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Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 7B_369/2025 vom 16. Mai 2025
Sachverhalt: In diesem Fall wird A._, einem 82-jährigen Mann, von der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vorgeworfen, über mehrere Jahre hinweg mehrere Frauen, die Drogen abhängig und damit urteilsunfähig waren, sexuell missbraucht zu haben. Die Vorwürfe umfassen schwere Sexualdelikte wie Vergewaltigung, Schändung und sexuelle Nötigung. A._ wurde aufgrund der strafrechtlichen Ermittlungen mehrmals in Untersuchungshaft genommen, wobei die Haft aufgrund von Kollusions- und Wiederholungsgefahr angeordnet wurde.
Verfahrensablauf: A._ wurde zunächst am 5. Juli 2024 in Untersuchungshaft genommen, dann jedoch am 30. Juli 2024 wieder entlassen. Nach weiteren Vorfällen im Verarbeitungsausschnitt von D._ wurde er am 7. Dezember 2024 erneut inhaftiert. Seine Beschwerde gegen die Haftverlängerung wurde am 8. April 2025 vom Kantonsgericht abgewiesen. A.__ focht diese Entscheidung vor dem Bundesgericht an und beantragte seine Haftentlassung.
Erwägungen des Bundesgerichts: 1. Zulässigkeit der Beschwerde: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde zulässig ist, da A.__ am Verfahren teilgenommen hat und sich weiterhin in Haft befindet.
Dringender Tatverdacht: Es wurde festgestellt, dass ein ausreichender dringender Tatverdacht besteht, wobei die Vorinstanz in die Beweiswürdigung und die Aussagen der mutmaßlichen Opfer eingegangen ist. Die Vorinstanz hatte die Aussagen im Kontext ihrer Drogenabhängigkeit gewürdigt und festgestellt, dass diese trotz Widersprüchen die Glaubwürdigkeit der Vorwürfe nicht untergraben.
Wiederholungsgefahr: Das Gericht bestätigte die Einschätzung der Vorinstanz zum Vorliegen einer qualifizierten Wiederholungsgefahr, gestützt auf eine psychiatrische Vorabstellungnahme, die Anzeichen für eine kombinierte Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers und ein hohes Risiko für weitere Straftaten festgestellt hatte.
Verhältnismäßigkeit der Haft: Es wurde abgelehnt, dass alternative Maßnahmen wie ein Kontaktverbot oder Rayonverbot für A.__ ausreichen würden, um das Risiko weiterer Straftaten auszuschließen. Das Gericht befand, dass die besonderen Umstände der Situation der Frauen und der Zustand des Beschwerdeführers eine Haft erforderlich machen.
Entscheidung: Das Bundesgericht wies die Beschwerde von A.__ ab und bestätigte die Haftverhältnisse sowie die Gerichtskosten in Höhe von 2.000 Franken.