Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_1254/2023 vom 10. April 2025

Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.

Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 6B_1254/2023 vom 10. April 2025

Sachverhalt: Der Beschwerdeführer A.__ wurde vom Bezirksgericht Zürich am 12. August 2022 wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz (insbesondere Kokain- und Cannabishandel) sowie Fahrens ohne Berechtigung verurteilt. Er erhielt eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und eine bedingte Geldstrafe. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 26. Juni 2023 den Schuldspruch, kürzte jedoch die Freiheitsstrafe auf 3 Jahre und 3 Monate und verurteilte ihn zur Zahlung einer höheren Ersatzforderung.

Das Obergericht befand, dass A._ Kokain von D._ bezogen und teilweise selbst konsumiert hatte. Zudem stellte es fest, dass er an der Installation von Software auf Mobiltelefonen beteiligt war, die für den Drogenhandel verwendet wurden, was als Gehilfenschaft zu diesen Straftaten gewertet wurde.

A.__ erhob Beschwerde und beantragte, den Schuldspruch betreffend die Gehilfenschaft aufzuheben.

Erwägungen: Das Bundesgericht prüfte die Argumente des Beschwerdeführers, insbesondere den Vorwurf, die Software Copperhead OS, die er installiert hatte, hätte keinen relevanten Nutzen für den Drogenhandel gehabt. Es argumentierte, die Software habe die Durchsuchbarkeit der Mobiltelefone erschwert und damit die Durchführung des Drogenhandels begünstigt. Das Obergericht hatte keinen Gutachter benötigt, da die Eigenschaften der Software allgemein bekannt waren und die Beweislage ausreichend war, um den Schuldspruch zu stützen.

Des Weiteren wies das Bundesgericht die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Strafzumessung zurück. Es stellte fest, dass die Vorinstanz bei der Berücksichtigung seines Geständnisses und bei der Verlegung der Verfahrenskosten gemäß den gesetzlichen Vorgaben gehandelt hatte. A.__ trug die Kosten des Verfahrens, da die ihm zur Last gelegten Handlungen den Prozess verursacht hatten.

Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass die Argumente des Beschwerdeführers unbegründet waren und wies die Beschwerde ab.

Entscheid: Die Beschwerde wurde abgewiesen, die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschwerdeführer auferlegt, und der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wurde abgelehnt.