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Sachverhalt: Der Beschwerdeführer A._ wurde am 25. Oktober 2022 vom Bezirksgericht Winterthur wegen unrechtmässigen Bezugs von Sozialversicherungsleistungen schuldig gesprochen. Er erhielt eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen und eine Landesverweisung von 5 Jahren. A._ legte gegen die Landesverweisung Berufung ein, die vom Obergericht des Kantons Zürich am 2. Juni 2023, abgesehen von der Landesverweisung, teilweise gutgeheissen wurde. Daraufhin erhob A.__ beim Bundesgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Landesverweisung.
Erwägungen: 1. Zulassung der Beschwerde: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde und schloss eine Behandlung aufgrund hinreichender Begründung nicht aus.
Landesverweisung: A.__ argumentierte, er sei nur wegen eines leichten Falls des unrechtmässigen Bezugs verurteilt worden, weshalb keine Katalogtat vorliege, die eine Landesverweisung rechtfertige. Das Gericht verwies auf die Vorschriften des Strafgesetzbuchs, die eine solche Verweisung bei seiner Verurteilung für gegeben halten. Die Vorinstanz hatte die persönliche Situation des Beschwerdeführers und die Beziehungen zu seinem 6-jährigen Sohn berücksichtigt, jedoch keinen schweren persönlichen Härtefall festgestellt.
Prüfung des Härtefalls: Es wurde dargelegt, dass das Urteil der Vorinstanz schlüssig sei und die Berücksichtigung der Interessen des Kindes sowie der finanziellen Integration des Beschwerdeführers angemessen war. Der Beschwerdeführer war in der Schweiz zwar seit längerer Zeit wohnhaft, hatte jedoch bedeutende Teile seiner Kindheit und Jugend in Kuba verbracht und war nicht ausreichend in die Schweizer Gesellschaft integriert.
Familienleben: Der Beschwerdeführer konnte keine besonders enge Beziehung zu seinem Sohn nachweisen, da er nur ein eingeschränktes Besuchsrecht wahrgenommen hatte. Es stellte sich heraus, dass die Vorinstanz in ihrer Bewertung des Familienlebens die geltenden Rechtsnormen beachtet hatte.
Ursachen der Verurteilung: Die Vorinstanz berücksichtigte die Schwere der Tat sowie die Vorstrafen des Beschwerdeführers und dessen geringfügige Integration in die Gesellschaft, was dazu führte, dass ein Härtefall verneint wurde.
Das Bundesgericht entschied, dass die Landesverweisung rechtens sei und die Beschwerde entsprechend abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer trug die Kosten des Verfahrens.
Ergebnis:Die Beschwerde von A.__ wurde abgewiesen, und die Gerichtskosten von 3'000 Franken wurden ihm auferlegt.