Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Hier ist eine detaillierte Zusammenfassung des bereitgestellten Bundesgerichtsurteils:
Bundesgericht, Urteil 8C_658/2024 vom 8. Mai 2025
Gegenstand: Invalidenversicherung (zweites Gesuch um Leistungen)
Parteien: * Beschwerdeführer: A.__ * Beschwerdegegner: Eidgenössisches Amt für Invalidenversicherung des Kantons Genf
Vorinstanz: Chambre des assurances sociales de la Cour de justice de la République et canton de Genève
Ausgangslage und bisheriger Prozessverlauf: Der 1965 geborene Beschwerdeführer, von Beruf Fahrzeugaufbereiter, war seit einem Unfall am 26. September 2017 arbeitsunfähig. Er stellte am 9. September 2018 ein erstes Gesuch um IV-Leistungen wegen Beeinträchtigungen am linken Fuss und Ellbogen. Dieses Gesuch wurde vom IV-Amt mit Entscheid vom 14. Januar 2020 abgewiesen, da ihm eine volle Arbeitsfähigkeit in einer einfachen, repetitiven Tätigkeit attestiert wurde und trotz eines Abzugs von 15% vom Invalideneinkommen kein Erwerbsschaden resultierte.
Am 22. Juni 2020 stellte der Beschwerdeführer ein zweites Gesuch, unter Geltendmachung zusätzlicher Beschwerden an der linken Schulter sowie psychischer Störungen. Im Rahmen der Abklärungen liess das IV-Amt ein multidisziplinäres Gutachten (Innere Medizin, Rheumatologie, Psychiatrie, Orthopädie) bei SMEX SA erstellen. Das Gutachten vom 16. Juni 2022 diagnostizierte psychiatrisch eine gemischte Angst- und depressive Störung, jedoch ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Die Gutachter bescheinigten eine volle Arbeitsfähigkeit in einer den orthopädischen und rheumatologischen Einschränkungen angepassten Tätigkeit, die seit dem 12. Februar 2019 (ca. 4.5 Monate nach dem Unfall) bestanden habe.
Anschliessend nahm der Beschwerdeführer an einer beruflichen Orientierungsmassnahme teil. Dabei kam es im Dezember 2022 zu einem Vorfall, bei dem er sich aufregte und Möbel umwarf, was zur Beendigung der Massnahme führte.
Mit Entscheid vom 26. Mai 2023 wies das IV-Amt auch das zweite Gesuch ab, da der Beschwerdeführer weiterhin über eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit in einer seinen Einschränkungen angepassten Tätigkeit verfüge. Die kantonale Instanz wies die Beschwerde gegen diesen Entscheid mit Urteil vom 8. Oktober 2024 ab.
Rechtliche Grundlagen und massgebende Rechtsprechung: Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser wurde offensichtlich unrichtig (willkürlich, Art. 9 BV) oder unter Verletzung des Rechts ermittelt (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Feststellungen der Vorinstanz über Gesundheitsbeeinträchtigung, Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeit sind tatsächlicher Natur und können nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür überprüft werden (ATF 142 V 178 E. 2.4). Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn diese offensichtlich unhaltbar ist, in klarem Widerspruch zu den Akten steht oder unhaltbare Schlüsse gezogen werden (ATF 147 V 35 E. 4.2).
Die materielle Prüfung eines zweiten Gesuchs um IV-Leistungen nach einer früheren Ablehnung erfolgt sinngemäss nach den Grundsätzen der Rentenrevision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG (ATF 133 V 108 E. 5). Danach wird eine Rente revidiert (erhöht, herabgesetzt oder eingestellt), wenn sich der Invaliditätsgrad wesentlich ändert (früher: "wesentliche Änderung"; seit 1. Januar 2022: Änderung um mindestens 5 Prozentpunkte). Eine wesentliche Änderung des Sachverhalts, die den Invaliditätsgrad beeinflussen kann, rechtfertigt eine Revision. Dies kann eine fühlbare Änderung des Gesundheitszustands oder eine namhafte Änderung der Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit (z.B. durch Gewöhnung) sein. Eine bloss andere Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts rechtfertigt hingegen keine Revision (ATF 147 V 167 E. 4.1). Massgebend für die Beurteilung einer Verschlechterung ist der Vergleich der Situation im Zeitpunkt des zweiten Gesuchs mit der Situation im Zeitpunkt des letzten rechtskräftigen Entscheids (hier: Entscheid vom 14. Januar 2020).
