Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Sachverhalt: Der brasilianische Staatsangehörige A._ (Jahrgang 1998) lebt seit 2002 in der Schweiz und hat eine von schweren psychischen Erkrankungen geprägte Geschichte, einschließlich paranoider Schizophrenie. Er wurde mehrfach wegen verschiedener Delikte, darunter sexuelle Nötigung und Freiheitsberaubung, verurteilt. Aufgrund dieser Verurteilungen wurde ihm zunächst eine Landesverweisung von fünf Jahren und später von 20 Jahren auferlegt. A._ beantragte gegen diese Maßnahme Beschwerde und machte geltend, dass eine Rückkehr nach Brasilien für ihn aufgrund seiner psychischen Erkrankung eine schwere persönliche Härte darstellen würde und zudem seine privaten Interessen den öffentlichen Interessen an seiner Verweisung in den Schatten stellen würden.
Erwägungen: Das Bundesgericht prüfte die Gültigkeit der Landesverweisung unter Berücksichtigung von Art. 3 und 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie relevanten Schweizer Gesetzen. Es stellte fest, dass die Vorinstanz in ihrem Urteil kein Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls anerkannte, was bedeutet, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Landesverweisung erfüllt waren.
Die zugrunde liegende Rechtsprechung bietet zwar eine Härtefallklausel, die in Ausnahmefällen eine Verweisung verhindern kann; diese wurde hier jedoch nicht anerkannt.
Gesundheitliche Aspekte:
Es wurde argumentiert, dass auch die öffentliche Sicherheit und die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers gewichtige öffentliche Interessen darstellen, die eine Verweisung rechtfertigen.
Interessenabwägung:
Entscheid: Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, bestätigte die Entscheidung zur Landesverweisung und entschied, dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt werden. Zudem wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund der Aussichtslosigkeit abgewiesen.
Das Urteil verdeutlicht die strengen Kriterien, die für die Aussetzung einer Landesverweisung erforderlich sind, sowie die Berücksichtigung psychischer Erkrankungen im Kontext der Rückkehr in das Heimatland.