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Hier ist eine detaillierte Zusammenfassung des bereitgestellten Urteils des schweizerischen Bundesgerichts 9C_554/2024 vom 14. Mai 2025:
1. Gegenstand und Parteien
Das Urteil betrifft eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit, namentlich die Festsetzung und Berechnung eines Nachlassinventar-Emoluments im Kanton Genf. Die Beschwerdeführerin A.A._, Witwe des Erblassers B.A._, wehrte sich gegen ihre Verpflichtung zur Zahlung der Hälfte des von der kantonalen Steuerverwaltung Genf festgesetzten Emoluments. Die Intimierte ist die Administration fiscale cantonale du canton de Genève.
2. Verfahrensgeschichte
Nach dem Tod von B.A._ im Jahr 2018 wurde ein Nachlassinventar erstellt. Die Steuerverwaltung veranlagte die Erben und setzte ein Emolument für das Inventar fest. Grundlage für das Emolument war das Nettovermögen des Nachlasses. Die Beschwerdeführerin legte Einsprache gegen die Veranlagung ein, insbesondere gegen die Bewertung von zwei Aktiven im Nachlassinventar: einer Darlehensforderung gegenüber C._ und der Beteiligung an der Gesellschaft D.__ SA. Sie machte geltend, die Darlehensforderung sei wertlos und die Gesellschaft falsch bewertet. Die Einsprache wurde abgewiesen. Auch die Beschwerden vor dem Tribunal administratif de première instance und der Cour de justice des Kantons Genf blieben erfolglos. Gegen das Urteil der Cour de justice gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.
3. Zulässigkeit der Beschwerde und Prüfungsrahmen des Bundesgerichts
Das Bundesgericht prüfte seine Zuständigkeit und die Zulässigkeit der Beschwerde. Obwohl die Beschwerdeführerin die Beschwerde fälschlicherweise als "recours de droit administratif et public" bezeichnete, qualifizierte das Gericht sie als öffentliche-rechtliche Beschwerde im Sinne von Art. 82 lit. a LTF, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit (Verwaltungsgebühr/Emolument) handelt. Eine daneben eingereichte subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 LTF) wurde als unzulässig erklärt.
Die Anträge der Beschwerdeführerin, die lediglich die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung zur Neubeurteilung "im Sinne der Erwägungen" verlangten, wurden als potenziell unzureichend (unklar) eingestuft, da sie nicht präzisieren, wie die Bewertung oder das Emolument nach Ansicht der Beschwerdeführerin hätte ausfallen sollen (Art. 42 Abs. 1 LTF). Das Bundesgericht liess diese Frage jedoch offen, da die Beschwerde in der Sache ohnehin abgewiesen wurde.
Ein im Schriftsatz erwähnter Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit früherer Entscheide wurde mangels spezifischer Begründung (Art. 42 Abs. 1 LTF) als unzulässig erachtet, da Nichtigkeit nur bei gravierenden Mängeln (funktionelle oder sachliche Unzuständigkeit, krasse Verfahrensfehler) angenommen wird, die hier nicht substanziiert dargelegt wurden.
Die Anfechtung des Urteils des Tribunal administratif (erstinstanzliches Verwaltungsgericht) war wegen der vollen devolutiven Wirkung der Beschwerde an die Cour de justice (zweite kantonale Instanz) unzulässig (ATF 136 II 539 E. 1.2).
Bezüglich des Prüfungsrahmens stellte das Bundesgericht klar (Art. 106 Abs. 2 LTF), dass es die Anwendung kantonalen Rechts (hier Genfer Gesetz über das Steuerverfahren, LPFisc, und über die Erbschaftssteuer, LDS) grundsätzlich nur auf Willkür hin überprüft (Art. 9 Cst.). Eine blosse Verletzung kantonalen Rechts genügt nicht. Willkür liegt vor, wenn der kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar, mit der tatsächlichen Situation unvereinbar, ohne sachlichen Grund ergangen oder in Verletzung eines klaren Rechts erfolgt ist. Auch das Ergebnis muss willkürlich sein, nicht nur die Begründung.
Bei der Sachverhaltsfeststellung ist das Bundesgericht an die Feststellungen der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 1 LTF), es sei denn, diese wurden offensichtlich unrichtig (willkürlich) oder unter Verletzung von Bundesrecht festgestellt, und die Behebung des Mangels wäre entscheiderheblich (Art. 97 Abs. 1 LTF). Apellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung ist unzulässig.
4. Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs
Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 Cst.), da die Steuerverwaltung bei der Inventarerstellung nur den Erbenvertreter, nicht aber sie persönlich kontaktiert habe.
Das Bundesgericht hielt fest, dass diese Rüge zweifelhaft sei, da der Erbenvertreter gerade dafür eingesetzt wurde, im Namen der Erbengemeinschaft (und damit auch der Beschwerdeführerin) zu handeln (Art. 602 Abs. 3 ZGB). Selbst wenn ein Mangel im Verwaltungsverfahren vorgelegen hätte, sei dieser durch die nachfolgenden gerichtlichen Verfahren vor dem Tribunal administratif und der Cour de justice geheilt worden (Grundsatz der Heilung), da diese Instanzen über volle Kognition verfügten und die Beschwerdeführerin dort ihre Argumente vollumfänglich vortragen konnte (vgl. ATF 145 I 167 E. 4.4; 142 II 218 E. 2.8.1). Die Rüge wurde daher abgewiesen.
5. Bewertung der Nachlassaktiven
Der Kern des Streits betraf die Bewertung zweier spezifischer Aktiven, die das Nettovermögen und damit das Emolument beeinflussten.
Bewertung der Gesellschaft D.__ SA (Consid. 5.1): Die Cour de justice hatte die Bewertung der Gesellschaft durch die Steuerverwaltung (4'260'000 CHF) gestützt auf Art. 11 Abs. 1 LDS bestätigt. Diese Bestimmung sieht vor, dass Aktien zum Kurs oder Wert am Todestag geschätzt werden. Bei Immobilien-Aktiengesellschaften erfolgt die Schätzung auf Grundlage des Verkehrswerts der Immobilien und anderer Aktiven abzüglich der belegten Passiven. Die Vorinstanz stellte fest, dass die Gesellschaft Eigentümerin einer Liegenschaft war. Ein unbestrittenes Gutachten aus dem März 2019 bewertete diese Liegenschaft auf 7'180'000 CHF (Verkehrswert). Die von der Steuerverwaltung angesetzte Bewertung der Gesellschaft (4'260'000 CHF) entsprach nur dem Landwert gemäss diesem Gutachten. Zudem sei die auf der Liegenschaft lastende Hypothek von 3'094'000 CHF im Passiv des Nachlasses berücksichtigt worden. Andere von der Beschwerdeführerin vorgelegte Beweise (Betreibung, Zwangsvollstreckung nach dem Todesfall) seien für die Bewertung am Todestag (Art. 8 LDS) irrelevant. Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung von Art. 8 und 11 LDS, da die Hypothekarschuld der Gesellschaft nicht berücksichtigt worden sei. Das Bundesgericht wies dies als unzulässige Rüge einer blossen Verletzung kantonalen Rechts zurück, da sie nicht Willkür geltend machte und substanziierte (Consid. 5.1.1). Sie rügte sodann, die Vorinstanz habe willkürlich festgestellt, dass die Hypothekarschuld im Passiv des Nachlasses berücksichtigt worden sei, da die dort aufgeführte Hypothek andere Liegenschaften betreffe. Das Bundesgericht qualifizierte dies als unzulässige appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung, da die Beschwerdeführerin ihre Sicht der Dinge darlege, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Feststellung der Vorinstanz willkürlich sei (Consid. 5.1.2). Schliesslich führte das Bundesgericht aus (Consid. 5.1.3), dass selbst das Ergebnis der Bewertung nicht willkürlich erscheine. Wenn man vom Verkehrswert der Liegenschaft (7.18 Mio.) die Hypothekarschuld (3.094 Mio.) abziehe, erhalte man einen Wert von ca. 4.086 Mio. CHF, was nahe dem von der Verwaltung und der Vorinstanz für die Gesellschaft übernommenen Wert von 4.26 Mio. CHF liege.
Bewertung der Darlehensforderung gegen C.__ (Consid. 5.2): Die Cour de justice hatte die Bewertung der Darlehensforderung zum Nominalwert (12'952'414 CHF) gestützt auf Art. 11 Abs. 2 LDS bestätigt. Diese Bestimmung sieht vor, dass Forderungen zum Nominalwert geschätzt werden, es sei denn, sie seien aufgrund der Insolvenz des Schuldners teilweise oder ganz uneinbringlich. Eine Uneinbringlichkeit müsse nachgewiesen werden, indem der Gläubiger alle zumutbaren Schritte zur Eintreibung unternommen habe und die Insolvenz amtlich festgestellt sei (z.B. durch Verlustschein). Die Vorinstanz stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die Uneinbringlichkeit am Todestag nicht nachweisen konnte. Ein Schreiben von C.__ vom Mai 2020, in dem er die Forderung bestritt, reiche nicht aus, um seine Insolvenz am Todestag (Februar 2018) zu belegen. Die Beschwerdeführerin habe selbst zugegeben, keine Zivilklage zur Eintreibung erhoben zu haben. Weitere Beweise (Auszug eines Dokuments von Ende 2021 über den angeblichen Vermögensverlust des Schuldners) bewiesen ebenfalls nicht dessen Insolvenz am Todestag. Der Einwand, das Darlehen sei in Aktien umgewandelt worden, sei irrelevant, da dann die Aktien zum selben Wert Aktiven des Nachlasses wären. Die Beschwerdeführerin rügte, die Cour de justice habe übermässigen Formalismus (Art. 29 Abs. 1 Cst.) gezeigt, indem sie das Schreiben vom Mai 2020 als irrelevant für die Bewertung am Todestag betrachtete. Das Bundesgericht wies dies als unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung zurück (Consid. 5.2.2). Die Beschwerdeführerin habe nicht dargelegt, weshalb ein Dokument von Mai 2020 entscheidend für den Wert zwei Jahre zuvor am Todestag sein sollte. Gleiches gelte für den Dokumentenauszug von 2021. Ihre persönlichen und finanziellen Umstände zur Erklärung, weshalb sie die Uneinbringlichkeit nicht rechtzeitig feststellen oder eine Klage einreichen konnte, seien für die objektive Bewertung des Vermögenswerts am Todestag unerheblich.
6. Antrag auf Nichtigkeit
Der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der vorherigen Entscheide wurde mangels jeglicher Begründung (Consid. 5.3) als unzulässig erachtet, wie bereits bei der Zulässigkeit ausgeführt (Consid. 1.2.2 und 5.3).
7. Schlussfolgerung des Bundesgerichts
Die öffentlichen-rechtliche Beschwerde wurde, soweit zulässig, abgewiesen (Consid. 6). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde war unzulässig.
Da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war ("dénué de chance de succès"), wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Assistenz judiciaire, Art. 64 Abs. 1 LTF) abgewiesen. Die Gerichtskosten wurden der unterlegenen Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 LTF). Es wurden keine Parteikosten zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 LTF).
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: