Hier ist eine detaillierte Zusammenfassung des bereitgestellten Urteils des schweizerischen Bundesgerichts (6B_934/2024 vom 16. April 2025):
1. Einleitung
Das Bundesgericht hatte über die Beschwerde in Strafsachen von A.__ (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 3. September 2024 zu entscheiden. Dieses hatte den Beschwerdeführer wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB), fahrlässigen Nichttragens der Gesichtsmaske im öffentlichen Verkehr, mehrfacher Beschimpfung, Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB), vorsätzlicher Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 WG) und Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) verurteilt. Verhängt wurden eine bedingte Freiheitsstrafe von 60 Tagen und eine Busse von Fr. 800.--. Zudem wurde der Vollzug einer früheren bedingten Geldstrafe angeordnet. Der Beschwerdeführer beantragte vor Bundesgericht Freisprüche von den meisten Schuldsprüchen (Art. 285, Art. 292, Art. 33 WG, Art. 126 StGB) sowie eine Anpassung der Strafe für das Masken-Delikt.
2. Prozessuale Grundlagen und Kognition des Bundesgerichts
Das Bundesgericht weist eingangs auf die Anforderungen an die Beschwerdebegründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) und die qualifizierten Rügeanforderungen bei der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung (Art. 106 Abs. 2 BGG), hin (E. 1.1).
Die Überprüfung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung durch das Bundesgericht ist grundsätzlich beschränkt (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Eine Rüge ist nur zulässig, wenn die Feststellung offensichtlich unrichtig (willkürlich) ist oder auf einer Rechtsverletzung basiert und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (E. 1.2). Willkür in der Sachverhaltsfeststellung liegt vor, wenn der Entscheid unhaltbar ist oder in klarem Widerspruch zur tatsächlichen Situation steht; dass eine alternative Würdigung möglich wäre, genügt nicht. Es muss auch das Ergebnis willkürlich sein (E. 1.2 mit Verweis auf BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Blosses Behaupten eines abweichenden Sachverhalts oder Erläutern der eigenen Beweiswürdigung genügt den erhöhten Begründungsanforderungen nicht (E. 1.2 mit Verweis auf BGE 148 V 366 E. 3.3).
Das Bundesgericht betont ferner, dass dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zukommt (E. 1.2 mit Verweis auf BGE 148 IV 409 E. 2.2).
3. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB)
- Vorwurf: Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, am 12. August 2020 im Zug die Zugbegleiterin während einer Amtshandlung (Kontrolle wegen fehlender Maske und Billett) tätlich angegriffen zu haben, indem er absichtlich mit seinem E-Scooter über ihren Fuss fuhr, was zu einer Vorfussprellung und einem Hämatom führte (E. 2.1).
- Rechtliche Grundlage: Das Bundesgericht erläutert Art. 285 Ziff. 1 StGB, der tätliche Angriffe während einer Amtshandlung unter Strafe stellt. Es hebt hervor, dass Angestellte von Unternehmen nach dem Eisenbahngesetz (wie die Zugbegleiterin) ausdrücklich als Beamte im Sinne dieser Bestimmung gelten (Art. 285 Ziff. 1 Satz 2 StGB). Der strafrechtliche Beamtenbegriff umfasst sowohl institutionelle als auch funktionelle Beamte (E. 2.2 mit Verweis auf BGE 149 IV 57 E. 1.4.1). Ein tätlicher Angriff liegt bereits bei einem Versuch vor, den Amtsträger durch eine auf dessen Körper abzielende Einwirkung zu hindern (E. 2.2 mit Verweis auf Urteile 6B_182/2024, 6B_357/2013).
- Vorinstanzliche Feststellungen: Die Vorinstanz schloss sich der Beweiswürdigung der Erstinstanz an (Art. 82 Abs. 4 StPO). Sie ergänzte, dass der Vorfall plausibel in einem Niederflurzug stattfand und die Position der Zugbegleiterin (leicht schräg vor dem Beschwerdeführer) das Überfahren des Fusses ermöglichte. Die Behauptung der Sicherheitsschuhe durch den Beschwerdeführer sei unsubstanziiert. Die Verletzung (Vorfussprellung, Hämatom) sei durch den 25 kg schweren E-Scooter auch ohne volles Gewicht des Beschwerdeführers erklärbar und das Tatgeschehen eine plausible Ursache für das Verletzungsbild. Die verspätete Äusserung der Schmerzen sei angesichts eines Schockzustands nachvollziehbar (E. 2.3).
