Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 2C_116/2023 und 2C_117/2023 vom 2. Mai 2025:
Sachverhalt: In diesem Fall geht es um A.A. und B.A., ein Ehepaar, das von der französischen Steuerbehörde im Rahmen einer Untersuchung wegen Steuerbetrugs und Geldwäsche in Zusammenhang mit nicht deklarierten Bankkonten in der Schweiz betroffen ist. Die französischen Behörden beantragten aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen der Schweiz und Frankreich die Unterstützung der Schweizer Steuerbehörden, um Informationen über die genannten Konten zu erhalten. Die Schweizer Steuerbehörden gewährten die Unterstützung, unter Hinweis darauf, dass das Anwaltgeheimnis von A.A. nicht auf Informationen zutreffen könne, die von Banken gehalten werden.
Das Bundesgericht musste sich mit zwei Anfechtungen gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts des Bundes auseinandersetzen: Einerseits klagten die A.A. und B.A. gegen die Entscheidung, dass Informationen über ihre Konten an die französische Behörde weitergegeben werden sollten, andererseits war die Steuerbehörde damit unzufrieden, dass das Gericht einen bestimmten Namen aus den Unterlagen zensieren wollte.
Erwägungen: 1. Verfahrensrechtliche Fragen: Das Bundesgericht stellte fest, dass die vorliegenden Rechtsfragen grundsätzlicher Natur waren, insbesondere in Bezug auf das Anwaltgeheimnis im Kontext internationaler steuerlicher Amtshilfe. Es bestätigte, dass sowohl A.A. und B.A. als auch die Schweizer Steuerbehörde das Recht zur Berufung hatten.
Geheimhaltungsansprüche: Das Gericht erörterte das Anwaltgeheimnis und dessen Grenzen im Kontext der internationalen Amtshilfe. Das Bundesgericht befand, dass Informationen, die in einem speziellen Konto (Formular R) enthalten sind, grundsätzlich unter das Anwaltgeheimnis fallen, aber nur, solange das Konto korrekt verwendet wird. Wenn jedoch Hinweise darauf bestehen, dass das Konto für andere, nicht konforme Zwecke genutzt wurde, könnte das Geheimnis nicht angewendet werden.
Relevanz der Informationen: Das Gericht wies darauf hin, dass die französische Anfrage basierend auf den Informationen, die A.A. und B.A. nicht deklariert hatten, gerechtfertigt war. Auch argumentierte das Gericht, dass es nicht die Rolle der Schweiz war, die Einhaltung der französischen Verjährungsfristen zu überprüfen.
Entscheidung: Letztendlich bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dass die Informationen über die Konten zu übermitteln seien, ordnete jedoch an, dass bestimmte persönliche Informationen zensiert werden sollten. Die Übermittlung von Informationen, die nicht mehr als relevant angesehen wurden, sollte nicht erfolgen. Zudem wurde das Gericht zu dem Schluss gebracht, dass die Berufungen sowohl von A.A. und B.A. als auch von der Schweizer Steuerbehörde nur teilweise erfolgreich waren.
Das Urteil hat weitreichende Implikationen für die internationale steuerliche Amtshilfe und das Anwaltgeheimnis in der Schweiz, indem es die Bedingungen und Grenzen des Informationsaustausches unterstreicht.