Für die Beurteilung der Invalidität bei somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren psychosomatischen Leiden hat das Bundesgericht ein neues Evaluationsschema mit einem Indikatorenkatalog eingeführt (ATF 141 V 281). Dieses Schema wurde auf weitere psychische Leiden ausgedehnt (ATF 143 V 418). Der invalidisierende Charakter psychischer Gesundheitsbeeinträchtigungen ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung anhand verschiedener Indikatoren (funktionelle Einschränkungen, Ressourcen, Behandlungsresistenz) zu ermitteln (ATF 143 V 409 E. 4.4).
Gerichtlichen oder administrativen Gutachten kommt voller Beweiswert zu, solange keine konkreten Anhaltspunkte deren Stichhaltigkeit in Frage stellen (ATF 135 V 465 E. 4.4). Die Meinung behandelnder Ärzte allein, die von der eines Gutachters abweicht, reicht nicht aus, um ein Gutachten in Frage zu stellen und neue Abklärungen anzuordnen. Dies ist nur der Fall, wenn die behandelnden Ärzte objektiv überprüfbare Elemente darlegen, die im Gutachten nicht berücksichtigt wurden und relevant genug sind, um dessen Schlussfolgerungen zu bezweifeln (Urteil 8C_228/2024 E. 4.2).
Argumente des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorfälle während der beruflichen Orientierungsmassnahme Ende 2022 zeigten eine nach dem SMEX-Gutachten (Juni 2022) eingetretene Verschlechterung seines psychischen Zustands. Sein Verhalten lege seine Unfähigkeit dar, wieder in die Arbeitswelt einzutreten. Die Berichte seines behandelnden Psychiaters (insbesondere vom 11. Oktober 2023) bestätigten, dass sein depressiver Zustand seine Arbeitsfähigkeit reduziere. Die Vorinstanz habe durch die Verweigerung eines psychiatrischen Ergänzungsgutachtens oder einer Rückweisung des Falls sein Recht auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie Art. 43 Abs. 1 und 44 ATSG verletzt, da sie die Verschlechterung seines Zustands seit dem Gutachten nicht analysiert habe. Er sei wegen seiner psychischen Störungen auch in einer an die somatischen Leiden angepassten Tätigkeit arbeitsunfähig und habe Anspruch auf eine ganze IV-Rente.
Detaillierte Begründung des Gerichts: 1. Anwendbarkeit von Art. 17 ATSG sinngemäss: Das Bundesgericht bestätigt, dass bei einem zweiten Gesuch nach einer Ablehnung die Grundsätze der Rentenrevision sinngemäss anwendbar sind. Es muss somit eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands oder seiner Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit seit dem ersten rechtskräftigen Ablehnungsentscheid (14. Januar 2020) nachgewiesen werden.
Beweiswürdigung des SMEX-Gutachtens: Das SMEX-Gutachten vom 16. Juni 2022, das die Vorinstanz als beweiskräftig erachtete und das vom Beschwerdeführer bezüglich der Situation bis Juni 2022 nicht beanstandet wurde, stellte zwar eine gemischte Angst- und depressive Störung fest, verneinte aber jegliche Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Die Gutachter sahen keine Einschränkungen bei den täglichen Verrichtungen, Freizeitaktivitäten, sozialen oder familiären Beziehungen und fanden keine Anzeichen von Anhedonie, psychomotorischer Verlangsamung oder kognitiven Störungen. Sie schätzten die Arbeitsfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht durchgehend auf 100 % seit kurz nach dem Unfall, spätestens aber sechs Monate danach. Sie sahen keine Notwendigkeit für psychiatrische Betreuung oder Behandlung und schätzten den Zustand als stabil ein.