- Argumentation des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe sich nicht hinreichend mit seinen Rügen auseinandergesetzt, präsentierte seine eigene Sicht des Sachverhalts, bestritt die Umstände (Niederflurzug, Sicherheitsschuhe), berief sich auf den Anklagegrundsatz (ohne Substanziierung) und rief die Unschuldsvermutung (als Beweiswürdigungsregel) an (E. 2.4).
- Beurteilung durch das Bundesgericht: Das Bundesgericht tritt auf die Sachverhaltsrügen nicht ein, da der Beschwerdeführer keine Willkür darlegt, sondern lediglich seine eigene Sicht der Dinge wiederholt. Es hält die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen zur Plausibilität des Geschehens, zur Ursache der Verletzung (E-Scootergewicht), zur Position der Beteiligten und zum Zeitpunkt der Schmerzäusserung für "vertretbar". Die unsubstanziierten Rügen (Sicherheitsschuhe, Anklagegrundsatz) werden verworfen. Bezüglich der Unschuldsvermutung weist das Gericht erneut darauf hin, dass diese als Beweiswürdigungsregel keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung hat (E. 2.4).
- Fazit: Der Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte wird bestätigt, da die Vorinstanz überzeugend dargelegt habe, dass der Beschwerdeführer den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB erfüllt hat (E. 2.5).
4. Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB)
- Vorwurf: Der Beschwerdeführer habe am 4. Dezember 2020 das Gebiet rund um die Strasse U._ in V._ (Kanton Zug) betreten, obwohl er mit Verfügung der Zuger Polizei vom 3. Dezember 2020 aus dem Kanton Zug weggewiesen worden sei und auf die Strafdrohung von Art. 292 StGB hingewiesen wurde (E. 3.1).
- Rechtliche Grundlage: Das Bundesgericht erläutert Art. 292 StGB als Blankettstrafnorm, deren Strafbarkeit sich aus der missachteten behördlichen Anordnung ergibt. Schutzobjekt ist die Aufrechterhaltung der staatlichen Autorität (E. 3.2 mit Verweis auf Urteile 6B_478/2022, 1B_253/2019).
- Vorinstanzliche Feststellungen und Argumentation des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer bestritt, hinreichend über die Wegweisung und Strafandrohung informiert gewesen zu sein und gegen die Verfügung verstossen zu haben (E. 3.3.1, 3.3.2). Die Vorinstanz (unter Verweis auf die Erstinstanz) hielt fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund der persönlichen Aushändigung und Erläuterung der Verfügung am 3. Dezember 2020 sowie seiner eigenen Aussagen, wonach er das Verbot akzeptiert habe und sich keine "Strafsachen" leisten könne, wusste, woran er sich zu halten hatte und dass eine Widerhandlung strafbar ist (E. 3.3.1). Die Anwesenheit am 4. Dezember 2020 in V.__ sei nach ausführlicher Beweiswürdigung erstellt. Die Vorinstanz ergänzte, dass der Beschwerdeführer auch im Berufungsverfahren keinen alternativen Aufenthaltsort zur Tatzeit angegeben habe (E. 3.3.2).
- Beurteilung durch das Bundesgericht: Das Bundesgericht verwirft den Einwand fehlender Information als unbegründet, da die vorinstanzlichen Feststellungen dazu willkürfrei sind (E. 3.3.1). Die Bestreitung des Verstosses wird als unzulässige appellatorische Kritik ohne Willkürrüge abgewiesen. Das Gericht geht detailliert auf die Bedeutung des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers ein: Während das Recht zu schweigen und sich nicht selbst zu belasten zum fairen Verfahren gehört und Schweigen nicht allein als Indiz für Schuld gewertet werden darf, ist es nicht ausgeschlossen, das Aussageverhalten (z.B. Weigerung, entlastende Angaben zu machen, oder Unterlassung, entlastende Behauptungen zu substanziieren, wenn eine Erklärung angesichts belastender Beweise vernünftigerweise erwartet werden darf) in die freie Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Das Schweigen darf in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden (E. 3.3.2 mit Verweis auf Urteile 6B_129/2024 E. 2.3.1, 6B_1202/2021 E. 1.8.2, etc.). Das Bundesgericht stützt somit die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass das Schweigen des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthaltsort zur fraglichen Zeit neben den anderen Beweiselementen berücksichtigt werden durfte.
