Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Sachverhalt: Der Beschwerdeführer A.A. ist Staatsbürger der Elfenbeinküste, der 2009 die ungarische Staatsbürgerin B. geheiratet hat. Sie haben einen gemeinsamen Sohn, C.A., geboren 2012. Nach der Scheidung 2018 war A.A. in der Schweiz mit einer Aufenthaltsbewilligung, die schließlich widerrufen wurde. Mehrere Versuche, die Widerrufsentscheidung vor Gericht anzufechten, blieben erfolglos. Im April 2021 entschied das Bundesgericht, dass die Vorinstanz weitere Abklärungen zur Beziehung zwischen A.A. und seinem Sohn vornehmen solle. 2022 kam das Verwaltungsgericht zu dem Schluss, dass keine enge Bindung zwischen A.A. und seinem Sohn bestehe, weshalb der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aufrechterhalten wurden.
Erwägungen: Das Bundesgericht stellt fest, dass die Beschwerde fristgerecht und formgerecht eingereicht wurde und erteilt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. A.A. argumentiert, dass die Vorinstanz den Sachverhalt und insbesondere die Beziehung zum Sohn falsch bewertet habe. Das Bundesgericht prüft die vorinstanzlichen Feststellungen und kommt zu dem Schluss, dass die Vorinstanz nicht willkürlich gehandelt hat. Es wird festgestellt, dass A.A. vor seiner Einreise in die Schweiz kaum Kontakt zu seinem Sohn hatte und auch nach der Einreise die persönliche Beziehung eingeschränkt war.
Das Bundesgericht betrachtet auch die rechtlichen Anforderungen an das Familienleben (Art. 8 EMRK, Art. 13 BV) und erkennt, dass ein ausländischer Elternteil ohne Aufenthaltsrecht nur eingeschränkt ein Anrecht auf Aufenthalt hat. Es wird klar:
Affektive Beziehung: A.A. hatte vor seiner Einreise wenig Kontakt zu seinem Sohn und auch nach seiner Einreise blieb die Beziehung unter den üblichen Besuchsrechten.
Wirtschaftliche Bindung: A.A. erfüllte seine Unterhaltspflichten nicht in dem Maße, wie es in der Schweiz üblich wäre.
Öffentliches Interesse: Das Verhalten von A.A. (Übersehen der Scheidung im Aufenthaltsantrag) ist ihm als ausländerrechtlich vorwerfbar anzurechnen, was das öffentliche Interesse an seiner Wegweisung verstärkt.
Insgesamt wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für einen umgekehrten Familiennachzug nicht erfüllt sind und die Beschwerde abgewiesen wird.
Ergebnis:Die Beschwerde wird abgewiesen, A.A. trägt die Kosten des Verfahrens, und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgelehnt, da die Aussicht auf Erfolg als aussichtslos erachtet wird.