Beurteilung der geltend gemachten Verschlechterung nach dem Gutachten: Der Beschwerdeführer beruft sich auf eine Verschlechterung nach dem SMEX-Gutachten, belegt durch die EPI-Vorfälle und die Berichte des behandelnden Psychiaters.
Schlussfolgerung zur Beweiswürdigung und Notwendigkeit weiterer Abklärungen: Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die kantonalen Richter nicht in Willkür verfallen sind, indem sie auf weitere medizinische Abklärungen verzichteten und annahmen, der Beschwerdeführer verfüge in psychiatrischer Hinsicht über eine volle Arbeitsfähigkeit. Die nach dem Gutachten vorgelegten Elemente (EPI-Vorfälle, Berichte des behandelnden Psychiaters) zeigen nach Einschätzung des Gerichts keine ernsthafte, dauerhafte Verschlechterung des psychischen Zustands mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.
Keine wesentliche Änderung des Invaliditätsgrads: Da die medizinische Aktenlage (unter Berücksichtigung des SMEX-Gutachtens und der späteren Entwicklungen) keine wesentliche Änderung des Invaliditätsgrads seit dem ersten Ablehnungsentscheid (speziell: keine neu aufgetretene, relevante psychiatrische Arbeitsunfähigkeit) ergibt, sind die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch aufgrund des zweiten Gesuchs im Sinne von Art. 17 ATSG (sinngemäss) nicht erfüllt.
Einkommensvergleich: Der Beschwerdeführer beanstandet den von der Vorinstanz vorgenommenen Einkommensvergleich (Valideneinkommen vs. Invalideneinkommen mit Tabellenlohnabzug von 15%), der keinen Erwerbsschaden ergab, nicht. Dies bestätigt das Ergebnis.
Entscheid über das Rechtsbegehren und die Kosten: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, da die Beschwerde angesichts der dargelegten Gründe von vornherein als aussichtslos erschien. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: * Ein zweites IV-Gesuch nach einer rechtskräftigen Ablehnung wird wie eine Rentenrevision behandelt: Es muss eine wesentliche Änderung des Invaliditätsgrads seit dem ersten Entscheid nachgewiesen werden (analog Art. 17 Abs. 1 ATSG). * Das multidisziplinäre SMEX-Gutachten vom Juni 2022, dessen Schlussfolgerungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit in psychiatrischer Hinsicht bis zu diesem Zeitpunkt nicht bestritten wurden, hatte eine gemischte Angst- und depressive Störung festgestellt, aber keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gesehen. * Die nach dem Gutachten eingetretenen Ereignisse (Vorfälle bei der beruflichen Massnahme) und die Berichte des behandelnden Psychiaters zeigten nach Auffassung des Gerichts keine dauerhafte oder langfristige invalidisierende psychische Verschlechterung. Der behandelnde Psychiater erwartete eine Normalisierung der Arbeitsfähigkeit nach Behandlung der Depression und bezog langfristige Einschränkungen auf somatische Probleme. * Es gab keine objektiv überprüfbaren neuen Elemente, die das SMEX-Gutachten bezüglich der langfristigen psychiatrischen Arbeitsfähigkeit in Frage stellen und weitere Abklärungen (wie ein Ergänzungsgutachten) rechtfertigen würden. * Da keine wesentliche Änderung des Invaliditätsgrads nachgewiesen wurde, bestand kein Anspruch auf Leistungen der IV. * Die Beschwerde war offensichtlich unbegründet, weshalb auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde.