Zusammenfassung von BGer-Urteil 9C_245/2024 vom 5. Mai 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils (9C_245/2024, 9C_254/2024)

Sachverhalt: Der Beschwerdegegner A.__ war 2021 bei der CSS Kranken-Versicherung AG obligatorisch krankenversichert. Er benötigte eine Therapie zur Behandlung eines Prostatakarzinoms mittels hochintensivem, fokussiertem Ultraschall (HIFU). Die Versicherung wies die Kostengutsprache zunächst ab und erbrachte später ebenfalls keine Kostenübernahme für die durchgeführte Behandlung. Daraufhin wandte sich der Versicherte mit einer Einsprache an die Versicherung. Diese wurde abgelehnt, was zur Einreichung einer Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen führte. Dieses hob den Einspracheentscheid auf und wies die CSS an, die Angelegenheit erneut zu prüfen.

Erwägungen: Das Bundesgericht entschied, dass die Beschwerden der CSS und des Bundesamts für Gesundheit (BAG) begründet seien. Es stellte fest, dass der angefochtene Entscheid die CSS zwinge, eine nach ihrer Auffassung rechtswidrige Verfügung zu erlassen, was einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstellt. Das Gericht betonte, dass die Frage der Kostenübernahme nach den Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu beurteilen ist und dass diese Anforderungen im Zeitpunkt der Therapie im Jahr 2021 unklar gewesen seien.

Der Gerichtshof bezog sich auf medizinische Empfehlungen und die Entwicklung der HIFU-Therapie im Zeitverlauf. Obwohl die Behandlung bis zum 30. Juni 2023 als Nicht-Pflichtleistung galt, war ab diesem Datum eine Evaluierung vorgesehen, jedoch stellte das Bundesgericht fest, dass diese Evaluierung auch früher hätte stattfinden können. Das kantonale Gericht hatte die gesetzlichen Regelungen überschritten und es war nicht gerechtfertigt, die Behandlung rückblickend als Pflichtleistung einzuordnen. Daher wurde der ursprüngliche Einspracheentscheid der CSS vom Januar 2022 bestätigt.

Entscheidung: 1. Die Verfahren 9C_245/2024 und 9C_254/2024 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden gutgeheißen, der Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen wird aufgehoben, und der Einspracheentscheid der CSS wird bestätigt. 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 4. Keine Parteientschädigungen werden gewährt. 5. Die Angelegenheit wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung im vorherigen Verfahren an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen zurückverwiesen.

Das Urteil wurde am 5. Mai 2025 in Luzern gefällt.