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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 7B_762/2023 vom 16. April 2025:
Sachverhalt: A._ wurde vorgeworfen, am 17. September 2017 an einem Autobahn-Rastplatz B._ gezielt ins Gesicht geschlagen zu haben, wodurch dieser zu Boden fiel. Danach trat A._ dem am Boden liegenden B._ mit dem Fuß ins Gesicht, was zu schweren Gesicht Verletzungen bei B.__ führte, die operativ behandelt werden mussten.
Das Bezirksgericht Bülach verurteilte A._ am 31. August 2021 wegen versuchter schwerer Körperverletzung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sowie zu einer Landesverweisung von sieben Jahren. Das Urteil wurde in der Berufung vom Obergericht des Kantons Zürich am 3. Februar 2023 teilweise abgeändert: A._ wurde von dem Vorwurf des Verstoßes gegen das Waffengesetz freigesprochen, die Strafe von zwei Jahren blieb jedoch bestehen, die Landesverweisung wurde auf fünf Jahre reduziert, während die Schadenersatzforderung auf den Zivilweg verwiesen wurde.
Erwägungen des Bundesgerichts: A.__ erhob Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts und beantragte, die Strafe zu reduzieren oder auf einfache Körperverletzung zu erkennen und die Landesverweisung abzulehnen.
Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde zulässig war, da A.__ legitimiert war und die Frist eingehalten wurde.
Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung: A._ argumentierte, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich war. Das Bundesgericht wies jedoch darauf hin, dass es nur dann in die Beweiswürdigung eingreift, wenn die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig oder willkürlich ist. A._ konnte keine solche Unhaltbarkeit nachweisen, und seine Argumente bestanden hauptsächlich aus appellatorischer Kritik und widersprüchlichen Aussagen.
Rechtliche Würdigung: Das Bundesgericht erkannte an, dass die Vorinstanz die versuchte schwere Körperverletzung zu Recht qualifiziert hatte. A.__ konnte seine eigene Sicht der Tat nicht überzeugend darlegen, und die Qualität der Beweiserhebung wurde von der Vorinstanz als ausreichend erachtet.
Landesverweisung: Die obligatorische Landesverweisung wurde gemäß Art. 66a Abs. 1 StGB bejaht. Der Beschwerdeführer erkannte, dass die Voraussetzungen einer schweren persönlichen Härte nicht erfüllt waren, da er im Kosovo sozial und sprachlich gut integriert ist. Die Vorinstanz stellte auch fest, dass die öffentliche Sicherheit höher gewichtet wird als die privaten Interessen des Beschwerdeführers.
Ausschreibung im Schengen-Informationssystem (SIS): A.__ konterte die SIS-Ausschreibung mit der Behauptung, dies sei unverhältnismäßig. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz die rechtlichen Grundlagen für die SIS-Ausschreibung ausreichend berücksichtigte und die Entscheidung verhältnismäßig war.
Gerichtskosten: A.__ wurde die Gerichtskosten auferlegt.
Urteil: Die Beschwerde wurde abgewiesen, die Bedingungen für die Landesverweisung wurden als rechtmäßig angesehen, und die beschlossenen Gerichtskosten belaufen sich auf 3.000 CHF.