Zusammenfassung von BGer-Urteil 6B_933/2024 vom 19. März 2025

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Absolut. Hier ist eine detaillierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsentscheids 6B_933/2024 vom 19. März 2025, unter besonderer Berücksichtigung der massgebenden Punkte und rechtlichen Argumente:

Bundesgericht, Urteil 6B_933/2024 vom 19. März 2025

Gericht: Bundesgericht, 1. Strafrechtliche Abteilung Datum: 19. März 2025 Parteien: A.__ (Beschwerdeführerin) gegen Ministère public de la République et canton de Genève (Intimé) Gegenstand: Betteln (Art. 11A Abs. 1 lit. c LPG/GE); Willkür Vorinstanz: Cour de justice de la République et canton de Genève, Chambre pénale d'appel et de révision, Urteil vom 7. Oktober 2024

1. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, eine 1996 geborene rumänische Staatsangehörige der Roma-Gemeinschaft, die sich als Analphabetin, ohne Ausbildung, Anstellung oder Einkommen beschreibt, wurde von der Genfer Justiz wegen mehrfachen Bettelns verurteilt. Konkret wurden ihr 13 Fälle von Betteln zwischen dem 23. Januar 2023 und dem 28. Juli 2023 zur Last gelegt. Die vorgeworfenen Handlungen bestanden typischerweise darin, durch Hinstrecken der Hand oder eines Bechers Geld von Passanten zu erbitten, und fanden in der "unmittelbaren Nähe" von Banken, Ladeneingängen und Geschäften in derselben Strasse in Genf statt. Das Tribunal de police verurteilte sie zunächst zu einer Busse von 900 CHF. Die Chambre pénale d'appel et de révision bestätigte die Verurteilung im Wesentlichen, reduzierte die Busse aber auf 540 CHF (ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe). Für den ersten Vorfall vom 23. Januar 2023 sprach die Vorinstanz keine Strafe aus, da die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt nach Ansicht des Gerichts noch nicht wusste, dass passives Betteln sofort mit einer Busse geahndet wird, die in eine Freiheitsstrafe umgewandelt werden kann. Für die folgenden 12 Vorfälle bejahte die Vorinstanz die Strafbarkeit und sah in den wiederholten polizeilichen Ermahnungen ein gescheitertes milderes Mittel.

2. Rügen der Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin focht die Verurteilung vor Bundesgericht an. Sie machte im Wesentlichen geltend, die Sanktionierung des Bettelns verstosse gegen Grundrechte und übergeordnetes Recht. Insbesondere rügte sie: * Verletzung des Legalitätsprinzips (Art. 1 StGB, Art. 5, 9, 164 BV, Art. 7 EMRK), da Begriffe wie "organisiertes Netzwerk", "Belästigung der Öffentlichkeit", "unmittelbare Nähe" oder "prioritär kommerzielle oder touristische Zonen" zu unbestimmt seien. * Verletzung der persönlichen Freiheit (Art. 7, 10, 36 BV, Art. 8 EMRK) und der Kommunikationsfreiheit (Art. 16 BV, Art. 10 EMRK) durch das Bettelverbot. * Verletzung des Diskriminierungsverbots (Art. 14 EMRK, Art. 8 Abs. 2 BV, Art. 2 EIMP) aufgrund ihrer sozialen Situation und implizit ihrer Zugehörigkeit zur Roma-Gemeinschaft. * Willkürliche Anwendung der Rechtfertigungsgründe des Notstandes (Art. 17 StGB) und der Geringfügigkeit (Art. 52 StGB), da sie betteln müsse, um zu überleben, und ihr Handeln lediglich geringfügig sei. * Unverhältnismässigkeit der Strafe, insbesondere der Möglichkeit der Umwandlung der Busse in eine Freiheitsstrafe für mittellose Personen.

3. Erwägungen des Bundesgerichts

Das Bundesgericht prüfte die Rügen der Beschwerdeführerin unter den Gesichtspunkten der Willkür (für die Anwendung kantonalen Rechts) und der Verletzung von Grundrechten und EMRK (mit erhöhten Begründungsanforderungen).

  • Zulässigkeit und Sachverhaltsfeststellung (E. 1-3): Das Gericht hält fest, dass es grundsätzlich an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 LTF). Neue Vorbringen oder Beweismittel, die nicht bereits im kantonalen Verfahren vorgebracht oder behandelt wurden (z.B. Behauptungen über andere Bettler, fehlende familiäre Unterstützung, Formmängel der Strafbefehle), sind unzulässig (Art. 99 Abs. 1 LTF) oder nicht substanziiert als willkürlich gerügt.

  • Diskriminierung (E. 5): Die Rüge der Diskriminierung aufgrund sozialer Situation wurde vom Bundesgericht zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin habe nicht konkret dargelegt, inwiefern sie anders behandelt worden sei als vergleichbare Personen oder gleich wie Personen in wesentlich anderer Situation. Sie habe auch nicht nachgewiesen, dass Art. 14 EMRK einen weitergehenden Schutz biete. Ihre Behauptung, keine andere Hilfe erhalten zu können, wurde als unsubstanziiert erachtet, da Not- und Einzelfallhilfen nach kantonalem Recht auch Personen auf der Durchreise offenstehen und zahlreiche Wohltätigkeitsorganisationen in Genf tätig sind.

  • Notstand und Geringfügigkeit (E. 6): Die Anwendung von Art. 17 und 52 StGB als subsidiärem kantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür. Die Beschwerdeführerin habe nicht genügend konkret dargelegt, weshalb sie nicht an anderen, rechtlich zulässigen Orten hätte betteln können. Die Behauptung, Betteln sei nur noch in Landwirtschafts- oder Industriezonen erlaubt, wurde als unbegründet zurückgewiesen; die Vorinstanz habe festgestellt, dass auf dem weitläufigen Kantonsgebiet und in Vororten zahlreiche nicht von Verboten betroffene Orte existierten. Die Behauptung einer zwingenden Notwendigkeit zum Überleben an den konkreten Orten und als einzige Einnahmequelle wurde nicht als verbindlicher Sachverhalt festgestellt.

  • Legalitätsprinzip (Art. 7 EMRK, Art. 5, 9 BV, Art. 1 StGB) (E. 7):

    • Art. 164 BV (Gesetzgebungskompetenz des Bundes) ist für kantonale Übertretungen nicht direkt massgebend (E. 7.1). Art. 1 StGB gilt subsidiär, dessen willkürliche Anwendung wurde nicht genügend gerügt (E. 7.2). Das Legalitätsprinzip für Grundrechtsbeschränkungen (Art. 36 BV) ist hier relevanter und spezifischer als Art. 5 BV (E. 7.3). Die Prüfung konzentriert sich auf Art. 7 EMRK.
    • Art. 7 EMRK verlangt, dass eine Straftat klar gesetzlich definiert ist, sodass der Bürger anhand des Gesetzestextes und nötigenfalls der gerichtlichen Auslegung vorhersehen kann, welches Verhalten strafbar ist. Dies schliesst eine graduelle Klärung durch Rechtsprechung nicht aus, solange das Ergebnis mit dem Kern der Norm vereinbar und vernünftigerweise vorhersehbar ist (E. 7.4). Die Bestimmtheit hängt auch von den Adressaten der Norm ab (E. 7.5).
    • Die Beschwerdeführerin wurde gestützt auf Art. 11A Abs. 1 lit. c Ziff. 2 und 5 LPG/GE verurteilt (Betteln in "unmittelbarer Nähe" von Eingängen/Ausgängen von Geschäften sowie von Banken, Poststellen, Automaten etc.). Das Bundesgericht hält fest, dass die Rüge der Unbestimmtheit von Begriffen wie "organisiertes Netzwerk" oder "Belästigung" für diesen Fall irrelevant ist (E. 7.6.1). Die Liste der "prioritär kommerziellen oder touristischen Zonen" (Ziff. 1) ist öffentlich zugänglich und bietet hinreichende Bestimmtheit (E. 7.6.1).
    • Der Begriff "unmittelbare Nähe" ist nicht eindeutig und wurde eingeführt, um eine fixe Meterzahl zu vermeiden (E. 7.6.3). Das Bundesgericht zitiert eigene frühere Entscheide (ATF 149 I 248), die eine Distanz von 5 Metern als nicht willkürlich erachteten, solange es nicht zu einem generellen Verbot kommt (E. 7.6.3). Auch die EMRK hat die Unbestimmtheit von "immediate vicinity" in bestimmten Kontexten kritisiert (E. 7.6.3).
    • Eine funktionale/teleologische Auslegung des Begriffs "unmittelbare Nähe" ist nötig (E. 7.6.4).
    • Für Geschäfte (Ziff. 2) zielt das Verbot primär auf den Schutz kommerzieller Interessen, nicht der öffentlichen Sicherheit im engeren Sinn. Dies erfordert eine restriktive Auslegung, typischerweise ein Radius von wenigen Metern (2-5 Meter), da jenseits dieser Distanz die Passanten nicht mehr gezielt als Kunden angesprochen werden und die Zugänge nicht mehr direkt beeinträchtigt werden (E. 7.6.7).
    • Für Banken, Automaten etc. (Ziff. 5) kann neben kommerziellen Interessen auch das Sicherheitsgefühl der Nutzer geschützt werden. Aggressives Betteln ist separat geregelt (lit. b). Auch hier erscheint eine Beschränkung auf wenige Meter proportional. Eine grössere Distanz allein aufgrund der Armut erschiene diskriminierend. Die "unmittelbare Nähe" ist auch hier auf wenige Meter um Zugänge beschränkt (E. 7.6.8).
    • Zusammenfassend versteht das Bundesgericht "unmittelbare Nähe" im Kontext des Art. 11A Abs. 1 lit. c LPG/GE als einen Radius von wenigen Metern um die relevanten Zugänge (E. 7.7).
    • Bei der Anwendung auf die konkreten Fälle (E. 7.8) stellt das Bundesgericht fest, dass die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz für mehrere Vorfälle zu unpräzise sind, um die Erfüllung des objektiven Tatbestandsmerkmals der "unmittelbaren Nähe" überprüfen zu können. Formulierungen wie "in unmittelbarer Nähe", "in der Nähe", "vor dem Eingang", "weniger als 10 Meter" sind entweder reine Wertungen oder lassen die Distanz und den Bezug zum Zugang unklar (E. 7.9.2). Dies macht die Sachverhaltsbasis unzureichend, selbst für eine Willkürprüfung.
    • Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands (Vorsatz) (E. 7.10) argumentiert das Bundesgericht, dass die Vorinstanz zwar annahm, die Beschwerdeführerin habe die Verbotszone aufgrund wiederholter polizeilicher Ermahnungen verstanden. Angesichts der objektiv vagen Begriffe ("unmittelbare Nähe") und der unpräzisen Sachverhaltsfeststellungen ist jedoch nicht klar, ob sie tatsächlich wusste oder damit rechnete, dass sie sich in jedem Einzelfall rechtlich in einer Verbotszone befand. Eine "Parallelwertung in der Laiensphäre" mag in klaren Fällen (z.B. direkt vor dem Eingang) möglich sein, aber die Sachverhaltsfeststellungen sind hierfür global ungenügend.
  • Verhältnismässigkeit (Art. 8 EMRK, Art. 7, 10, 36 BV) (E. 8):

    • Betteln als Ausübung des Rechts, andere um Hilfe zu ersuchen, ist Teil der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und des Rechts auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 EMRK). Ein Bettelverbot stellt eine Beschränkung dieser Rechte dar und berührt die Menschenwürde (Art. 7 BV) (E. 8.2). Eine solche Beschränkung muss auf einer Gesetzesgrundlage beruhen (was hier der Fall ist) und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV) bzw. "notwendig in einer demokratischen Gesellschaft" (Art. 8 Abs. 2 EMRK) (E. 8.4).
    • Dies verlangt Eignung, Erforderlichkeit (kein milderes Mittel) und Zumutbarkeit (angemessenes Verhältnis zwischen Eingriff und Ziel). Insbesondere bei schutzbedürftigen und mittellosen Personen wie Bettlern müssen finanzielle Sanktionen und Ersatzfreiheitsstrafen sorgfältig geprüft werden (E. 8.4).
    • Das Bundesgericht verweist auf sein Urteil ATF 149 I 248 und den EGMR-Entscheid Lacatus gegen Schweiz. Darin wurde festgehalten, dass die Sanktionierung von passivem Betteln, selbst in räumlich begrenzten Zonen, heikel ist. Eine Busse, die bei Mittellosigkeit fast automatisch in eine Freiheitsstrafe umgewandelt wird, kann nur als ultima ratio in Betracht kommen, nachdem andere, mildere Massnahmen (wie Wegweisung durch die Polizei, formelle administrative Verwarnung mit Androhung einer Strafe im Wiederholungsfall) erfolglos blieben. Diese Massnahmen erfordern eine entsprechende Regelung und Dokumentation (ATF 149 I 248 E. 5.4.6 f.) (E. 8.5).
    • Die Vorinstanz argumentierte, die wiederholten polizeilichen Interventionen hätten als mildere Massnahmen gedient und seien gescheitert (E. 8.6). Das Bundesgericht hält diese Argumentation für wenig überzeugend (E. 8.7). Die polizeilichen Interventionen hatten hier stets einen strafrechtlichen Charakter (Erstellung einer Übertretungsanzeige), nicht einen administrativen. Es ist unklar, ob die Beschwerdeführerin bei der ersten Anhaltung vom 23. Januar 2023, für die sie keine Strafe erhielt, tatsächlich ausreichend und in verständlicher Sprache (sie ist Analphabetin, ausländischer Herkunft) über das Bettelverbot an diesem spezifischen Ort und insbesondere über das Risiko der Umwandlung einer Busse in eine Freiheitsstrafe informiert wurde. Die Strafbefehle, die diese Information enthalten müssten, wurden teilweise erst nach den letzten vorgeworfenen Taten zugestellt und enthielten die Information zur Bussenumwandlung nicht in rumänischer Sprache. Die vagen gesetzlichen Begriffe ("unmittelbare Nähe") erschweren das Verständnis zusätzlich, selbst für Rechtskundige. Allgemeine Informationsmassnahmen ersetzen keine klare, individuelle Vorwarnung im konkreten Fall.
    • Die Möglichkeit, im Vollzugsverfahren nach Art. 106 Abs. 2 StGB geltend zu machen, dass die Busse "ohne sein Verschulden" nicht bezahlt werden konnte, ist nach geltender Rechtsprechung bei von vornherein mittellosen Personen zweifelhaft anwendbar. Zudem ist unklar, wie die kantonale Praxis diesbezüglich aussieht (E. 8.8).
    • Angesichts der mangelhaften Sachverhaltsfeststellungen bezüglich der genauen Position der Beschwerdeführerin bei den einzelnen Vorfällen und der fehlenden genügenden Klarheit über die vorgängig ergriffenen, milderen (administrativen) Massnahmen (insbesondere die Kommunikation des Risikos der Umwandlung der Busse in Freiheitsstrafe in verständlicher Form), ist die Sanktionierung der Beschwerdeführerin als unverhältnismässig zu erachten. Dieser Mangel kann in den konkreten Umständen nicht geheilt werden.

4. Schlussfolgerung des Bundesgerichts

Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Verurteilung der Beschwerdeführerin gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip verstösst, da die zur Wahrung dieses Prinzips erforderlichen vorgängigen Massnahmen (klare, individuelle administrative Warnungen einschliesslich der Folge der Bussenumwandlung) nicht hinreichend dargetan sind. Zudem sind die Sachverhaltsfeststellungen zur genauen Lage der Beschwerdeführerin in Bezug auf die verbotenen Zonen zu unpräzise, um den objektiven Tatbestand für alle Fälle überprüfen zu können.

Die Beschwerde wird gutgeheissen (soweit zulässig). Das Urteil der Vorinstanz wird reformiert, indem die Beschwerdeführerin freigesprochen wird. Die Sache wird zur Neuentscheidung über die Kosten und Entschädigungen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. Für das Bundesgerichtsverfahren werden keine Kosten erhoben, und der Kanton Genf muss der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zahlen.

5. Wesentliche Punkte des Urteils

  • Betteln als Grundrechtsausübung: Betteln ist Teil der persönlichen Freiheit und des Rechts auf Achtung des Privatlebens, dessen Beschränkung (auch räumlich begrenzt) die Menschenwürde berührt.
  • Legalitätsprinzip und "unmittelbare Nähe": Das Legalitätsprinzip verlangt, dass Verbotszonen klar und vorhersehbar definiert sind. Der Begriff "unmittelbare Nähe" in der Genfer Gesetzgebung ist vage und muss restriktiv ausgelegt werden (wenige Meter um Zugänge), um verhältnismässig zu sein.
  • Anforderungen an Sachverhaltsfeststellung: Bei räumlich begrenzten Verboten müssen die Sachverhaltsfeststellungen der genauen Lage der Person hinreichend präzise sein, um die Erfüllung des objektiven Tatbestands überprüfen zu können. Unpräzise Angaben ("vor dem Eingang", "in Nähe") sind ungenügend.
  • Verhältnismässigkeit bei schutzbedürftigen Personen: Die Bestrafung von passivem Betteln mittelloser und schutzbedürftiger Personen (insbesondere mit Bussen, die in Freiheitsstrafen umgewandelt werden können) ist nur als ultima ratio zulässig.
  • Erforderlichkeit vorgängiger Massnahmen: Vor der strafrechtlichen Sanktionierung muss es klare, individuelle, administrative Massnahmen geben (z.B. polizeiliche Wegweisung, förmliche Warnung in verständlicher Sprache über das Verbot und die Folge einer Bussenumwandlung bei Wiederholung), die dokumentiert sind und erfolglos blieben.
  • Fehlende vorgängige Massnahmen: Im vorliegenden Fall genügten die polizeilichen Übertretungsanzeigen als solche nicht als vorgängige administrative Warnungen. Die Kommunikation des Risikos der Bussenumwandlung wurde nicht als hinreichend klar und in verständlicher Form erfolgt erachtet, insbesondere angesichts der Situation der Beschwerdeführerin.
  • Freispruch: Aufgrund der mangelnden Sachverhaltsfeststellungen und der fehlenden Erfüllung der Voraussetzungen für eine verhältnismässige Sanktion (unzureichende vorgängige Massnahmen) wurde die Beschwerdeführerin freigesprochen.