Zusammenfassung von BGer-Urteil 9C_195/2025 vom 7. Mai 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 9C_195/2025

Sachverhalt: A._, ein Steuerpflichtiger, hatte bis zu einer Abmeldung im Jahr 2011 seinen Wohnsitz in der Schweiz (V._/TG) und lebt seitdem in U._ (Deutschland). Für die Steuerperioden 2003 bis 2008 erhob die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau aufgrund seiner unterlassenen Steuererklärungen die Staats- und Gemeindesteuern nach Ermessen und stellte Verlustscheine aus. Da A._ keine Zahlungen leistet, setzte die Veranlagungsbehörde diese Forderungen in Betreibung.

Im August 2024 erging eine Sicherstellungsverfügung über einen Betrag von Fr. 61'601.35. A.__ erhob dagegen Rekurs und beanstandete die Nichtigkeit der Veranlagungsverfügungen sowie die erfolgte Sicherstellung. Die Steuerrekurskommission reduzierte den sicherzustellenden Betrag, wies den Rekurs jedoch im Übrigen ab.

A.__ legte daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht ein, um die Nichtigkeit der Veranlagungsverfügungen festzustellen.

Erwägungen: 1. Rechtliche Einordnung: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Sicherstellungsverfügung einen Endentscheid darstellt, gegen den eine Beschwerde zulässig ist. Es prüfte die Sachlage im Hinblick auf die Verjährung und die Gültigkeit der Veranlagungsverfügungen.

  1. Verjährung: Die Vorinstanz hatte festgestellt, dass das älteste Verlustschein (2003) im Jahr 2005 ausgestellt wurde, und die Forderungen somit noch nicht verjährt sind.

  2. Rechtliches Gehör und Verfassungskonformität: A.__ konnte keine substantiierten Beweise für die Nichtigkeit der Veranlagungsverfügungen vorbringen. Das Gericht wies darauf hin, dass die Einwände des Steuerpflichtigen, insbesondere die Behauptung, keinen Wohnsitz im Kanton Thurgau zu haben, nicht ausreichend waren, um die rechtlichen Bestimmungen zu verletzen.

  3. Sicherung nicht umstritten: Das Bundesgericht entschied, dass der Vorwurf der willkürlichen Beweiswürdigung nicht begründet wurde. Es stellte fest, dass das Verfahren ordnungsgemäß war und A.__ nicht den Nachweis erbringen konnte, dass die rechtlichen Grundlagen der Veranlagungen fehlerhaft waren.

  4. Urteil: Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen, und die Kosten des Verfahrens wurden dem Steuerpflichtigen auferlegt.

Fazit: Das Bundesgericht kam zu dem Schluss, dass die Veranlagungsverfügungen für die Steuerperioden 2003 bis 2008 rechtskräftig sind und die darauf basierende Sicherstellungsverfügung rechtmäßig war. Die Bewerbung von A.__, diese Veranlagungen für nichtig zu erklären, wurde abgelehnt, und er musste die Kosten des Verfahrens tragen.