Zusammenfassung von BGer-Urteil 2C_237/2024 vom 8. Mai 2025

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Zusammenfassung des Urteils 2C_237/2024 des Bundesgerichts:

Sachverhalt: A._ SA, eine Immobiliengesellschaft, die 2017 gegründet wurde, wollte mehrere Grundstücksübertragungen in der Schweiz durchführen, die unter dem Einfluss des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (LAFE) stehen. Die Gesellschafterin von A._ SA, C._, ist eine italienische Staatsbürgerin mit einem Aufenthaltserlaubnis in der Schweiz. Die Gesellschaft beantragte die Anerkennung von Grundstückskäufen ohne Anwendbarkeit der LAFE, da sie glaubte, dass sie nicht als ausländische Person angesehen werde. Die kantonalen Behörden lehnten diesen Antrag ab und wiesen darauf hin, dass C._ keinen effektiven Wohnsitz in der Schweiz habe.

Nach einem langwierigen Verfahren entschied das kantonale Verwaltungsgericht, dass die A.__ SA unter die LAFE falle und die beantragte Genehmigung nicht erteilt werden könne.

Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Das Bundesgericht stellte fest, dass der Antrag von A.__ SA zulässig war, da er gegen eine endgültige Entscheidungsinstanz gerichtete. Der Gesuchsinhaber beschränkte sich jedoch nicht auf die Anhörung der Entscheidung im Kantonsgericht.

  1. Das Gericht entschied, dass A._ SA als ausländische Person anzusehen sei, weil C._ keinen effektiven Wohnsitz in der Schweiz nachweisen konnte. Die Argumente der Gesellschaft, C.__ habe Anspruch auf einen Wohnsitz, wurden zurückgewiesen, da keine objektiven Beweise vorgelegt wurden, die dies belegen würden.

  2. Das Bundesgericht befasste sich auch mit dem Vorwurf, die faktischen Feststellungen seien unsachgemäß oder unausgewogen. Das Gericht fand jedoch, dass die Abweisung der Anträge durch die kantonalen Behörden rechtmäßig sei. Insbesondere wurden keine ausreichenden Beweise für die Behauptung vorgebracht, C.__ habe tatsächlich in der Schweiz gelebt.

  3. In Bezug auf die Frage, ob die Immobilie für gewerbliche Zwecke benötigt wird, stellte das Gericht fest, dass die Behauptung nicht hinreichend substantiiert war, um eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht nach der LAFE zu rechtfertigen.

Entscheid: Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, erklärte den subsidiären verfassungsrechtlichen Antrag für unzulässig und verhängte Kosten in Höhe von 2.000 CHF gegen die beschwerdeführende Gesellschaft.