Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_128/2025 vom 30. April 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 6B_128/2025 vom 30. April 2025

Sachverhalt: Der Fall betrifft A._, der wegen bewaffneten Überfalls und Sachbeschädigung verurteilt wurde. Nach seiner Auslieferung aus W._ in die Schweiz im Jahr 2011 befand er sich zwischen November 2011 und Juni 2012 in Untersuchungshaft. Aufgrund eines versäumten Termins bei einem Verfahren am 12. September 2024, zu dem er ordnungsgemäß geladen wurde, wurde ein Urteil in Abwesenheit gegen ihn gefällt. Trotz seiner Behauptungen über gesundheitliche Probleme wurde der Antrag auf Verschiebung des Verfahrens abgelehnt. Nach dem Urteil beantragte A.__ die Wiedereröffnung des Verfahrens, was jedoch abgelehnt wurde.

Erwägungen des Bundesgerichts: A._ argumentierte, dass seine Abwesenheit entschuldbar war, basierend auf seiner psychischen Gesundheit. Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass die Entscheidung des kantonalen Gerichts, wonach die Abwesenheit von A._ als „schuldhaft“ angesehen werden kann, rechtlich nicht zu beanstanden sei. Es wurde angenommen, dass A.__ zwar gesundheitliche Probleme hatte, dennoch befähigt war, an den Verhandlungen teilzunehmen, insbesondere da er rechtlich vertreten war.

Die Richter wiesen darauf hin, dass die Beurteilung der Gründe für seine Abwesenheit im Ermessen des Gerichts lag und Tatsachen vorlagen, die darauf hindeuteten, dass A._ möglicherweise seine gesundheitlichen Probleme als Ausrede benutzt hatte, um sich der Verhandlung zu entziehen. Der Antrag auf einen neuen Prozess wurde abgelehnt, da A._ keine ausreichenden Beweise für eine objektive Unfähigkeit, an den Verhandlungen teilzunehmen, vorlegen konnte.

Das Bundesgericht entschied, dass die Anklage auf Grundlage der eingereichten Beweismittel und der Umstände des Falles gerechtfertigt war. Es wies den Rekurs gegen die Entscheidung des kantonalen Gerichts zurück und lehnte auch den Antrag auf Prozesskostenhilfe ab, da der Rekurs als aussichtslos beurteilt wurde.

Schlussfolgerungen:

Das Urteil des Bundesgerichts bekräftigte die Bedeutung der persönlichen Anwesenheit im Strafverfahren und die Bedingungen, unter denen ein Antrag auf Wiedereröffnung des Verfahrens stattgegeben werden kann. A.__ musste die Verfahrenskosten tragen, obwohl seine finanzielle Lage als schlecht angesehen wurde.