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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 6B_821/2024 vom 4. April 2025
Sachverhalt: Der Beschwerdeführer A._ wurde am 2. März 2023 vom Bezirksgericht Zürich wegen schwerer Sexualdelikte, darunter Schändung, Pornografie und Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, zu 36 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, wobei ein Teil der Strafe auf Bewährung ausgesetzt wurde. Zudem wurde eine 8-jährige Landesverweisung und ein lebenslanges Tätigkeitsverbot für den Kontakt zu Minderjährigen angeordnet. Am 10. Juli 2024 erhöhte das Obergericht die Strafe auf 41/2 Jahre und die Landesverweisung auf 9 Jahre. A._ erhebt Beschwerde und verlangt seine Freisprechung sowie die Aufhebung der Strafen und Verbote.
Erwägungen: 1. Schuldvorwurf der Schändung: A.__ bestreitet die Vorwürfe und argumentiert mit fehlerhafter Beweiswürdigung und dem Grundsatz "in dubio pro reo". Das Bundesgericht prüft die Sachverhaltsfeststellungen und Beweiswürdigung und weist darauf hin, dass das Obergericht plausibel die Aussagen der Geschädigten als glaubwürdig angesehen hat. Die geschilderten Vorfälle, einschließlich des Übergriffs und der Alkoholisierung der Geschädigten, wurden als ausreichend belegt erachtet, insbesondere durch DNA- und Spermaspuren.
Verletzung des Geheim- und Privatbereichs: Der Beschwerdeführer argumentiert, der Strafantrag sei fristgerecht gestellt worden. Das Bundesgericht bestätigt jedoch, dass die Geschädigte erst bei ihrer polizeilichen Einvernahme von den Aufnahmen wusste, was die Antragsfrist rechtzeitig macht.
Strafzumessung: Das Bundesgericht erkennt an, dass die vorinstanzliche Strafzumessung innerhalb des rechtlichen Rahmens liegt und die angeführten Erschwerungsgründe, wie das Ausnutzen einer Vertrauenssituation und die Art der Tat, korrekt gewürdigt wurden. Ein leichtes Verschulden wird nicht anerkannt.
Landesverweisung: Die obligatorische Landesverweisung ist im Falle einer Schändung anzuwenden, und es wurden keine ausreichenden Gründe vorgebracht, die diese Maßnahme in Frage stellen könnten. Die Argumente des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner persönlichen Situation und der Härte der Verweisung wurden als nicht ausreichend erachtet.
Tätigkeitsverbot: Das lebenslange Tätigkeitsverbot wurde als gerechtfertigt erachtet, da die Schwere der Taten, insbesondere im Hinblick auf den Kontakt mit Minderjährigen, die Anordnung eines Verbots notwendig macht.
Kostenentscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgelehnt, und die Gerichtskosten trägt der Beschwerdeführer.
Urteil: Die Beschwerde wird abgewiesen, und der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von 1'200 CHF.