Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Sachverhalt: Der Beschwerdegegner, A.A._, ist ein nordmazedonischer Staatsangehöriger, der 1989 in die Schweiz im Rahmen des Familiennachzugs eingereist ist. Er erhielt 2004 eine Niederlassungsbewilligung. A.A._ hat wiederholt strafrechtliche Verurteilungen erhalten und leidet seit Jahren unter finanziellen Schwierigkeiten, die in mehreren Konkursanträgen und Verlustscheinen resultierten. Das Migrationsamt des Kantons Zürich widerrief 2021 seine Niederlassungsbewilligung und erteilte ihm eine Aufenthaltsbewilligung unter Auflagen aufgrund seiner Schuldenlage. A.A.__ legte gegen diese Entscheidung beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde ein.
Das Verwaltungsgericht hob die Entscheidungen des Migrationsamtes auf, da es keine ausreichenden Beweise für eine zweifelsfreie Schuldenwirtschaft von A.A.__ sah und der Meinung war, dass die Verschuldung nicht mutwillig verursacht wurde.
Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Zuständigkeit und Beschwerdebefugnis: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde zulässig sei, da es sich um eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts handelt und das Staatssekretariat für Migration (SEM) ein rechtliches Interesse am Fall hat.
Verletzung der Mitwirkungspflicht: Das SEM argumentierte, das kantonale Gericht habe die Mitwirkungspflicht von A.A._ bei der Schuldenklärung fehlerhaft interpretiert. Das Bundesgericht bestätigte, dass A.A._ in der Pflicht war, Nachweise über seine finanziellen Verpflichtungen zu erbringen, und hätte auf Mehrfachbetreibungen hinweisen müssen. Die Unklarheiten über die genaue Schuldenhöhe wurden als Zeichen für die ungenügende Mitwirkung bewertet.
Verschuldung und Mutwilligkeit: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz fälschlicherweise die Konsequenzen aus der ungenügenden Mitwirkung von A.A.__ auf die Verwaltung verlagerte. Ohne den Nachweis, dass die Verschuldung nicht mutwillig verursacht wurde, sind die Voraussetzungen für eine Rückstufung gemäß Asylgesetz gegeben. Das SEM hatte hierfür relevante rechtliche Argumente, die in der Vorinstanz nicht ausreichend gewürdigt worden waren.
Rückweisung an die Vorinstanz: Das Bundesgericht hob das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies den Fall zur erneuten Beurteilung zurück, um die Erwerbsbiografie und die Bemühungen von A.A.__ um Schuldenbereinigung umfassender zu berücksichtigen.
Gerichtskosten: A.A.__ wurde die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, da seine Mittellosigkeit und die Erfolgsaussichten seiner Beschwerde gegeben waren. Die Gerichtskosten wurden vorläufig ausgesetzt.
Abschließend stellte das Bundesgericht fest, dass im Falle von Rückstufung in genaueren Kategorien gemäß den Integrationsanforderungen zu prüfen ist, inwiefern A.A.__ die finanziellen Anforderungen einhält.