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Das Urteil des Schweizer Bundesgerichts (4A_633/2024) vom 22. April 2025 behandelt die Ablehnung eines Antrags auf vorläufige Maßnahmen durch die kantonale Gerichtsinstanz. Die vom Gericht behandelten Parteien sind die A._ SA (Recurentin) und die B._ SA (Intimierte).
Sachverhalt:A._ SA ist eine schweizerische Gesellschaft, die seit 1997 international mit Mineralien und Düngemitteln handelt, jedoch 2016 ihre Geschäftstätigkeit eingestellt hat. Sie wurde von einer Holdinggesellschaft geführt, deren letztliche wirtschaftlich Berechtigte überwiegend aus Russland stammen. Die Gesellschaft hatte mehrere Bankkonten, wurde aber zunehmend aufgrund der internationalen Sanktionen gegen russische Staatsbürger und ihrer inaktiven Geschäftstätigkeit von Banken wie der Z._ SA, die ihre Bankbeziehungen beendete, abgewiesen. Trotz intensiver Bemühungen fand sie kein anderes Bankinstitut bereit, ein Konto zu eröffnen.
Im Mai 2024 beantragte A._ SA beim kantonalen Gericht vorläufige Maßnahmen, um die B._ SA zu zwingen, eine Bankbeziehung einzugehen und ein Konto zu eröffnen, um aktuelle Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. Der Antrag wurde jedoch abgelehnt, da das Gericht feststellte, dass A.__ SA nicht nachweisen konnte, dass sie rechtlich dazu berechtigt sei, den Antrag auf Eröffnung eines Bankkontos durchzusetzen.
Erwägungen:Das Gericht stellte fest, dass die Recurentin seit 2016 keine aktiven gewerblichen Aktivitäten mehr ausübt und ihre bisherigen finanziellen Aktivitäten nicht unter dem Nationalen Zahlungsverkehrsschutz fallen. Der Schulden- und Forderungsmanagement fomulierte sich als Zweck zur Auszahlung von Dividenden an ihre Aktionäre, die mehrheitlich russische Staatsbürger sind. Die Forderungen und der Geschäftsbetrieb wurden als nicht ausreichend für die Eröffnung eines Bankkontos erachtet. Das Gericht sah die A.__ SA vielmehr als „Papiergesellschaft“ an, die nicht für den universellen Zahlungsverkehr in der Schweiz qualifiziert ist.
Entscheidung:Der Bundesgerichtshof befand, dass der Antrag auf vorläufige Maßnahmen unbegründet und damit unzulässig sei. Das Gericht wies darauf hin, dass die Recurentin keinen irreparablen Schaden nachweisen konnte, der sich aus der Entscheidung ergeben würde. Hierdurch wurde der Rekurs gegen die Entscheidung des kantonalen Gerichts zurückgewiesen, und die Recurentin wurde zur Zahlung von Gerichtskosten und Entschädigungen verurteilt.
Das Urteil verdeutlicht, dass die unmittelbare Berechtigung zur Zwangsöffnung eines Bankkontos für Gesellschaften, die inaktives Geschäft aufweisen oder deren wirtschaftliche Berechtigte bestimmten internationalen Wertpapier- und Bankverboten unterliegen, in der Schweiz stark eingeschränkt ist.