Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_1080/2023 vom 30. April 2025

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Das Urteil des Bundesgerichts 6B_1080/2023 vom 30. April 2025 behandelt die Berufung von A._ gegen ein Urteil der Berner Obergericht, das ihn teilweise schuldig gesprochen hat. A._ war wegen Mittäterschaft an einer qualifizierten Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz (LStup) angeklagt worden, unter anderem wegen des Verdachts, seine Wohnung für Drogengeschäfte zu nutzen.

Im Ersturteil war A.__ freigesprochen worden, jedoch wurde er in der Berufung teilweise verurteilt. Die Berufungsinstanz bestätigte den Freispruch in mehreren Punkten, unter anderem bezüglich der Mittäterschaft, jedoch wurde er wegen anderer Vergehen, insbesondere wegen der Bereitstellung seiner Wohnung, in Zusammenhang mit einem organisierten Drogenhandel verurteilt. Seine Strafe wurde auf neun Monate Freiheitsstrafe mit einer Geldstrafe und einer fünfjährigen Ausweisung aus der Schweiz festgelegt.

Im Verfahren vor dem Bundesgericht nahm A._ eine Reihe von Beschwerdepunkten zur Geltendmachung von Rechtsfehlern vor. Er argumentierte, dass die Beweiserhebung und die Feststellungen der Vorinstanz willkürlich waren und dass die notwendige subjektive Täterintention nicht gegeben sei. Der Bundesgerichtshof wies die meisten dieser Argumente zurück und stellte fest, dass die Vorinstanz auf validen Beweisen basiert hatte, um den Vorwurf der Mittäterschaft zu begründen. Es wurde anerkannt, dass A._ wohl wusste oder zumindest hätte wissen müssen, dass Drogen verkauft wurden und dass er durch sein Handeln eine Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen in Kauf nahm.

Hinsichtlich der Ausweisung stellte das Gericht fest, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ausweisung nach dem Strafgesetz in der Regel erfüllt waren. Auch die möglichen negativen persönlichen Folgen für A.__ wurden nicht ausreichend gewichtet, um gegen das öffentliche Interesse an einer Ausweisung zu sprechen.

Letztlich wurde der Antrag auf rechtliche Unterstützung abgelehnt, und das Bundesgericht wies die Berufung von A.__ als unbegründet zurück. Die Kosten des Verfahrens wurden ihm auferlegt, wobei seine finanzielle Situation berücksichtigt wurde.