Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Sachverhalt: A._ wurde in zwei Verfahren wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind und mehrfacher Pornografie verurteilt. Im ersten Verfahren erhielt er eine bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 13 Monaten und wurde zu einer ambulanten Therapie verpflichtet. Im zweiten Verfahren erhielt er zusätzlich eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten und wurde lebenslang von beruflichen Tätigkeiten mit Kindern ausgeschlossen. Im Mai 2023 wurde die Therapie aufgrund von Aussichtslosigkeit aufgehoben, wodurch die Haftstrafe von 13 Monaten vollziehbar wurde. A._ legte Beschwerde ein.
Erwägungen: Das Bundesgericht befasste sich mit den Argumenten des Beschwerdeführers, insbesondere in Bezug auf den Tatbestand der verbotenen Pornografie und den Grundsatz "ne bis in idem", der Doppelbestrafung ausschließt. Es stellte fest, dass A.__ den objektiven Tatbestand der Verurteilung nicht bestreitet, aber den subjektiven Aspekt in Frage stellt und sich auf eine Verletzung des Grundsatzes beruft.
Das Gericht entschied, dass für die rechtliche Bewertung des Vorsatzes meist eine gewisse Zurückhaltung gilt. Bei der Prüfung der Beweise stellte das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt habe. Zudem wies das Gericht darauf hin, dass die Verurteilung basierend auf den nach der zweiten Hausdurchsuchung gefundenen Dateien nicht gegen den Grundsatz „ne bis in idem“ verstoße, da diese nicht Teil des ersten Verfahrens waren.
Die Anordnung der Landesverweisung wurde ebenfalls untersucht. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass eine Wegweisung einen schweren persönlichen Härtefall darstellen würde, da er in der Schweiz aufgewachsen sei und eine soziale Integration nicht gelungen sei. Das Gericht entschied jedoch, dass das öffentliche Interesse an der Wegweisung die privaten Interessen des Beschwerdeführers überwiege, insbesondere angesichts seiner Vorstrafen und der Schwere der Delikte.
Entscheid: Das Bundesgericht wies die Beschwerde des A.__ ab. Er wurde zur Zahlung der Gerichtskosten verurteilt. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wurde abgelehnt, da die Beschwerde aussichtslos war.