Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Sachverhalt: A._ besuchte ab dem Herbstsemester 2023/2024 die Ausbildung "Kaufmännische Grundbildung für Erwachsene" an der Wirtschaftsschule B._. Am 6. Mai 2024 wurde sie vom Unterricht ausgeschlossen, da sie mehrfach gegen Abmachungen verstoßen hatte und nicht in der Lage war, sich in die Schulstrukturen zu integrieren. Ihre daraufhin eingereichte Beschwerde wurde von der Bildungsdirektion des Kantons Zürich aufgrund fehlender Zuständigkeit abgewiesen. Auch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies ihre Beschwerde am 22. August 2024 zurück. A.__ erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen: Das Bundesgericht stellte fest, dass der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz anfechtbar ist, da kein Ausschlussgrund gemäß Art. 83 BGG vorliegt. Es wurde als relevant erachtet, dass A.__ nicht vom Qualifikationsverfahren ausgeschlossen wurde, sondern lediglich von einem Vorbereitungskurs, der nicht zu einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsangebot gehört.
Die Vorinstanz hatte den Ausschluss A.__s aus dem Kurs als rechtmäßig beurteilt, da die Wirtschaftsschule nichtkantonal organisiert und die Ausbildung dem privaten Recht unterliegt. Die Bildungsdirektion hat im Rahmen ihrer Kompetenzen keine verbindlichen Auflagen zur Durchführung des Kurses erlassen. Das Bundesgericht entschied, dass die Einschätzung der Vorinstanz nicht willkürlich war und der Ausschluss in einem privatrechtlichen Rahmen stattfand.
Urteil: Die Beschwerde von A.__ wurde abgewiesen. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben, und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde als gegenstandslos erachtet.