Berichte der Polizei und anderer Beweismittel durch das kantonale Gericht nicht willkürlich waren. Es bestätigte die rechtliche Anwendung und stellte fest, dass das Verhalten von A._ im Zusammenhang mit der gewalttätigen Auseinandersetzung, in die er involviert war, als gewalttätig bewertet werden konnte. Das Bundesgericht stellte fest, dass es dem Canton nicht oblag, den genauen Beitrag von A._ zu den gewalttätigen Aktionen zu bestimmen; seine aktive Teilnahme an den Auseinandersetzungen genügte bereits, um die Maßnahmen gegen ihn zu rechtfertigen.

Entscheidung:

Das Bundesgericht wies die Beschwerde von A._ zurück. Es bestätigte die Rechtmäßigkeit der verhängten Maßnahmen und stellte fest, dass A._ die prozessualen Voraussetzungen für seine Eingaben nicht erfüllt hatte. Zudem wurden ihm die Gerichtskosten in Höhe von 2.000 Franken auferlegt.