Zusammenfassung von BGer-Urteil 8C_296/2024 vom 23. April 2025

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Sachverhalt

Im Urteil 8C_296/2024 des Bundesgerichts, datiert auf den 23. April 2025, geht es um einen Streit zwischen der Caisse cantonale de chômage und A._ über das Recht auf Arbeitslosengeld. A._, geboren 1963, war von Februar 2019 bis März 2022 bei der italienischen Firma B.__ Srl beschäftigt. Er meldete sich im März 2022 beim regionalen Arbeitsvermittlungsbüro (ORP) an und beantragte Arbeitslosengeld ab April 2022. In der Folge wurde er für den Zeitraum vom 1. bis 30. April 2022 als nicht vermittlungsfähig erachtet und ab 1. Mai 2022 als vermittelbar erklärt.

Im Mai 2023 stellte die Caisse fest, dass A._ aufgrund eines höheren Validitätsgrads (über 80 %) ab dem 1. Mai 2023 nicht mehr an einer Vermittlung teilnehmen könne und stellte die Zahlungen ein. Dagegen erhob A._ Einspruch, den die Caisse im November 2023 ablehnte. A.__ zog daraufhin vor das kantonale Gericht, das seinem Antrag stattgab und die Entscheidung der Caisse aufhob.

Die Caisse focht dieses Urteil beim Bundesgericht an.

Erwägungen des Bundesgerichts
  1. Zulässigkeit des Rechtsmittels: Das Bundesgericht stellte fest, dass das angefochtene Urteil als Zwischenentscheid einzustufen ist, der in bestimmten Fällen ohne finalen Entscheid angefochten werden kann, da er der Caisse die Pflicht auferlegt, eine neue Entscheidung zu treffen.

  2. Recht auf Arbeitslosengeld: Es wurde klargestellt, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld an die Bedingung geknüpft ist, vermittelbar zu sein, was sowohl die objektive Fähigkeit zur Ausübung einer Beschäftigung als auch die subjektive Bereitschaft, ein entsprechendes Angebot anzunehmen, umfasst.

  3. Fähigkeit zur Arbeit: Das Gericht stellte fest, dass A._ seit dem 1. Juli 2022 eine 50%-ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit hat. Es wurde festgestellt, dass trotz des hohen Invaliditätsgrads (90 %) eine gewisse Arbeitsfähigkeit besteht und dass A._ die Bereitschaft zeigt, eine geeignete Beschäftigung zu suchen und anzunehmen.

  4. Urteil der Vorinstanz: Das Bundesgericht unterstützte die Argumentation des kantonalen Gerichts, dass die Tatsache, A.__ sei bei der Invalidenversicherung als teilweise arbeitsfähig anerkannt worden, nicht automatisch seine Vermittlungsfähigkeit ausschließe.

  5. Entscheidung über das Arbeitslosengeld: Das Gericht wies schließlich die Argumente der Caisse und des SECO zurück, die behaupteten, A._ sei aufgrund seiner Einschränkungen nicht vermittelbar. Das Gericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, wonach A._ ab dem 1. Mai 2023 anrecht auf Arbeitslosengeld hat, und wies die Caisse an, den zu zahlenden Betrag neu zu berechnen, entsprechend der Vorgaben der Invalidenversicherung.

  6. Kosten und Entschädigung: Die Caisse trug die Kosten des Verfahrens und musste A.__ eine Entschädigung für die Kosten des Bundesgerichts zahlen.

Insgesamt hat das Bundesgericht das Urteil des kantonalen Gerichts bestätigt und die Caisse verpflichtet, die Leistungen an A.__ fortzusetzen.