- Fazit: Die Verurteilung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen hält der bundesgerichtlichen Überprüfung stand (E. 3.4).
5. Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 WG) und Tätlichkeiten (Art. 126 StGB)
- Vorwurf: Am 22. Juni 2021 habe der Beschwerdeführer bei einer Auseinandersetzung wegen einer unbezahlten Tantra-Massage ein Elektroschockgerät mit sich geführt (ohne damit zu drohen), die andere Person (B.__) zur Seite gestossen und ihr dabei einen Kratzer zugefügt, was er zumindest billigend in Kauf genommen habe (E. 4.1).
- Rechtliche Grundlagen:
- Waffengesetz: Art. 33 Abs. 1 lit. a WG bestraft das vorsätzliche, unberechtigte Tragen von Waffen. Art. 4 Abs. 1 lit. e WG definiert Elektroschockgeräte, die Widerstandskraft beeinträchtigen oder Gesundheit schädigen, als Waffen. Art. 5 Abs. 2 lit. c WG verbietet deren Inland-Erwerb/-Übertragung/-Verbringen. Gemäss Art. 2 Waffenverordnung (WV) gelten Geräte, die nicht der Niederspannungsverordnung (NEV) entsprechen, als Waffen. Elektroschockgeräte, die üblicherweise mit sehr hoher Spannung (>1500V) arbeiten, fallen nicht unter die NEV (bis 1500V) und gelten daher als Waffen (E. 4.2.1 mit Verweis auf Aslantas und fedpol-Broschüre).
- Tätlichkeiten: Art. 126 Abs. 1 StGB bestraft auf Antrag Tätlichkeiten ohne Körper- oder Gesundheitsschädigung. Eine Tätlichkeit ist eine über das gesellschaftlich geduldete Mass hinausgehende physische Einwirkung, die keine Schädigung zur Folge hat; Schmerzen sind nicht zwingend (E. 4.2.2 mit Verweis auf BGE 134 IV 189 E. 1.2).
- Vorinstanzliche Feststellungen (basierend auf Befragungen):
- Version des Beschwerdeführers: Streit über Massagevereinbarung, B.__ blockierte Tür und schlug ihn (Brille fiel), er zückte Pfefferspray zum Eigenschutz und verstaute ihn, dann schob er sie zur Seite und ging ohne zu zahlen (E. 4.3.1).
- Version von B.__: Streit über Massagegrenzen und Bezahlung, er gab falschen Namen an, schubste sie (sie strauchelte, traf ihn mit Armen), seine Brille fiel nicht, er nahm einen "Taser" hervor (sie geriet in Panik), verstaute ihn, ging ohne zu zahlen. Sie beschrieb das Gerät als rechteckig, schwarz, mit gebogenem Metallstück (E. 4.3.2).
- Würdigung der Vorinstanz: Die Vorinstanz schenkte B.__ Glauben, da ihre Aussagen konstant waren und sie persönlich einen guten Eindruck machte. Die Angaben des Beschwerdeführers enthielten zahlreiche Widersprüche (E. 4.3.3). Die Beschreibung des Geräts (rechteckig, schwarz, Metallstück) passte auf ein Elektroschockgerät, nicht auf Pfefferspray. Die Behauptung des Pfeffersprays sei erst spät erfolgt, anfänglich habe er den Besitz eines Elektroschockgeräts pauschal bestritten.
- Argumentation des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer übte unzulässige appellatorische Kritik, behauptete, B._ sei unklar bezüglich der Tätlichkeit gewesen, dass nie ein Elektroschockgerät sichergestellt wurde, und dass er den Besitz stets glaubwürdig bestritten habe. Er argumentierte, B._ habe von einem "Taser" (Elektroschockpistole) gesprochen, nicht von einem einfachen Elektroschockgerät. Er rief erneut "in dubio pro reo" an (E. 4.4).
- Beurteilung durch das Bundesgericht: Das Gericht weist die appellatorischen Rügen als unzulässig zurück (E. 4.4.1). Es hält die vorinstanzliche Würdigung der Zeugenaussagen und die Schlussfolgerung, dass es sich um ein Elektroschockgerät handelte, für willkürfrei. Das Gericht bestätigt, dass B.__ zwar den Begriff "Taser" verwendete, aber ein Kontakt-Elektroschockgerät beschrieb. Ihr Terminologiefehler ändert nichts an der willkürfreien Feststellung der Vorinstanz, dass ein Elektroschockgerät gezückt wurde. Die Berufung auf "in dubio pro reo" ohne Darlegung von Willkür wird abermals zurückgewiesen (E. 4.4.2).
- Fazit: Die Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz und Tätlichkeiten werden bestätigt (E. 4.5).
6. Strafzumessung und Strafwiderruf
- Argumentation des Beschwerdeführers: Soweit auf Freisprüche gestützt (obsolet), unbehelflich. Spezifisch beanstandet wurde die Dauer der Probezeit von 5 Jahren als unzureichend begründet und die Annahme fehlender Einsicht (E. 5.1, 5.2).
- Vorinstanzliche/Erstinstanzliche Begründung: Die Erstinstanz (deren Erwägungen die Vorinstanz zustimmend verweist) beurteilte die Legalprognose aufgrund teils einschlägiger Vorstrafen und "uneinsichtiger Tendenzen" als eher negativ, aber nicht gänzlich ohne Besserungsfähigkeit. Der Vollzug der neuen Freiheitsstrafe und Verzicht auf die früheren Geldstrafen erschien nicht zielführend. Stattdessen wurde der Vollzug der früheren Geldstrafen angeordnet und die neue Freiheitsstrafe bedingt ausgefällt, um eine spezialpräventive Warnwirkung zu erzielen. Nur unter dieser Prämisse sei die Prognose für die neue Strafe knapp positiv. Eine Probezeit von 5 Jahren (Maximaldauer) sei angesichts der nur knapp positiven Prognose, der Notwendigkeit eines nachhaltigen Umdenkens und der fehlenden Einsicht (im Berufungsverfahren) angezeigt (E. 5.2).
- Beurteilung durch das Bundesgericht: Das Gericht hält die Begründung für die 5-jährige Probezeit für "vertretbar" und die Einschätzung der Vorinstanz/Erstinstanz für nachvollziehbar und stützt sich auf die dargelegten Elemente (Vorstrafen, Prognose, Anordnung des Widerrufs der alten Strafe zur Warnwirkung, fehlende Einsicht) (E. 5.2, 5.3).
- Fazit: Die vorinstanzliche Strafzumessung und die Anordnung der Probezeit verstossen nicht gegen Bundesrecht (E. 5.3).
7. Kosten und unentgeltliche Rechtspflege
Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage wird durch eine reduzierte Gerichtsgebühr Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 BGG) (E. 6).
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht hat die Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Zugbegleiterin), Ungehorsams gegen eine polizeiliche Wegweisungsverfügung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Mitführen eines Elektroschockgeräts) sowie Tätlichkeiten bestätigt. Es wies die Sachverhaltsrügen des Beschwerdeführers als unzulässige appellatorische Kritik zurück, da er keine Willkür in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung darlegte. Das Gericht bekräftigte, dass "in dubio pro reo" auf Bundesebene keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung hat. Es präzisierte die Rechtsgrundlagen für die Beurteilung von Zugbegleitern als Beamte, Elektroschockgeräten als Waffen und Tätlichkeiten. Hinsichtlich des Ungehorsams hielt das Gericht fest, dass das Aussageverhalten (z.B. das Fehlen eines Alibis) in die freie Beweiswürdigung miteinbezogen werden kann, obwohl Schweigen allein nicht als Schuldbeweis dient. Auch die Strafzumessung, einschliesslich der 5-jährigen Probezeit, wurde als bundesrechtskonform erachtet. Die Beschwerde war somit in den massgeblichen Punkten erfolglos.