Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_978/2024 vom 30. April 2025

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Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts (6B_978/2024)

Sachverhalt: A.__ wurde in mehreren Verfahren wegen schwerer Straftaten, darunter sexualisierte Handlungen mit Minderjährigen und Komplizenschaft in der Förderung der Prostitution, verurteilt. Der ursprüngliche Strafbescheid des Gerichts umfasste eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten, die teilweise zur Bewährung ausgesetzt wurde. Ein Berufungsverfahren des Staatsanwalts führte zu einer Aufhebung des vorherigen Urteils und zu einer Bestätigung der Freiheitsstrafe in voller Länge.

A._ wurde als Haupttäter in einem Organisierungsnetzwerk identifiziert, das minderjährige Mädchen in die Prostitution führte. In einer späteren Verhandlung bestritt er die Schwere seiner Rolle, wurde jedoch in der Beweisaufnahme belastet. Während seiner Tatzeit war A._ sich bewusst, dass eines der Mädchen, D.__, erst 15 Jahre alt war.

Erwägungen: Das Bundesgericht behandelte A._s Klage und prüfte die Rechtsfragen in Bezug auf die Komplizenschaft und die Sexualdelikte gegen Minderjährige. Der Richter stellte fest, dass A._ sein Verhalten nicht nachvollziehbar rechtfertigen konnte. Weder konnte er die Vorwürfe entkräften, dass er die Prostitution gefördert hatte, noch, dass er bewusst minderjährige Mädchen sexuell ausgenutzt hatte.

Die Vorinstanz hatte die Beweise für A._s Handlungsmuster und dessen Bewusstsein über das Alter der betroffenen Mädchen umfassend gewürdigt. Es wurde festgestellt, dass A._ als Komplize fungierte und sowohl durch seine Handlungen als auch durch sein Unterlassen zur Förderung der Prostitution beigetragen hatte, was für die rechtliche Grundlage seiner Verurteilung entscheidend war.

Das Bundesgericht folgte der Argumentation der Vorinstanz, dass es keine ausreichenden Beweise gab, A.__ von den Vorwürfen freizusprechen. Die beantragte Milderung der Strafe wurde abgelehnt, und das Urteil der Vorinstanz wurde bestätigt.

In der Gesamtheit wurde A._s Berufung als unbegründet abgelehnt. Das Gericht hielt an der Entscheidung fest, dass die verhängte Strafe von 18 Monaten Haft nicht übertrieben oder unverhältnismäßig sei, und wies A._ die Gerichtskosten zu.