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Hier ist eine detaillierte Zusammenfassung des bereitgestellten Urteils des schweizerischen Bundesgerichts 8C_696/2024 vom 13. Mai 2025:
Bundesgericht, Urteil 8C_696/2024 vom 13. Mai 2025
Einleitung: Das Urteil des Bundesgerichts (IV. Öffentlich-rechtliche Abteilung) vom 13. Mai 2025, Geschäftsnummer 8C_696/2024, betrifft eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Bereich der Ergänzungsleistungen (EL) zur AHV/IV. Streitig ist die Berechnung des EL-Anspruchs der Beschwerdeführerin, insbesondere die Berücksichtigung einer Forderung ihres Ehemanns als Vermögensverzicht (dessaisissement de fortune).
Sachverhalt: Die 1944 geborene Beschwerdeführerin A.A. und ihr 1942 geborener Ehemann B.A. beziehen AHV-Renten. Seit August 2018 lebt A.A. in einem Alters- und Pflegeheim (APH). Ab September 2018 richtete die kantonale AHV-Ausgleichskasse Waadt (Intimierte) den Ehegatten EL aus. In der Berechnung wurde eine Forderung von CHF 121'266 des Ehemanns gegenüber einer in den USA wohnhaften Person (C.__) als Vermögen berücksichtigt. Dieses Darlehen wurde am 5. Oktober 2005 gewährt, mit Gerichtsstand Schweiz und Anwendung schweizerischen Rechts. Bis September 2018 waren keine Rückzahlungen erfolgt.
Nach mehreren EL-Verfügungen erliess die Kasse am 20. Januar 2023 neue Verfügungen, in denen sie anstelle des Darlehens einen Vermögensverzicht berücksichtigte, was ab 2025 zu einem jährlichen Abzug von CHF 10'000 führte. Die Beschwerdeführerin erhob Einsprache, mit der Begründung, das Darlehen sei als unfreiwilliger Vermögensverlust zu betrachten, da ihr Ehemann erfolglos versucht habe, die Schuld einzutreiben. Mit Einspracheentscheiden vom 18. August 2023 gab die Kasse der Einsprache teilweise statt. Der jährliche Abzug von CHF 10'000 für den Vermögensverzicht sollte nun ab dem 1. Januar 2024 erfolgen. Zudem wurde das Vermögen per 1. Februar 2023 aktualisiert und die EL-Beträge neu festgelegt. Dabei wurde ein Reinvermögen von CHF 63'618 berücksichtigt (Bankkonten, Wertpapiere, der Vermögensverzicht aus dem Darlehen, abzüglich Schulden gegenüber dem APH und dem Freibetrag für Ehepaare von CHF 60'000).
Vorinstanz (Kantonales Sozialversicherungsgericht Waadt): Das kantonale Sozialversicherungsgericht Waadt hiess die Beschwerde der A.A. mit Urteil vom 18. Oktober 2024 nur sehr teilweise gut. Es wendete das alte ELG (aELG) an, da dieses für die Beschwerdeführerin günstiger sei (Übergangsbestimmung der ELG-Revision). Das Gericht bestätigte im Wesentlichen die Berechnung der Kasse, nahm aber eine Korrektur bezüglich der Höhe der Schulden gegenüber dem APH vor. Gestützt auf die eingereichten Belege berücksichtigte es per 1. Februar 2023 höhere APH-Schulden (CHF 20'105.45 anstelle von CHF 13'032). Dies führte zu einem geringfügig höheren EL-Anspruch von CHF 4'094 pro Monat ab 1. Februar 2023.
Das kantonale Gericht stützte sich für die Behandlung des Darlehens auf Art. 9 Abs. 3 aELG. Diese Bestimmung gilt für Ehepaare, bei denen ein oder beide Ehegatten dauerhaft oder für längere Zeit wegen Pflegebedürftigkeit in einem Heim oder Spital leben. In solchen Fällen werden die EL für jeden Ehegatten getrennt berechnet, wobei das Vermögen des Ehepaares hälftig aufgeteilt wird. Das Gericht befand, dass es nicht entscheidend sei, dass die Beschwerdeführerin nicht Vertragspartei des Darlehensvertrags war. Es stellte fest, dass trotz der Bemühungen des Ehemanns zwischen 2006 und 2009 sowie 2012 keine Rückzahlung erfolgt sei. Allerdings hätte gerichtliche Schritte unternommen werden können, um die Forderung einzutreiben oder die Verjährung zu unterbrechen. Das Gericht wertete eine E-Mail der Schuldnerin vom August 2012 als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 135 OR, wodurch die Verjährung unterbrochen wurde und eine neue Frist bis August 2022 lief. Da bis zur Verjährung keine Massnahmen zur Beitreibung oder Verjährungsunterbrechung getroffen wurden, sei die Forderung bis zu diesem Zeitpunkt eintreibbar gewesen. Erst ab dem Zeitpunkt, als die Ehegatten explizit auf die Rückzahlung verzichteten (Dezember 2022), habe ein Vermögensverzicht vorgelegen. Die Kasse habe das Darlehen daher ab 1. Dezember 2022/1. Januar 2023 zu Recht als Vermögensverzicht qualifiziert. Der Betrag sei zunächst voll zu berücksichtigen und erst ab 2024 jährlich um CHF 10'000 zu reduzieren (gemäss Art. 17a Abs. 1 ELV a.F.).
Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin vor Bundesgericht: Die Beschwerdeführerin verlangte vor Bundesgericht eine Reform des kantonalen Urteils dahingehend, dass ihr ab 1. Januar 2023 EL in Höhe von CHF 4'961 zugesprochen werden. Eventualiter beantragte sie die Aufhebung des kantonalen Urteils und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung. Sie beantragte zudem unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen des Bundesgerichts:
Zulässigkeit: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde und gegen ein letztinstanzliches kantonales Urteil in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit gerichtet ist, mithin zulässig ist.
Überprüfungsumfang: Das Bundesgericht prüft die Rechtsanwendung von Amtes wegen, ist aber durch die Rügen der Beschwerdeführerin beschränkt, ausser bei offensichtlichen Rechtsfehlern. Es legt den Sachverhalt zugrunde, wie er von der Vorinstanz festgestellt wurde, es sei denn, dieser wurde offensichtlich unrichtig oder rechtswidrig festgestellt.
Anwendbares Recht: Das Bundesgericht bestätigte die Anwendung des alten ELG (aELG) durch die Vorinstanz, da dies für die Beschwerdeführerin günstiger war. Dies wurde von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet.
Berechnung der EL und Vermögensverzicht:
Hauptstreitpunkt: Vermögensverzicht durch Nicht-Einfordern des Darlehens:
Anwendung von Art. 9 Abs. 3 aELG (Ehepaare mit einem Partner im Heim):
Parteientschädigung (Dépens) im kantonalen Verfahren:
Schlussfolgerung: Das Bundesgericht wies die Beschwerde als unbegründet ab. Die Gerichtskosten wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wurde gutgeheissen, da die Voraussetzungen erfüllt waren. Ihre Rechtsvertreterin wurde als amtliche Anwältin bestellt und erhielt eine Entschädigung aus der Gerichtskasse.
Zusammenfassende wesentliche Punkte: