Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_456/2024 vom 19. Mai 2025

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Absolut. Hier ist eine detaillierte Zusammenfassung des bereitgestellten Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts in deutscher Sprache, unter Hervorhebung der rechtlichen Argumente und der Begründung des Gerichts.

Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 7B_456/2024 vom 19. Mai 2025

1. Ausgangslage und Sachverhalt

Das Urteil des Bundesgerichts betrifft eine Beschwerde gegen einen Entscheid der Strafrechtlichen Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Waadt, welcher eine Verfügung über Nichteintreten des Generalstaatsanwalts des Kantons Waadt bestätigte. Gegenstand der Verfügung war eine Strafanzeige/Strafklage des Beschwerdeführers (A._), eines Rechtsanwalts, gegen eine Staatsanwältin (F._) und zwei Gerichtsschreiberinnen (G._ und H._) des Kantons Waadt.

Die Strafanzeige erfolgte im Nachgang zu einer Schlichtungsanhörung in einem separaten Strafverfahren (PExxx), das von der Staatsanwältin F._ geführt wurde. Der Beschwerdeführer vertrat in dieser Anhörung, die von der Gerichtsschreiberin G._ auf Delegation der Staatsanwältin durchgeführt wurde, die Privatkläger. Während der Anhörung kam es zu einem Zwischenfall, bei dem der Beschwerdeführer nach Darstellung des Gerichts verbal ausfällig wurde, die Gerichtsschreiberin beleidigte, ihre Kompetenz in Frage stellte und die Anhörung vorzeitig mit seinen Klienten verliess.

Die von den Gerichtsschreiberinnen G._ und H._ erstellte Aktennotiz über den Vorfall wurde dem Beschwerdeführer später zum Anlass, Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs, Urkundenfälschung im Amt und qualifizierter Ehrverletzung zu erstatten. Er machte geltend, die Anhörung sei nichtig gewesen, da eine Delegation der Schlichtungsführung an eine Gerichtsschreiberin nach waadtländischem Recht (Art. 28 LMPu/VD) unzulässig sei. Zudem habe die Gerichtsschreiberin G._ die Anhörung mit einer unangemessenen Frage eingeleitet ("Alors M. E._, n'est-ce pas le moment d'ouvrir votre coeur?"), die seinen Zorn verständlich mache, und die Protokollierung des Vorfalls sei unvollständig und verfälschend gewesen, um ihn als "rasenden Verrückten" darzustellen.

Der Generalstaatsanwalt des Kantons Waadt trat mit Verfügung vom 27. November 2023 auf die Strafanzeige nicht ein. Diese Verfügung wurde von der Strafrechtlichen Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Waadt am 16. Januar 2024 bestätigt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.

2. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts

Das Bundesgericht prüfte von Amtes wegen die Zulässigkeit der Beschwerde, insbesondere die Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers.

  • 2.1. Beschwerdebefugnis des Privatklägers (Art. 81 Abs. 1 BGG)

    • Das Bundesgericht hielt fest, dass eine Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG nur erheben kann, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat (oder die Möglichkeit dazu hatte) und ein rechtliches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat.
    • Ein Privatkläger (Art. 118 Abs. 1 StPO), d.h. der direkt durch eine Straftat Geschädigte (Art. 115 Abs. 1 StPO), ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG nur dann beschwerdebefugt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung seiner zivilrechtlichen Ansprüche auswirken kann. Dabei handelt es sich primär um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung im Sinne der Art. 41 ff. OR, die ihren direkten Grund in der angeblichen Straftat haben und üblicherweise vor Zivilgerichten geltend gemacht würden (Verweis auf ständige Rechtsprechung, u.a. BGE 146 IV 76 E. 3.1).
    • Bei Beschwerden gegen Verfügungen über Nichteintreten oder Einstellungen eines Strafverfahrens hat der Privatkläger in der Beschwerdeschrift darzulegen, aus welchen Gründen und in welchem Ausmass sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung seiner konkreten zivilrechtlichen Ansprüche auswirken kann (Verweis auf erhöhte Begründungsanforderungen, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, bloss zu behaupten, durch die Straftat geschädigt worden zu sein. Der Beschwerdeführer muss die Grundlagen seiner zivilrechtlichen Ansprüche präzise darlegen und den erlittenen Schaden, soweit möglich, beziffern. Nur wenn die Natur der angeblichen Straftat die konkreten zivilrechtlichen Ansprüche direkt und unzweideutig erkennen lässt, kann auf diese erhöhten Anforderungen verzichtet werden (Verweis auf BGE 141 IV 1 E. 1.1).
  • 2.2. Anwendung auf den vorliegenden Fall

    • Das Bundesgericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift weder einen erlittenen Schaden noch eine Genugtuung (weder dem Grund noch der Höhe nach) darlegte. Auch die Natur der angezeigten Straftaten (Amtsmissbrauch, Urkundenfälschung, Ehrverletzung durch Amtsträger im Rahmen ihrer Tätigkeit) liess nach Ansicht des Gerichts die konkreten zivilrechtlichen Ansprüche nicht direkt und unzweideutig erkennen.
    • Entscheidendes Argument zur fehlenden Beschwerdebefugnis: Das Bundesgericht führte zudem aus, dass die von der Strafanzeige betroffenen Personen Amtsträger des Kantons Waadt sind und die angezeigten Handlungen sich auf deren Verhalten in Ausübung öffentlicher Funktion beziehen (Art. 3 des waadtländischen Gesetzes über die Haftung des Staates, der Gemeinden und ihrer Bediensteten, LRECA/VD). Das waadtländische Gesetz sieht eine direkte Staatshaftung vor, welche die persönliche Haftung der Amtsträger ausschliesst (Art. 5 LRECA/VD). Da der Kanton Waadt von der Ermächtigung in Art. 61 Abs. 1 OR Gebrauch gemacht hat, stehen dem Beschwerdeführer ohnehin nur öffentlich-rechtliche Ansprüche gegenüber dem Staat zu, nicht gegenüber den einzelnen Amtsträgern. Solche öffentlich-rechtlichen Ansprüche können im Strafprozess nicht im Adhäsionsverfahren geltend gemacht werden und stellen somit keine zivilrechtlichen Ansprüche im Sinne von Art. 81 BGG dar (erneuter Verweis auf BGE 146 IV 76 E. 3.1 und 138 IV 86 E. 3.1).
    • Folglich gelangte das Bundesgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerdebefugnis nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG nicht rechtsgenüglich dargelegt hat.
  • 2.3. Beschwerdebefugnis aufgrund Verletzung von Verfahrensrechten / Formelle Rechtsverweigerung

    • Unabhängig von den Anforderungen nach Art. 81 Abs. 1 BGG kann sich ein Beschwerdeführer auf eine Verletzung seiner Parteirechte berufen, die einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt. Über solche Rügen tritt das Bundesgericht ein, sofern sie nicht untrennbar mit der materiellen Beurteilung verknüpft sind (Verweis auf BGE 141 IV 1 E. 1.1).
    • Der Beschwerdeführer berief sich auf BGE 147 I 386, um seine Beschwerdebefugnis zu begründen, da er gleichzeitig Partei in zwei Verfahren sei (der Strafanzeige PEzzz gegen die Beamten und dem Strafverfahren PEyyy gegen ihn selbst wegen Ehrverletzung). Das Bundesgericht wies dieses Argument zurück. In BGE 147 I 386 habe der Entscheid die Verteidigung des Beschwerdeführers im Parallelverfahren präjudiziert und die Unschuldsvermutung verletzt. Im vorliegenden Fall seien die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers im separaten Strafverfahren gegen ihn intakt. Es liege keine vergleichbare Präjudizierung vor.
    • Der Beschwerdeführer rügte zudem eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), da der Generalstaatsanwalt seine Verfügung auf eine interne Notiz gestützt habe, die ihm nicht zugänglich gemacht worden sei. Das Bundesgericht prüft jedoch nur den Entscheid der Vorinstanz. Die Vorinstanz stützte sich gemäss Bundesgericht ausschliesslich auf publizierte Normen zur Beurteilung der Delegationsfrage. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, dass die Vorinstanz eine Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, die er ihr vorgelegt hätte, nicht geprüft hätte. Die Rüge genüge den erhöhten Begründungsanforderungen für Grundrechtsrügen (Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht.
    • Schliesslich rügte der Beschwerdeführer die Zuständigkeit des Generalstaatsanwalts oder des Kollegiums der Staatsanwälte. Soweit sich dies auf kantonales Recht bezieht, unterliegt es nicht der Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (Art. 95 BGG a contrario). Soweit Ausstandsgründe gegen das Kollegium der Staatsanwälte geltend gemacht wurden (das ohnehin nicht involviert war), habe der Beschwerdeführer nicht dargelegt, diese bereits vor der Vorinstanz erhoben zu haben (fehlende Erschöpfung des Instanzenzugs). Die Begründung sei auch in diesem Punkt ungenügend.
  • 2.4. Schlussfolgerung zur Zulässigkeit

    • Da der Beschwerdeführer seine Beschwerdebefugnis nicht rechtsgenüglich darlegen konnte, erklärte das Bundesgericht die Beschwerde als unzulässig.
    • Der Umstand, dass der Beschwerdeführer aus seinen Rügen die absolute Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids ableitet, ändert nichts. Das Bundesgericht kann die Nichtigkeit eines Entscheids grundsätzlich nur feststellen, wenn es mit einer zulässigen Beschwerde angerufen wird, auf die es eintreten kann. Dies war vorliegend nicht der Fall.

3. Entscheidung

Das Bundesgericht erklärte die Beschwerde als unzulässig (irreçevable).

4. Kosten

Die Gerichtskosten wurden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Wesentliche Punkte des Urteils (Kurzfassung):

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Verfügung über Nichteintreten in sein Strafverfahren gegen Waadtländer Amtsträger (Staatsanwältin und Gerichtsschreiberinnen) nicht ein. Der Hauptgrund dafür war die fehlende Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers als Privatkläger. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG muss ein Privatkläger, der eine Nicht-Eintreten- oder Einstellungsverfügung anficht, darlegen, wie sich der Entscheid auf seine zivilrechtlichen Ansprüche auswirkt. Im Kanton Waadt sind Ansprüche gegen Amtsträger für Handlungen im Amt gemäss Staatshaftungsgesetz (LRECA/VD) jedoch öffentlich-rechtlicher Natur und richten sich direkt gegen den Staat, nicht gegen die Einzelpersonen. Solche öffentlich-rechtlichen Ansprüche können im Strafprozess nicht als zivilrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 81 BGG geltend gemacht werden. Da der Beschwerdeführer zudem weder konkret zivilrechtliche Ansprüche darlegte noch andere Verfahrensrechtsverletzungen, die einer formellen Rechtsverweigerung gleichkämen und separat prüfbar wären, überzeugend begründete, war die Beschwerde unzulässig. Das Bundesgericht konnte daher die materiellen Rügen des Beschwerdeführers sowie seine Behauptung der Nichtigkeit des Entscheids nicht prüfen.