Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Sachverhalt: Die Aa._ AG (Beschwerdeführerin) betrieb B._ (Beschwerdegegner) mittels Zahlungsbefehl für eine Forderung von CHF 440'346.50. Diese Forderung basierte auf Kreditern aus der Immobilienbewirtschaftung während eines bestimmten Zeitraums. B._ widersprach der Forderung und erhob Klage auf Feststellung des Nichtbestands der Forderung. Das Zivilgericht Basel-Stadt gab der Klage statt, was von der Aa._ AG angefochten wurde. Das Appellationsgericht wies das Rechtsmittel ab und stellte fest, dass die Bewirtschaftung der Nachlassliegenschaften nicht dem Geschäftsbereich Immobilien der Aa.__ AG zuzuordnen sei und somit keine der Forderungen auf die Beschwerdeführerin übergegangen seien.
Erwägungen: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz zu Recht entschieden hatte, dass der Bewirtschaftungsvertrag und die entsprechenden Forderungen nicht auf die Aa._ AG übergegangen seien. Im Wesentlichen wurde argumentiert, dass die Übertragung einer Vermögensposition im Rahmen des Fusionsgesetzes klar definiert sein müsse. Die Aa._ AG konnte nicht nachweisen, dass die zu übertragenden Verträge, insbesondere der Bewirtschaftungsvertrag, eindeutig dem Geschäftsbereich Immobilien zugeordnet wurden. Der Zweck der Ab.__ AG, wie im Handelsregister vermerkt, hatte sich zudem nach der Übertragung geändert, was ebenfalls der Zuordnung entgegenstand.
Das Bundesgericht bestätigte zudem, dass die Vorinstanz nicht in der Pflicht war, die Behauptungen der Aa._ AG über ihr Wissen und den Status der Ab._ AG zu berücksichtigen, da diese nicht rechtzeitig vorgebracht wurden. Darüber hinaus war das Gericht mit den Argumenten hinsichtlich der Geschäftsführung ohne Auftrag und ungerechtfertigte Bereicherung der Beschwerdeführerin nicht einverstanden, da nicht ausreichend dargelegt wurde, dass der Ab.__ AG entsprechende Forderungen zustanden.
Entscheid: Die Beschwerde wurde abgewiesen und die Beschwerdeführerin wurde zur Zahlung der Gerichtskosten verurteilt.