Zusammenfassung von BGer-Urteil 5A_781/2024 vom 9. Mai 2025

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Hier ist eine detaillierte Zusammenfassung des Urteils 5A_781/2024 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 9. Mai 2025:

Bundesgerichtsurteil 5A_781/2024 vom 9. Mai 2025

1. Einführung und Gegenstand

Das Urteil betrifft einen Zivilrechtsstreit im Bereich des Familienrechts, speziell einer Scheidung mit den damit verbundenen Nebenfolgen wie der güterrechtlichen Auseinandersetzung (Errungenschaftsbeteiligung), der Festsetzung von nachehelichem Unterhalt für die Ehefrau und Kindesunterhalt für den gemeinsamen Sohn. Das Bundesgericht hatte über einen Rekurs der Ehefrau (A.__, Recourante) gegen ein Urteil der Chambre civile des Genfer Kantonsgerichts vom 3. Oktober 2024 zu entscheiden. Dieses kantonale Urteil hatte das erstinstanzliche Urteil des Tribunal de première instance Genf teilweise aufgehoben und neu entschieden, insbesondere bezüglich der Ausgleichszahlung aus Güterrecht, der Höhe und Dauer der Unterhaltsbeiträge sowie der Kostenverteilung.

2. Verfahrensgang auf den Vorstufen (Zusammenfassung der Fakten A-C)

Die Parteien heirateten 2005 ohne Ehevertrag (was zur Geltung des ordentlichen Güterstands der Errungenschaftsbeteiligung führte) und haben einen 2006 geborenen Sohn. Ein erster Scheidungsversuch des Ehemanns (Intimé) 2018 scheiterte mangels zweijähriger Trennung. Im Rahmen dieser ersten Klage wurden jedoch 2019/2020 vorsorgliche Massnahmen (Mesures provisionnelles) erlassen, welche den Ehemann zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen für Kind (1'000 CHF) und Ehefrau (1'300 CHF) verpflichteten. Der Ehemann verliess im Juli 2019 die eheliche Wohnung und leistete weiterhin Zahlungen von 2'300 CHF pro Monat. Mit einer neuen Klage im September 2021 verlangte der Ehemann die Scheidung.

Das erstinstanzliche Gericht schied die Ehe, regelte die elterliche Sorge und den Umgang, nahm die güterrechtliche Auseinandersetzung vor (wobei die Ehefrau zur Zahlung von 20'683.50 CHF an den Ehemann verpflichtet wurde) und setzte Kindesunterhalt (1'100 CHF) sowie nachehelichen Unterhalt für die Ehefrau (1'700 CHF, später 2'350 CHF) fest, wobei der Unterhalt bis zum 70. Lebensjahr des Ehemanns geschuldet war. Die erstinstanzlichen Kosten und Parteientschädigungen wurden überwiegend dem Ehemann auferlegt.

Das kantonale Gericht hob das erstinstanzliche Urteil teilweise auf. Es erhöhte die Ausgleichszahlung der Ehefrau aus Güterrecht auf 24'858.50 CHF, passte den Kindesunterhalt an (522 CHF bis Ende 2024, dann 810 CHF), setzte den nachehelichen Unterhalt für die Ehefrau neu fest (3'082 CHF bis Ende 2024, dann 2'150 CHF bis März 2031) und regelte weitere Kosten (Orthopädie, Nachhilfe). Die erstinstanzlichen Gerichtskosten wurden hälftig auf die Parteien verteilt (wobei der Anteil der Ehefrau vom Staat Genf übernommen wurde), und jede Partei trug ihre erstinstanzlichen Parteientschädigungen selbst. Für das Appellationsverfahren wurden die Kosten ebenfalls hälftig getragen und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3. Rügen der Beschwerdeführerin vor Bundesgericht und rechtliche Würdigung

Die Ehefrau erhob Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung und Abänderung des kantonalen Urteils zu ihren Gunsten, insbesondere eine höhere Ausgleichszahlung des Ehemanns aus Güterrecht, höhere Unterhaltsbeiträge sowie eine für sie günstigere Kostenverteilung. Sie machte verschiedene Rügen geltend:

  • Zulässigkeit von Beweismitteln (Consid. 3): Die Beschwerdeführerin beanstandete die Zulassung der vom Ehemann erstinstanzlich zu einem späten Zeitpunkt (nach Schluss der Beweisverhandlung, in den Schlussvorträgen) eingereichten Urkunden Nr. 46-49, welche sich auf eine Erbschaft des Ehemanns bezogen. Sie machte eine Verletzung von Art. 229 ZPO geltend, da es sich um verspätete Noven handle. Das Kantonsgericht habe zu Unrecht ihre Appellationsbegründung als ungenügend gemäss Art. 311 ZPO erachtet und sich daher nicht mit der Zulässigkeit dieser Urkunden befasst.

