Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Sachverhalt: A._, geboren 1971, war seit dem 1. Juni 2001 als Mitarbeiter im Staatskanzlei in verschiedenen Positionen beschäftigt, zuletzt als Direktor im Bereich Informationssysteme. Ab September 2020 hatten sich Probleme am Arbeitsplatz gezeigt, die zu einem Evaluationsgespräch führten, in dem seine Fähigkeiten weitgehend als "beherrscht" eingestuft wurden, jedoch mit Hinweisen auf Schwierigkeiten im interpersonellen Bereich. A._ hatte mehrere mediale und formale Schritte unternommen, um bei seiner Vorgesetzten B.__ und dem Management die Probleme zu adressieren, jedoch ohne Erfolg. Im November 2022 fand ein Dienstgespräch statt, das schwerwiegende Vorwürfe gegen ihn thematisierte, die zu einer Kündigung im August 2023 führten, die auf wiederholte Leistungsinsuffizienz und Unfähigkeit zur Erfüllung der Arbeitsplatzanforderungen begründet war.
Gerichtliche Entscheidungen: Die im Mai 2024 ergangene Entscheidung des Genfer Verwaltungsgerichts, die A.__s Beschwerde gegen die Kündigung abwies, stellte fest, dass die Kündigung rechtmäßig war und die Vorwürfe gegen ihn den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses untragbar machten.
Erwägungen: 1. Zulässigkeit des Rechtsmittels: Der Bundesgerichtshof erkannte die Zulässigkeit des Rechtsmittels von A.__ an, da er in der vorangegangenen Instanz am Verfahren beteiligt war und die angefochtene Entscheidung eine endgültige Entscheidung darstellt.
Faktische Feststellungen: A.__ rügte eine fehlerhafte Feststellung der Tatsachen. Das Bundesgericht hob hervor, dass es die letztinstanzlichen Tatsachenfeststellungen nicht abändern kann, es sei denn, sie sind offensichtlich unrichtig.
Recht auf Gehör: A.__ stellte einen Verstoß gegen sein Gehörsrecht fest, da das Gericht seine Anträge auf persönliche Anhörung und die Befragung eines Psychiaters ablehnte. Das Bundesgericht entschied jedoch, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, solche Anhörungen durchzuführen, wenn es die Beweise als ausreichend erachtet.
Verletzung der Persönlichkeit: A.__ argumentierte, das Gericht habe die Frage einer möglichen Persönlichkeitsverletzung nicht ausreichend behandelt. Dies wurde zurückgewiesen mit der Begründung, dass diese Fragen bereits Gegenstand eines anderen Verfahrens waren.
Verhältnismäßigkeitsprinzip: A.__ wies darauf hin, dass die Anwendung der relevanten Gesetze willkürlich und unverhältnismäßig war. Das Gericht stellte klar, dass die Kündigung gerechtfertigt war, da wiederholte Verstöße gegen die Arbeitsanforderungen vorlagen, die die Verwaltung beeinträchtigten.
Urteil: Das Bundesgericht wies den Rekurs von A.__ ab, bestätigte die Entscheidung des Genfer Verwaltungsgerichts und auferlegte die Gerichtskosten in Höhe von 3.000 Franken zu Lasten des Rekursführers.
Schlussfolgerung: Das Urteil zeigt, dass die rechtlichen Grundlagen der Kündigung aufgrund von wiederholten und dokumentierten Leistungs- und Verhaltensmängeln gegeben waren, und dass A.__s rechtliche Grundlagen für einen Widerspruch nicht ausreichten, um den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen.