Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Im vorliegenden Fall geht es um ein Vollstreckungsverfahren, das von B._ gegen ihren Ex-Ehemann A._ angestoßen wurde, um Unterhaltsbeiträge, die aufgrund einer Scheidungsentscheidung geschuldet sind, einzutreiben. A._ hatte in vorherigen Verfahren Widerspruch gegen die Vollstreckungsanordnungen eingelegt, die jedoch abgewiesen wurden. Nachdem das Vollstreckungsamt (UE) bestätigt hatte, dass keine pfändbaren Vermögenswerte vorhanden waren, beantragte B._ die Fortsetzung der Vollstreckungen, da A._ zuvor über ein Konto mit einem erheblichen Saldo verfügt hatte. Daraufhin forderte das UE A._ auf, Informationen über seine Vermögenswerte und insbesondere über sein Bankkonto bereitzustellen. A.__ lieferte nur unzureichende Informationen, was zur Aufforderung führte, eine detaillierte Kontodokumentation über die letzten fünf Jahre vorzulegen.
Die Kammer für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Tessin (CEF) wies den Rekurs von A.__ gegen die Entscheidung des UE zurück, welche die Informationsanforderung an die Bank stellte.
ErwägungenZulässigkeit des Rekurses: Der Rekurs von A.__ wurde fristgerecht eingelegt und ist daher zulässig. Das Bundesgericht überprüft in diesem Rahmen die rechtlichen Erwägungen der kantonalen Instanz und die Einhaltung von Verfahrensvorschriften.
Informationspflicht: Das Gericht stellte fest, dass die Verpflichtung des Schuldners, Informationen über seine Vermögenswerte bereitzustellen, unbeschränkt gilt. Dies schließt auch Vermögenswerte ein, die er für nicht pfändbar hält. Die Informationspflicht erstreckt sich auch auf Dritte, wie Banken, die Kontodaten des Schuldners besitzen. Das Bundesgericht bestätigte, dass das Bankgeheimnis in solchen Fällen hinter der Pflicht zur Informationsweitergabe zurücktritt.
Fortsetzung der Vollstreckung: Es wurde argumentiert, dass die Informationspflicht des Schuldners mit der ersten Pfändung endete. Das Gericht entschied jedoch, dass im Falle einer Fortsetzung der Vollstreckung, wie hier anhand eines neuen Tätsachenberichts, die Pflichten des Schuldners erneut in Kraft treten können.
Widerspruch gegen die Aufforderung: A._ machte geltend, dass ihm keine rechtzeitige Gelegenheit gegeben wurde, zu den Anfragen des UE Stellung zu nehmen. Das Gericht wies darauf hin, dass A._ dennoch die Möglichkeit hatte, auf die vom UE angeforderten Informationen zu reagieren, und dass seine Bedenken nicht angemessen substantiated waren.
Schutz der Privatsphäre: A.__ beanstandete die Eingriffe in seine Privatsphäre und das Bankgeheimnis. Das Gericht stellte fest, dass die gesetzlichen Bestimmungen genügend Schutz bieten und dass der Eingriff verhältnismäßig war. Die Umstände der Vermögenswerte rechtfertigten die umfassende Informationsanforderung.
Das Bundesgericht wies den Rekurs ab. A._ wurde die Gerichtskosten auferlegt, während keine Kosten für B._ festgelegt wurden, da sie sich nur zu einer Antragstellung geäußert hatte.
Das Urteil des Bundesgerichts unterstreicht die strengen Informationspflichten im Vollstreckungsverfahren sowie die vorrangige Behandlung dieser Verpflichtungen vor dem Bankgeheimnis.