Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_984/2024 vom 30. April 2025

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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 7B_984/2024, 7B_1011/2024, 7B_1015/2024

Sachverhalt:

Das Bundesgericht entschied über die Beschwerden von drei Parteien (A._, B._ und C.A._ Sàrl) gegen mehrere Entscheidungen des Genfer Zwangsmassnahmengerichts (TMC) zur Aufhebung von Beschlagnahmungen im Zusammenhang mit einer strafrechtlichen Untersuchung. Die Untersuchung wurde nach einer Beschwerde von drei Unternehmen eingeleitet, die A._ und andere wegen unrechtmäßiger Verwaltung (Art. 158 StGB) in Bezug auf deren Vermögenswerte und Investitionen beschuldigen.

Am 17. August 2023 fanden in den Büros von C.A._ Sàrl sowie am Wohnsitz von A._ Durchsuchungen statt, bei denen Daten und Dokumente beschlagnahmt wurden. Die betroffenen Parteien forderten die Aufrechterhaltung der Beschlagnahmungen aufgrund von Geheimhaltungspflichten, insbesondere des Anwaltsgeheimnisses und des Geschäftsgeheimnisses.

Erwägungen:

  1. Anwendbarkeit der Beschwerden: Die Beschwerden richten sich gegen verschiedene, aber zusammenhängende Entscheidungen des TMC. Die Fragestellungen sind ähnlich, da es um die Aufhebung von Beschlagnahmungen geht, wobei die gleichen Beweismittel betroffen sind. Daher wurden die Fälle zusammengelegt.

  2. Zulässigkeit der Beschwerden: Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerden und stellte fest, dass die angefochtenen Entscheidungen nur unter bestimmten Bedingungen angefochten werden können, insbesondere im Fall eines potenziellen irreparablen Schadens, der durch eine Aufhebung der Beschlagnahmungen entstehen könnte.

  3. Vorliegen ausreichender Verdachtsmomente: Der TMC hatte festgestellt, dass ausreichende Verdachtsmomente für die Annahme eines strafrechtlichen Delikts vorliegen. Die Beschwerdeführer argumentierten hingegen, dass keine direkten vertraglichen Beziehungen zu den klagenden Firmen bestünden und die Anwendungen von Beschlagnahmungen unverhältnismäßig seien.

  4. Verhältnis der Beschlagnahmungen: Das Gericht führte aus, dass es nicht die Aufgabe des TMC war, die Verhältnismäßigkeit der Durchsuchungen umfassend zu überprüfen, sondern lediglich festzustellen, ob die beschlagnahmten Gegenstände potenziell relevant für die laufenden Ermittlungen waren. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass die Beweismittel, die für die Untersuchung entscheidend sein könnten, nur unter Wahrung der Geheimhaltungsinteressenenschutz aufgeschlüsselt werden durften.

  5. Anwaltsgeheimnis und Geschäftsgeheimnis: Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Argumente der Beschwerdeführer betreffend das Anwaltsgeheimnis nicht ausreichend waren. Es wurde festgestellt, dass nur die Parteien, die direkt an den Mandatsbeziehungen beteiligt sind, das Anwaltsgeheimnis in Anspruch nehmen können. In diesem Fall war dies nicht in ausreichendem Maße nachweisbar.

Entscheidung:

Das Bundesgericht wies die Beschwerden ab und bestätigte die Entscheidungen des TMC zur Aufhebung der Beschlagnahmungen. Die Kosten des Verfahrens wurden den Beschwerdeführern auferlegt.