Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_549/2024 vom 5. Mai 2025

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Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 1C_549/2024 vom 5. Mai 2025

Sachverhalt: A._, Eigentümerin einer Stockwerkeinheit im Kellergeschoss eines Mehrfamilienhauses, hat die genehmigten Bastelräume in zwei Wohnungen umgebaut und diese vermietet. Die Einwohnergemeinde Neuenegg stellte am 2. Dezember 2022 fest, dass dieser Umbau ohne die nötige Genehmigung erfolgt war. Daraufhin erließ die Gemeinde am 16. Februar 2023 eine Verfügung zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands und forderte A._ auf, die Wohnungen innerhalb von 90 Tagen zurückzubauen. A.__ stellte am 17. März 2023 eine Beschwerde, die abgewiesen wurde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies ihre Klage am 16. Juli 2024 ab und setzte die Frist zur Wiederherstellung auf den 31. Januar 2025 fest.

A.__ erhob daraufhin beim Bundesgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Urteils sowie die Sistierung des Verfahrens bis zur Entscheidung über einen nachträglichen Bauantrag, den sie zur selben Zeit einreichte.

Erwägungen: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde zulässig sei, da A._ ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils habe. In den rechtlichen Erwägungen wurde darauf hingewiesen, dass die baulichen Änderungen am Gebäude formell und materiell rechtswidrig seien. A._ wurde vorgeworfen, sie habe zu wenig substantielle Argumente geliefert, um die Vorinstanz in ihren Feststellungen der Rechtswidrigkeit der vorgenommenen Umbauten zu widerlegen, insbesondere in Bezug auf die Nichteinhaltung der gesundheitlichen Vorschriften.

Das Gericht entschied, dass die Behörden berechtigt seien, die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands anzuordnen. A.__ konnte sich nicht erfolgreich auf eine Verwirkung des Wiederherstellungsanspruchs berufen, da die Nutzung der Räume als Wohnungen bis zur Behördenmitteilung nicht erkennbar war. Auch die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass eine Wiederherstellung unverhältnismäßig sei, wurde zurückgewiesen, da die gesundheitlichen Risiken und die Nichteinhaltung der Bauvorschriften gewichtiger seien.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, da die Beschwerdeführerin keine ausreichenden Nachweise über ihre finanzielle Bedürftigkeit erbracht hatte.

Ergebnis: Die Beschwerde von A._ wurde abgewiesen. Die Frist zur Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands wurde auf den 31. Januar 2026 festgesetzt, und die Gerichtskosten wurden A._ auferlegt.