    • Begründung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht verweist auf die Begründung des erstinstanzlichen Gerichts (welche vom Kantonsgericht übernommen wurde), wonach der Ehemann die Dokumente in Reaktion darauf eingereicht habe, dass die Ehefrau erst in den Schlussvorträgen ihre güterrechtlichen Ansprüche konkret beziffert habe. Es sei ihm nicht vorzuwerfen, dass er erst zu diesem Zeitpunkt die Belege für sein Eigengut als Reaktion auf die bezifferten Ansprüche eingereicht habe. Das Bundesgericht bestätigte, dass die Begründung der Beschwerdeführerin in der Appellation, wonach die Urkunden einfach zu alt seien und früher hätten eingereicht werden können, die detaillierte Begründung des erstinstanzlichen Gerichts zur Zulassung nicht hinreichend substanziiert angefochten habe. Die Rüge der ungenügenden Appellationsbegründung durch das Kantonsgericht sei daher nicht zu beanstanden. Die Rüge der Verletzung von Art. 229 und 311 ZPO wird abgewiesen, soweit sie zulässig ist.
  • Vorlage von Originalurkunden (Consid. 4): Die Beschwerdeführerin verlangte die Vorlage des Originals der Urkunde Nr. 49 des Ehemanns (ein Kontoauszug), da ein leerer Bereich auf dem Dokument ("caviardage") auf eine mögliche Fälschung hindeute. Sie berief sich auf Art. 180 ZPO.

    • Begründung des Bundesgerichts: Gemäss Art. 180 Abs. 1 ZPO kann die Vorlage des Originals verlangt werden, wenn begründete Zweifel an der Echtheit bestehen. Das Kantonsgericht habe die Vorlage des Originals abgelehnt, da das Dokument (ein Online-Auszug) sich in der Formatierung von anderen Schreiben der Bank unterscheide und die Beschwerdeführerin den Inhalt der Urkunde Nr. 48 (welche denselben Sachverhalt belege) nicht bestritten habe. Die Beschwerdeführerin habe sich in ihrer Beschwerde nicht mit diesen spezifischen Begründungen des Kantonsgerichts auseinandergesetzt, sondern lediglich pauschal auf die Formatierung und das Verhalten des Ehemanns verwiesen. Damit fehle es an der notwendigen Begründung gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, um eine Willkür in der Beweiswürdigung darzulegen. Die Rüge wird als unzulässig erachtet.
  • Qualifikation von Bankguthaben als Eigengut (Consid. 5): Die Beschwerdeführerin bestritt, dass ein Betrag von 225'126 CHF auf den Bankkonten des Ehemanns (sie sprach fälschlicherweise von 288'388 CHF) gänzlich Eigengut aus einer Erbschaft darstelle. Sie machte geltend, die Erbschaft des Vaters habe gemäss Steuererklärung des Vaters nur 100'662 CHF betragen, weshalb der Restbetrag von mindestens 132'319 CHF Errungenschaft sei (gestützt auf die Vermutung von Art. 200 Abs. 3 ZGB). Sie rügte eine Verletzung von Art. 200 Abs. 3 ZGB und Willkür (Art. 9 BV).

    • Begründung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht korrigierte die von der Beschwerdeführerin angegebene Höhe des Guthabens. Es stellte fest, dass das Kantonsgericht festgestellt habe, dass der Ehemann einen Betrag von 225'126 CHF von seinem Vater geerbt habe und dieser Betrag auf seinem H.__-Konto gutgeschrieben worden sei (was zum Saldo von 225'479 CHF am 31.12.2021 führte). Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Erbschaft habe nur 100'662 CHF betragen und sich auf die Steuererklärung des Vaters stütze (welche lediglich das mobile Vermögen am Todestag auswies), sei lediglich eine eigene Beweiswürdigung und nicht geeignet, die willkürliche Feststellung des Kantonsgerichts zu belegen. Das Kantonsgericht habe dargelegt, warum die Argumentation der Beschwerdeführerin zur Höhe der Erbschaft nicht überzeuge. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht mit diesen spezifischen Gründen des Kantonsgerichts auseinandergesetzt. Die Rüge wird als unbegründet abgewiesen, soweit sie zulässig ist.
  • Verweigerung weiterer Beweismittel (Consid. 6): Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung ihres Rechts auf Beweis (Art. 8 ZGB, 150, 152, 169 ZPO) und eine Verweigerung der Gerechtigkeit (Art. 29 BV) sowie Willkür (Art. 9 BV), weil das Kantonsgericht es abgelehnt habe, die von ihr beantragten Beweise (Einvernahme von Zeugen, Edition von Bankunterlagen, Steuererklärungen, Dokumente betreffend Musikinstrumente und Lebensversicherung des Ehemanns) abzunehmen. Diese seien notwendig, um ihre güterrechtlichen Ansprüche beziffern zu können, insbesondere im Hinblick auf die Zurechnung von Vermögenswerten zur Errungenschaft (Art. 208 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB).

    • Begründung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht erinnert an die Anforderungen an Beweisbegehren: Sie müssen sich auf substanziierte Sachbehauptungen beziehen, die relevant sind (Art. 150 Abs. 1 ZPO), und dürfen nicht dazu dienen, Sachverhalte erst abzuklären.
      • Musikinstrumente/Lebensversicherung: Das Kantonsgericht lehnte die Begehren ab, da die Beschwerdeführerin in ihren letzten erstinstanzlichen Schlussvorträgen (5. Mai 2023) keine Ansprüche mehr diesbezüglich erhoben und ihre Begehren nicht aufrechterhalten habe. Das Bundesgericht bestätigt diese Begründung; die Beschwerdeführerin verweise lediglich auf frühere Eingaben, was unbehelflich sei.
      • Zurechnung zur Errungenschaft (Art. 208 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB): Das Kantonsgericht lehnte die Edition von Bank-/Steuerunterlagen etc. ab, da die Beschwerdeführerin nie substanziierte Sachbehauptungen vorgebracht habe, dass der Ehemann während des Güterstands Errungenschaftsvermögen in der Absicht veräussert habe, ihre Beteiligung am Vorschlag zu schmälern. Ihre Begehren liefen darauf hinaus, Sachverhalte zu ermitteln, nicht, behauptete Sachverhalte zu beweisen. Das Bundesgericht bestätigt, dass die von der Beschwerdeführerin zitierten Sachbehauptungen in ihren Eingaben lediglich pauschal die Edition von Dokumenten verlangten, aber keine konkreten Sachverhalte im Sinne von Art. 208 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB behaupteten. Edition von Dokumenten oder Zeugenaussagen in Appellations- oder Beschwerdeeingaben genügten ebenfalls nicht, wenn die Sachbehauptungen nicht bereits früher rechtsgenüglich erfolgt seien.
      • Zeugen: Die Ablehnung der Zeugeneinvernahme wurde ebenfalls mit dem Fehlen von Sachbehauptungen begründet. Die Beschwerdeführerin habe dies nicht widerlegt.
      • Urkunde Nr. 38: Die Rüge zur Lesbarkeit dieser Urkunde sei ungenügend begründet (Art. 42 Abs. 2 BGG), da die Beschwerdeführerin nicht ausführe, wann dieses Begehren gestellt worden sei oder welche relevanten Sachverhalte damit bewiesen werden sollten.
    • Die Rügen werden abgewiesen, soweit zulässig.
  • Anrechnung eines hypothetischen Einkommens aus Vermögen (Consid. 7): Die Beschwerdeführerin beanstandete, dass das Kantonsgericht kein hypothetisches Einkommen aus dem Eigengut des Ehemanns angerechnet habe (verletzung von Art. 125 ZGB und Willkür). Sie argumentierte, sein Vermögen von über 200'000 CHF sei erheblich und ein Ertrag von 2% (480.60 CHF/Monat) sei realistisch. Es sei stossend, dass er Substanz für "erweiterte Ausgaben" angreifen dürfe, während sie und der Sohn auf das Notwendige beschränkt seien. Das Kantonsgericht habe sich widersprochen, indem es das Vermögen güterrechtlich berücksichtigte, aber nicht für die Einkommensberechnung.

    • Begründung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Anrechnung eines hypothetischen Vermögensertrags im Ermessen des Gerichts liegt. Das Kantonsgericht habe dies abgelehnt, da das Vermögen des Ehemanns "modest" sei und er es für "erweiterte Ausgaben" heranziehen müsse. Diese Begründung stelle keinen Ermessensmissbrauch dar. Das Bundesgericht verneinte einen Widerspruch des Kantonsgerichts; dieses habe gerade wegen der Notwendigkeit, das Vermögen für Ausgaben heranzuziehen, keinen weiteren hypothetischen Ertrag angerechnet. Es führte aus, dass gemäss kantonalem Urteil die Unterhaltsbeiträge für die Beschwerdeführerin und den volljährigen Sohn deren erweiterte Bedarfssätze (innerhalb des familienrechtlichen Existenzminimums) decken. Der Ehemann müsse sein Defizit bis Ende 2024 aus seinem Vermögen decken. Ab 2025 habe er einen kleinen Überschuss, von dem die Hälfte der Beschwerdeführerin zugutekomme. Das Ergebnis sei nicht stossend. Das Bundesgericht erinnert an die Rechtsprechung, wonach die Substanz des Vermögens, insbesondere von geerbtem Vermögen (wie im vorliegenden Fall), grundsätzlich nicht für Unterhaltszahlungen angegriffen werden muss (BGE 147 III 393). Die Rüge wird abgewiesen.
  • Dies a quo des nachehelichen Unterhalts (Consid. 8): Die Beschwerdeführerin verlangte, dass der nacheheliche Unterhalt ab dem Zeitpunkt der Teilrechtskraft des Scheidungsurteils (betreffend das Scheidungsprinzip) geschuldet sei, nicht erst ab dem Datum des kantonalen Urteils. Sie rügte eine Verletzung von Art. 125 ZGB.

    • Begründung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht legte die relevante Rechtsprechung dar: Grundsätzlich ist der nacheheliche Unterhalt ab Rechtskraft des Scheidungsurteils geschuldet, das Gericht kann aber einen anderen Zeitpunkt festlegen (Art. 126 Abs. 1 ZGB), z.B. Teilrechtskraft des Scheidungsprinzips. Vorsorgliche Massnahmen bleiben aber in Kraft, bis die von ihnen geregelten Punkte (wie der Unterhalt) durch ein rechtskräftiges Endurteil entschieden sind. Obwohl die vorsorglichen Massnahmen im Rahmen der ersten, gescheiterten Scheidungsklage erlassen wurden, blieben sie in Kraft, da die Parteien getrennt lebten und die Massnahmen nicht abgeändert wurden (BGE 137 III 614). Diese Massnahmen galten somit bis zum Erlass des kantonalen Urteils, welches die definitive Regelung des nachehelichen Unterhalts traf. Daher sei es rechtmässig, den neuen nachehelichen Unterhalt erst ab dem Datum des kantonalen Urteils festzusetzen, da bis zu diesem Zeitpunkt die alten vorsorglichen Massnahmen galten. Die Rüge ist unbegründet.
  • Verteilung der erst- und zweitinstanzlichen Kosten (Consid. 9): Die Beschwerdeführerin beanstandete die hälftige Verteilung der erstinstanzlichen Gerichtskosten und den Verzicht auf Parteientschädigungen in beiden Instanzen als Verletzung von Art. 106 und 107 ZPO. Sie hielt die erstinstanzliche Regelung (Kosten/Spesen überwiegend zu Lasten des Ehemanns) für korrekt, da sie die ungleichen wirtschaftlichen Verhältnisse berücksichtigte. Das Kantonsgericht hätte bei der Überprüfung der erstinstanzlichen Kostenverteilung Zurückhaltung üben müssen (Art. 318 Abs. 3 ZPO). Die Begründung des Kantonsgerichts bezüglich ihrer mutmasslichen Zahlungsunfähigkeit der güterrechtlichen Schuld sei zudem falsch.

    • Begründung des Bundesgerichts:
      • Erste Instanz: Das Bundesgericht stellte klar, dass das Kantonsgericht bei der Verteilung der erstinstanzlichen Kosten gemäss Art. 318 Abs. 3 ZPO über volle Kognition verfüge und keine Zurückhaltung gegenüber dem erstinstanzlichen Gericht üben müsse. Das Kantonsgericht habe die Kostenverteilung primär nach dem Ausgang des gesamten Verfahrens (Art. 106 Abs. 2 ZPO) vorgenommen und eine hälftige Verteilung als gerechtfertigt erachtet, da die Beschwerdeführerin zwar beim Unterhalt obsiegte, aber bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung und der Aufteilung der Vorsorgeguthaben unterlag. Die zusätzlichen Erwägungen zur wirtschaftlichen Situation und der mutmasslichen Zahlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin dienten laut Bundesgericht dazu, die Anwendung des Prinzips von Art. 106 Abs. 2 ZPO zu rechtfertigen, anstatt gestützt auf Art. 107 ZPO von diesem Prinzip abzuweichen (was restriktiv anzuwenden sei und ungleiche wirtschaftliche Verhältnisse allein nicht rechtfertigten). Die Beschwerdeführerin habe nicht dargelegt, dass die Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 106 Abs. 2 ZPO) unrichtig sei.
      • Zweite Instanz: Das Kantonsgericht habe die Kosten und Parteientschädigungen des Appellationsverfahrens ebenfalls gestützt auf Art. 106 Abs. 2 ZPO oder Art. 107 ZPO verteilt (hälftig, keine Parteientschädigungen), da keine Partei vollständig obsiegte und es sich um eine Familiensache handle. Die Beschwerdeführerin habe ihre Behauptung, in der Appellation überwiegend obsiegt zu haben (bezogen auf die Vorsorgeguthaben), nicht ausreichend begründet; der Erfolg werde anhand aller Appellationsanträge beurteilt. Sie habe auch bei der Vorsorgeaufteilung nicht den vollen beantragten Betrag erhalten.
    • Die Rügen werden abgewiesen, soweit zulässig.

4. Fazit des Bundesgerichts

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Da die Beschwerde von vornherein aussichtslos erschien, wurde auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem nicht zur Vernehmlassung eingeladenen Ehemann wurde keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

5. Zusammenfassung der wesentlichen Punkte

  • Das Bundesgericht bestätigte die Zulassung der vom Ehemann erstinstanzlich spät eingereichten Dokumente, da die Beschwerdeführerin die entsprechende Begründung des Kantonsgerichts in ihrer Appellation nicht hinreichend substanziiert angefochten hatte.
  • Ein begründeter Zweifel an der Echtheit einer Urkunde, der die Vorlage des Originals rechtfertigen würde (Art. 180 ZPO), muss spezifisch dargelegt werden und wurde von der Beschwerdeführerin nicht ausreichend begründet.
  • Die Qualifikation eines erheblichen Teils der Bankguthaben des Ehemanns als Eigengut aus Erbschaft wurde vom Bundesgericht als nicht willkürlich erachtet, da die Beweiswürdigung des Kantonsgerichts (Höhe der Erbschaft) nicht substantiiert bestritten wurde.
  • Die Ablehnung weiterer Beweismittel durch das Kantonsgericht (Zeugen, Edition von Unterlagen zu Musikinstrumenten, Lebensversicherung, Vermögenszurechnung zur Errungenschaft) wurde bestätigt, da die Beschwerdeführerin es versäumt hatte, die notwendigen substantiierten Sachbehauptungen zu den betreffenden Tatsachen vorzubringen. Beweisbegehren müssen sich auf behauptete Tatsachen beziehen.
  • Die Nichtanrechnung eines hypothetischen Einkommens aus dem Vermögen des Ehemanns wurde als zulässige Ermessensausübung des Gerichts bestätigt, da das Vermögen als "modest" beurteilt und für die Deckung von Ausgaben benötigt wurde. Eine Verpflichtung zum Substanzverzehr (insbesondere von geerbtem Vermögen) besteht grundsätzlich nicht.
  • Der Beginn der Unterhaltszahlungen für die Ehefrau ab dem Datum des kantonalen Urteils wurde als korrekt erachtet, da die im Rahmen des früheren Verfahrens ergangenen vorsorglichen Massnahmen bis zu diesem Zeitpunkt in Kraft blieben und die Unterhaltspflicht deckten.
  • Die Verteilung der erst- und zweitinstanzlichen Kosten und Parteientschädigungen nach dem Ausgang des Verfahrens bzw. nach Ermessen (hälftig, keine Parteientschädigungen) wurde als rechtmässig beurteilt. Das Kantonsgericht musste bei der Überprüfung der erstinstanzlichen Kostenverteilung keine Zurückhaltung üben, und die ungleichen wirtschaftlichen Verhältnisse allein rechtfertigen nicht zwingend eine Abweichung von der Verteilung nach Obsiegen/Unterliegen.
  • Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen.