Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Hier ist eine detaillierte Zusammenfassung des bereitgestellten Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_16/2024 vom 30. April 2025:
1. Hintergrund und Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin 1 (A._), kamerunische Staatsangehörige, reiste im Mai 2015 im Rahmen des Familiennachzugs zu ihrem damaligen Ehemann (F._), einem deutschen Staatsangehörigen mit Niederlassungsbewilligung EU/EFTA in der Schweiz, ein. Sie erhielt eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Aus der Ehe gingen vier Kinder hervor (B._, C._, D._, E._), alle deutsche Staatsangehörige und ebenfalls mit Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Zwei Kinder (B., C.) wurden in Kamerun geboren und reisten mit der Mutter ein, zwei (D., E.) wurden in der Schweiz geboren. Die Eltern trennten sich am 1. Juli 2020; der Ehemann verliess die Schweiz im August 2021. Die Ehe wurde im Mai 2022 rechtskräftig geschieden. Die Kinder verblieben in der alleinigen Obhut der Mutter, bei gemeinsamer elterlicher Sorge. Die Mutter und die Kinder bezogen Sozialhilfe. Ende 2022 nahm die Mutter eine Teilzeiterwerbstätigkeit auf und Anfang 2023 ein zusätzliches kleines Pensum als Reinigungskraft.
Das Migrationsamt des Kantons Solothurn widerrief die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin 1 und wies sie aus der Schweiz weg. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn bestätigte diese Verfügung.
2. Anfechtung vor Bundesgericht und Streitgegenstand
Die Beschwerdeführer (Mutter und Kinder) erhoben Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Sie beantragen im Wesentlichen die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für die Mutter. Sie berufen sich dabei auf zwei Hauptargumente: a) Einen abgeleiteten Aufenthaltsanspruch der Mutter gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA) über den Aufenthaltsanspruch der Kinder als deutsche Staatsangehörige (sog. "umgekehrter Familiennachzug"). b) Einen eigenständigen Aufenthaltsanspruch der Mutter nach nationalem Recht gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG nach Auflösung der Ehe.
Das Bundesgericht beurteilte die Zulässigkeit der Beschwerde im Hinblick auf Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG und bejahte diese, da die Beschwerdeführer vertretbar einen Anspruch auf Bewilligung gestützt auf Völkerrecht (FZA) und Bundesrecht (AIG) geltend machen.
3. Beurteilung des Anspruchs gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA)
Die Beschwerdeführer machten geltend, dass die bereits eingeschulten Kinder als deutsche Staatsangehörige einen Anspruch auf Aufenthalt gemäss Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA hätten, um ihre Ausbildung abzuschliessen, und dass sich dieser Anspruch auf die Mutter erstrecke (abgeleitetes Anwesenheitsrecht des sorgeberechtigten Elternteils).
Das Bundesgericht legt seine ständige Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA (in Anlehnung an Art. 12 der EWG-Verordnung Nr. 1612/68, heute Art. 10 der EU-Verordnung Nr. 492/2011) dar (E. 4.1). Dieser Bestimmung kommt ein eigenständiger Anspruch der Kinder zugrunde, um eine in der Aufnahmegesellschaft begonnene Ausbildung abschliessen zu können, wenn eine Rückkehr in die Heimat unzumutbar ist. Voraussetzung dafür ist, dass die Kinder bereits in nennenswerter Weise begonnen haben, sich durch den Schulunterricht zu integrieren (E. 4.2). Entscheidend ist der Zeitpunkt des Dahinfallens der Familiengemeinschaft, die das abgeleitete Anwesenheitsrecht ursprünglich begründet hat (E. 4.2). Kleinkinder können sich auf diese Bestimmung nicht berufen (E. 4.2).
Die Beschwerdeführer beriefen sich auf das Urteil 2C_185/2019 vom 4. März 2021, aus dem sie eine Lockerung der Praxis ableiten wollten, wonach es nicht mehr zwingend ein intaktes Familienleben im Zeitpunkt der Einschulung erfordere. Das Bundesgericht stellt klar, dass dieses Urteil keine Abkehr von der dargelegten Praxis darstellt, insbesondere nicht vom Erfordernis einer nennenswerten Integration im Zeitpunkt einer intakten Familiengemeinschaft. Das genannte Urteil beruhte vielmehr auf einem besonderen behördlichen Verhalten (E. 4.3.2).
