Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Hier ist eine detaillierte Zusammenfassung des bereitgestellten Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_653/2023 vom 13. Mai 2025:
Rubrum und Gegenstand:
Das Urteil betrifft eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts. Beschwerdeführer sind A._ und B._. Die Beschwerde richtet sich gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. Oktober 2023 betreffend eine Baubewilligung, genauer gesagt die Ablehnung eines nachträglichen Baugesuchs und die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands.
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer A._, Inhaber des Einzelunternehmens B._, hatte in einem Mehrfamilienhaus in Döttingen (Parzelle Nr. 1220) in den Jahren 2015 und 2018 Baubewilligungen erhalten. 2015 wurde der Umbau vormaliger Garagenboxen in Disponibel- bzw. Kellerräume bewilligt. 2018 wurde die Erstellung eines Gemeinschaftsraums bewilligt. In der Folge wurden diese Räume jedoch – ohne entsprechendes Baugesuch und ohne Baubewilligung – zu Studios bzw. Kleinwohnungen umgebaut und entsprechend genutzt.
Nachdem die zuständige Behörde, der Gemeinderat Döttingen, auf die fehlenden Bewilligungen aufmerksam geworden war, forderte er den Beschwerdeführer im Januar und Mai 2021 auf, entweder den ursprünglichen, bewilligten Zustand wiederherzustellen oder ein nachträgliches Baugesuch für die erfolgte Umnutzung einzureichen.
Am 19. Mai 2021 reichte der Beschwerdeführer ein nachträgliches Baugesuch für die Umnutzung der Räume zu Studios/Kleinwohnungen ein. Dieses Gesuch wurde vom Gemeinderat am 20. September 2021 abgelehnt, hauptsächlich mit der Begründung, dass die zulässige Ausnützung der Liegenschaft überschritten sei und wohnhygienische Bedingungen nicht erfüllt seien. Gleichzeitig ordnete der Gemeinderat die Wiederherstellung des bewilligten Zustands (Ausbildung der Räume gemäss den früheren Bewilligungen bzw. Rückbau) bis zum 31. Dezember 2021 an.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer kantonale Rechtsmittel. Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau wies die Beschwerde am 14. April 2023 ab, soweit es darauf eintrat, und verlängerte die Frist zur Wiederherstellung auf drei Monate ab Rechtskraft seines Entscheids. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau hiess die Beschwerde am 25. Oktober 2023 teilweise gut, indem es die Frist zur Wiederherstellung auf sechs Monate ab Rechtskraft seines Urteils verlängerte, wies die Beschwerde im Übrigen jedoch ab.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts reichte der Beschwerdeführer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ein mit dem Antrag, das nachträgliche Baugesuch sei zu bewilligen (eventualiter mit Auflage) und die Frist zur Wiederherstellung sei zu verlängern bzw. das vorinstanzliche Urteil sei bezüglich der Kosten aufzuheben.
Wesentliche rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts:
Zulässigkeit (Erw. 1): Das Bundesgericht stellt fest, dass die Beschwerde gegen einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit grundsätzlich zulässig ist. Der Beschwerdeführer ist als Baugesuchsteller und Eigentümer der betroffenen Liegenschaft zur Beschwerde berechtigt. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.
Sachverhaltsfeststellung und Verfahrensrügen (Erw. 2-4):
Grund der Ablehnung des Baugesuchs (Erw. 5): Das Bundesgericht stellt fest, dass die Vorinstanz ausführlich dargelegt hat, weshalb der Umbau und die Umnutzung der Räume nach kantonalem bzw. kommunalem Recht nicht rechtmässig waren (u.a. Überschreitung der Ausnützung, Nichterfüllung wohnhygienischer Bedingungen, keine Anwendbarkeit der Besitzstandsgarantie, keine Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung). Der Beschwerdeführer stellt diese Schlussfolgerungen der Vorinstanz in seiner Beschwerde an das Bundesgericht nicht (mehr) in Frage. Dies ist ein zentraler Punkt: Die materiellen Baurechtsverstösse werden vom Bundesgericht nicht mehr geprüft, da sie unangefochten blieben.
Vertrauensschutz (Art. 9 BV) (Erw. 6): Der Beschwerdeführer beruft sich auf Vertrauensschutz, da er spätestens aufgrund der Baubewilligung von 2018 (wo von einer Erweiterung des Untergeschosses die Rede war) darauf vertraut habe, dass die Räume als Untergeschoss im Sinne des Baurechts gelten und eine Nutzung zu Wohnzwecken möglich sei.
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (Erw. 7): Der Beschwerdeführer rügt, die Anordnung der Wiederherstellung sei unverhältnismässig und verletze Treu und Glauben.
Kosten (Erw. 8): Der Beschwerdeführer beantragt eine Neuverteilung der vorinstanzlichen Kosten und Entschädigungen. Das Bundesgericht stellt fest, dass er keine substanziierte Rüge der willkürlichen Anwendung kantonalen Rechts vorbringt, weshalb es darauf nicht weiter eingeht (Art. 95 i.V.m. Art. 9 und Art. 106 Abs. 2 BGG).
Entscheid:
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wird. Es korrigiert einzig die Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands und setzt diese neu auf den 31. Januar 2026 fest.
Die Gerichtskosten für das Verfahren vor Bundesgericht werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Fr. 4'000.-), da er im Wesentlichen unterliegt. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht bestätigt im Wesentlichen die Ablehnung des nachträglichen Baugesuchs für die Umnutzung von Kellerräumen/Gemeinschaftsraum in Wohnstudios sowie die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Die Ablehnung des Baugesuchs basiert auf baurechtlichen Verstössen (Ausnützung, möglicherweise Wohnhygiene), welche der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht mehr bestritten hat. Ein Anspruch auf Vertrauensschutz wurde verneint, da dem Beschwerdeführer von den Behörden nie eine entsprechende Nutzung in Aussicht gestellt wurde, sondern er im Gegenteil auf die Unzulässigkeit hingewiesen wurde. Es fehlte somit eine schutzwürdige Vertrauensgrundlage. Die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands wurde als verhältnismässig erachtet, da sie im öffentlichen Interesse liegt (Rechtsgleichheit, bauliche Ordnung) und der Beschwerdeführer nicht gutgläubig handelte, weshalb seine privaten Interessen zurücktreten müssen. Einzig die Frist zur Umsetzung der Wiederherstellungsmassnahmen wurde vom Bundesgericht angepasst und auf den 31. Januar 2026 verlängert, um die weitere Verfahrensdauer bis zum letztinstanzlichen Urteil und die Notwendigkeit einer angemessenen Umsetzungszeit nach Beendigung allfälliger Mietverhältnisse zu berücksichtigen.