Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 5A_553/2024 und 5A_554/2024 vom 16. April 2025
Sachverhalt: A._ ist der Vater von B._, der ein Wirtschaftsstudium an der Fachhochschule Nordwestschweiz absolviert. Im Jahr 2017 schlossen die beiden einen Vergleich, wonach A._ ab November 2017 monatlich 1'200 Fr. für den Unterhalt seines Sohnes zahlen sollte, solange dieser eine Ausbildung absolviert. Der Vater stellte jedoch 2022 einen Antrag auf Aufhebung der Unterhaltspflicht, während B._ eine Erhöhung des Unterhalts auf 2'300 Fr. forderte. Nach einem misslungenen Schlichtungsversuch erhob B.__ Klage, in der er eine Änderung des Unterhaltsbetrags beantragte.
In erster Instanz entschied das Zivilkreisgericht, dass A._ dem Sohn ab August 2023 1'200 Fr. und ab Januar 2024 950 Fr. zahlen müsse. Sowohl A._ als auch B.__ legten Berufung ein, welche teilweise gutgeheißen wurde. Der Vater wurde verpflichtet, ab August 2023 400 Fr. und ab September 2023 bis April 2028 1'200 Fr. monatlich zu zahlen.
Erwägungen: Das Bundesgericht trat auf die Beschwerden ein, da die Verfahren ein und denselben Sachverhalt betrafen. A.__ beanstandete, dass die Vorinstanz seine Aufhebung der Unterhaltspflicht nicht zugelassen hatte und verwies auf den Dispositionsgrundsatz im Unterhaltsrecht.
Das Gericht entschied, dass im vorliegenden Fall die Dispositionsmaxime galt und der Vater nicht ungehindert seine Forderungen im Verfahren des Sohnes anbringen konnte. Zudem wies das Bundesgericht darauf hin, dass A.__ sein Anrecht auf Aufhebung der Unterhaltspflicht nicht geltend gemacht hatte, weil er keine eigene Klage eingereicht hatte.
A.__ stellte weitere Argumente hinsichtlich der Anrechnung von Eigenverdienst und der Berücksichtigung der Unterhaltspflicht der Mutter vor. Das Gericht wies diese Rügen zurück. Es kam zu dem Schluss, dass die Vorinstanz das Ermessen bei der Festsetzung der Unterhaltsbeträge angemessen ausgeübt hatte und keine gesetzlichen Vorschriften verletzt wurden.
Die Beschwerden wurden abgewiesen, und die Kosten von 3'000 Fr. wurden A.__ auferlegt, wobei eine Reduzierung der Kosten wegen der parallelen Beschwerden gewährt wurde.
Insgesamt folgte das Bundesgericht den Entscheidungen der Vorinstanz und wies die Argumente des Beschwerdeführers zurück.