Anwendung der Praxis auf den vorliegenden Fall: Das Bundesgericht bestätigt die vorinstanzliche Beurteilung, dass die Kinder im massgebenden Zeitpunkt der Trennung (1. Juli 2020) noch nicht in nennenswerter Weise eine Integration durch Schulunterricht begonnen hatten. Der älteste Sohn war damals 10 Jahre alt. Das Bundesgericht hält fest, dass eine nennenswerte Integration nach jüngerer Rechtsprechung bei einem 11-jährigen Kind "à la limite" noch nicht bejaht wurde (Verweis auf Urteil 2C_631/2023 vom 13. September 2024 E. 5.2.2). Bisherige Fälle, in denen ein Verbleiberecht gestützt auf Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA bejaht wurde, betrafen ältere Kinder an der Schwelle zur Adoleszenz (ca. 13 Jahre). Bei jüngeren Kindern wurde ein Anspruch abgelehnt (z.B. bei 8 Jahren). Entsprechend kann auch der älteste Sohn mit 10 Jahren keinen Anwesenheitsanspruch aus Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA ableiten, und die jüngeren Kinder ebenfalls nicht (E. 4.5).
Somit ist die Rüge einer Verletzung von Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA unbegründet (E. 4.6).
4. Beurteilung des Anspruchs gestützt auf nationales Recht (Art. 50 AIG)
Die Beschwerdeführerin 1 beruft sich auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (Fassung bis Ende 2024), der nach Auflösung der Ehe einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einräumt, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind kumulativ (E. 5.1).
Das kantonale Gericht bejahte die Ehedauer von über drei Jahren und das Fehlen eines Widerrufsgrunds, verneinte aber eine hinreichende Integration (E. 5.2).
Eine vorgelagerte Frage war jedoch, ob Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG überhaupt anwendbar ist, da der Ex-Ehemann die Schweiz nach der Trennung, aber vor der Scheidung, verlassen hat. Das Bundesgericht stellt klar, dass der Anspruch nach Art. 50 AIG an die Voraussetzungen von Art. 42/43 AIG anknüpft und im Grundsatz voraussetzt, dass der Ehegatte, von dem das Recht abgeleitet wird, über das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verfügt (E. 5.2.1). Dieses originäre Recht muss im Zeitpunkt der Auflösung der Ehe- oder Familiengemeinschaft bestehen. Reist der originär Berechtigte vorher aus oder verliert sein Recht, erlischt das abgeleitete Recht. Bestand das originäre Recht jedoch im Zeitpunkt der Auflösung der Gemeinschaft, bleibt der abgeleitete Anspruch nach Art. 50 AIG bestehen, auch wenn das originäre Recht später erlischt (E. 5.2.1).
Massgebend ist hier der Zeitpunkt des Dahinfallens des Willens zur ehelichen Gemeinschaft. Das kantonale Gericht ging – für das Bundesgericht verbindlich, da unbestritten geblieben (E. 2.2) – von der definitiven Trennung am 1. Juli 2020 aus (E. 5.2.2). Da der Ehemann zu diesem Zeitpunkt noch in der Schweiz wohnhaft war und über eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA verfügte, bestand zu diesem relevanten Zeitpunkt eine originäre Anspruchsberechtigung. Folglich kann sich die Beschwerdeführerin potenziell auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG berufen, auch wenn ihr Ehemann später ausreiste (E. 5.2.2).
Damit war zu prüfen, ob die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind. Diese umfassen Sicherheit/Ordnung, Respektierung der Verfassungswerte, Sprachkompetenz und Teilnahme am Wirtschaftsleben/Bildung (E. 5.3). Die Art. 77a ff. VZAE konkretisieren diese Kriterien. * Wirtschaftliche Integration (Art. 77e VZAE): Bedeckt Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen. Keine nennenswerten Sozialhilfebezüge oder Verschuldung (E. 5.3.1). * Sprachkompetenz (Art. 77d VZAE): Nachweis von Sprachkompetenzen. Fähigkeit zur einfachen Verständigung in Alltagssituationen. Sprachkenntnisse müssen dem sozioprofessionellen Umfeld genügen (E. 5.3.2). * Gesamthafte Würdigung (Art. 58a Abs. 2 AIG, Art. 77f VZAE): Die Behörden müssen die Umstände des Einzelfalls gesamthaft würdigen und prüfen, weshalb Kriterien nicht erfüllt sind, insbesondere bei Betreuungsaufgaben (Art. 77f lit. c Ziff. 3 VZAE). Eine Unterlassung dieser Würdigung verletzt die genannten Bestimmungen (E. 5.3.3).
Das kantonale Gericht warf der Beschwerdeführerin 1 mangelhafte Sprachintegration vor, da sie keine A1-Kompetenzen nachgewiesen habe und Französischkenntnisse im deutschen Sprachgebiet unerheblich seien. Es habe auch mangelnde wirtschaftliche Integration attestiert, da sie erst spät Arbeit gesucht und mit ihrem Einkommen weiterhin Sozialhilfe beziehe und "massive Kosten" verursacht habe (E. 5.4).
Das Bundesgericht erachtet die Kritik der Beschwerdeführer an dieser Beurteilung als stichhaltig (E. 5.6). * Sprachintegration: Das kantonale Gericht habe den laufenden Deutschkurs nicht ausreichend gewürdigt und nicht geprüft, ob die Sprachkenntnisse für den Alltag und das sozioprofessionelle Umfeld ausreichen (E. 5.6.1). Insbesondere habe es nicht die Belastung als alleinerziehende Mutter von vier Kindern unterschiedlichen Alters (Jg. 2010, 2012, 2015, 2018) und die Doppelbelastung durch Betreuung und Erwerbstätigkeit berücksichtigt (E. 5.6.1). * Wirtschaftliche Integration: Das kantonale Gericht habe die wirtschaftliche Integration oberflächlich behandelt. Während das Bundesgericht grundsätzlich ab dem 3. Altersjahr des jüngsten Kindes eine Beteiligung an den Kosten für zumutbar hält, muss dies stets im Lichte der konkreten Umstände des Einzelfalls und in Relation zu den Betreuungsaufgaben gewürdigt werden (E. 5.6.2). Das kantonale Gericht habe der Beschwerdeführerin angelastet, erst spät eine Erwerbstätigkeit aufgenommen zu haben, ohne sich aber zur Betreuungssituation der Kinder in diesem Zeitpunkt zu äussern. Es habe auch nicht den erhöhten Betreuungsbedarf des ältesten Sohnes berücksichtigt (E. 5.6.2). Ebenso habe es die konkreten Umstände der Arbeitsaufnahme und insbesondere einen Aktenverweis (Stellungnahme der Sozialen Dienste vom 11. Oktober 2022) nicht gewürdigt. Dieser Bericht zeige auf, dass die Stellensuche aktiv, aber schwierig sei, namentlich mangels Unterstützung durch den Vater, fehlendes familiäres Netzwerk und beschränkte Kapazitäten der Tagesschule. Dies stelle eine "Herkulesaufgabe" dar (E. 5.6.3). Diese Umstände relativieren die vorinstanzliche Mutmassung über die Motivation zur Arbeitsaufnahme und hätten im Lichte von Art. 77f VZAE gewürdigt werden müssen (E. 5.6.3).
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Vorinstanz wesentliche Aspekte der geforderten Gesamtbeurteilung der Integrationsleistung der Beschwerdeführerin 1 nicht berücksichtigt hat. Damit hat sie Art. 58a Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 77f VZAE verletzt (E. 5.7).
5. Ergebnis
Aufgrund der festgestellten Verletzung des Bundesrechts bei der Beurteilung der Integration nach Art. 58a AIG i.V.m. Art. 77f VZAE ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Da das kantonale Gericht die erforderlichen Sachverhaltsabklärungen zur Integrationsleistung nicht getroffen hat, insbesondere unter Berücksichtigung der Betreuungsaufgaben und der konkreten Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin, ist die Sache zur neuen Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen (E. 6).
Weitere Vorbringen der Beschwerdeführer (z.B. zu Art. 8 EMRK) müssen nicht geprüft werden, da die Sache bereits aus den genannten Gründen zurückgewiesen wird (E. 6).
6. Kosten und unentgeltliche Rechtspflege
Die Rückweisung mit offenem Ausgang gilt als Obsiegen der Beschwerdeführer, weshalb keine Gerichtskosten erhoben werden und der Kanton Solothurn die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen hat. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird dadurch gegenstandslos (E. 7).
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts Solothurn aufgehoben. Es hat entschieden, dass: 1. Ein Anspruch der Mutter auf Verbleib gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen über die Kinder (umgekehrter Familiennachzug) nicht besteht, da die Kinder im Zeitpunkt der Trennung noch zu jung waren, um eine für diesen Anspruch relevante, nennenswerte schulische Integration aufzuweisen. 2. Ein Anspruch der Mutter auf Verbleib nach nationalem Recht (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG) grundsätzlich in Frage kommt, da der originär berechtigte Ehemann im Zeitpunkt der Auflösung der Familiengemeinschaft (faktische Trennung) noch über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügte. 3. Die vom kantonalen Gericht vorgenommene Beurteilung der Integration der Mutter gemäss Art. 58a AIG mangelhaft ist und Bundesrecht (Art. 58a Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 77f VZAE) verletzt. Insbesondere wurde die besondere Lebenssituation der Mutter als alleinerziehende Mutter von vier Kindern und die damit verbundenen Betreuungsaufgaben bei der Beurteilung der Sprachkenntnisse und der wirtschaftlichen Integration nicht ausreichend berücksichtigt. Die Sache wird daher an das kantonale Gericht zurückgewiesen, damit dieses die Integration der Beschwerdeführerin 1 unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände, namentlich der Betreuungsaufgaben und der im Verfahren geltend gemachten Schwierigkeiten bei der Arbeitsaufnahme, neu beurteilt.