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Absolut. Hier ist eine detaillierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsentscheids 1C_431/2023 vom 19. Mai 2025, fokussiert auf die massgebenden Punkte und rechtlichen Argumente:
Bundesgerichtsentscheid 1C_431/2023 vom 19. Mai 2025
Parteien: * Beschwerdeführerin: CAP Fondation de prévoyance (Eigentümerin eines Nachbargrundstücks) * Beschwerdegegnerin: Société coopérative d'habitation Les Ailes (Baugesuchstellerin, Inhaberin eines Baurechts) * Weitere Beteiligte: Conseil d'État GE, Département du territoire GE.
Gegenstand: Baubewilligung für ein Wohnhochhaus mit Sockel für Aktivitäten und Tiefgarage; Verzicht auf die Erstellung eines Lokalzonenplans.
Vorinstanzen: Tribunal administratif de première instance GE, Cour de justice GE (Chambre administrative).
Wesentlicher Sachverhalt: Die Beschwerdegegnerin plant auf mehreren Parzellen in Carouge (GE) im Perimeter "Praille-Acacias-Vernets" (PAV) – die sich in der Entwicklungszone 2 (gemäss kantonaler Loi PAV Nr. 10788) befinden und für gemischte Nutzung (Wohnen, Dienstleistung, Gewerbe) vorgesehen sind – die Erstellung eines Wohnhochhauses (R+16) mit Sockel für Aktivitäten und einer Tiefgarage. Das Projekt basiert auf dem Gewinnerprojekt eines Architekturwettbewerbs von 2012. Der kantonale Conseil d'État hat im Jahr 2021 entschieden, für dieses Projekt auf die in solchen Zonen grundsätzlich vorgesehene Erstellung eines Lokalzonenplans (Plan localisé de quartier, PLQ) zu verzichten und stattdessen die Anwendung der Normen der Entwicklungszone 2 zu gestatten. Die Baubewilligung wurde 2020 vom Departement erteilt. Die Beschwerdeführerin, Eigentümerin eines benachbarten Grundstücks, hat die Baubewilligung und den Verzicht auf den Lokalzonenplan erfolglos vor den kantonalen Instanzen angefochten.
Massgebende rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts:
Zulässigkeit (Considerandum 1): Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein. Die Beschwerdeführerin ist als Nachbareigentümerin besonders betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Entscheide (Art. 89 Abs. 1 BGG), unabhängig davon, dass sie eine öffentlich-rechtliche Stiftung ist.
Formelle Rügen (Sachverhaltsfeststellung, rechtliches Gehör) (Considerandum 2): Die Beschwerdeführerin rügt unrichtige Sachverhaltsfeststellung und Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV, Art. 29 Abs. 2 BV). Sie bemängelt insbesondere fehlende Details zu einem früheren Lärmschutzgutachten, die Beurteilung der Wirksamkeit von Lärmsanierungsarbeiten an der Route de Saint-Julien, fehlende Details zur Parkhauszufahrt und die Weigerung der Vorinstanz, den Entwurf des PLQ "Grosselin" beizuziehen. Das Bundesgericht weist diese Rügen grösstenteils ab. Es hält fest, dass die Vorinstanz auf das letzte Lärmschutzgutachten abstellen durfte und die Relevanz des früheren Gutachtens oder der Dokumentation der Sanierungsarbeiten nicht aufgezeigt wird. Die Rügen bezüglich der Beurteilung der Lärmsanierung und der Parkhauszufahrt betreffen die rechtliche Würdigung und werden später im Rahmen der materiellen Prüfung behandelt. Die fehlenden Details zum PLQ-Entwurf und die Weigerung, diesen beizuziehen, seien nicht willkürlich, da der Entwurf für die relevanten Fragen der Empfindlichkeitsstufe und der Lärmschutzvorschriften im Rahmen der vorliegenden Baubewilligung keine entscheidende Rolle spiele und die Anfrage weit über den Streitgegenstand hinausgehe. Die Sachverhaltsfeststellung wird als nicht offensichtlich unrichtig qualifiziert.
Verzicht auf Lokalzonenplan (Verletzung von Art. 2 und 14 RPG) (Considerandum 3): Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Baubewilligung verletze Bundesrecht (Art. 2 und 14 RPG), da kein Lokalzonenplan erlassen wurde, obwohl das Projekt die üblichen Dimensionen gemäss kantonalem Baurecht weit übertreffe. Das Bundesgericht führt aus, dass die Parzellen im PAV-Gebiet in einer rechtskräftig zonenrechtlich festgelegten Bauzone (Entwicklungszone 2 gemäss Loi PAV und Plan Nr. 29712A) liegen. Die Anwendung der Normen dieser Zone ist im kantonalen Recht (Art. 12 Abs. 4 LaLAT, LGZD) geregelt. Art. 2 Abs. 2 lit. e LGZD erlaubt dem Conseil d'État ausdrücklich, auf die Erstellung eines Lokalzonenplans zu verzichten, insbesondere für Projekte, die dem ersten Preis eines Architekturwettbewerbs entsprechen, sofern ein Lastenheft vorliegt, das vom Departement akzeptiert wurde. Da das streitige Projekt auf einem solchen Wettbewerb basiert und die Bedingungen des kantonalen Rechts erfüllt sind, liegt keine Verletzung von Art. 2 und 14 RPG vor. Diese Bestimmungen regeln die Anforderungen an Nutzungspläne im Allgemeinen, verbieten aber nicht den Verzicht auf spezifische Detailpläne unter den vom kantonalen Recht vorgesehenen Bedingungen.
Öffentliche Auflage (Verletzung von Art. 33 RPG) (Considerandum 4): Die Beschwerdeführerin rügt, dass die maximalen Gebäudedimensionen mangels Lokalzonenplans nicht öffentlich aufgelegt wurden und somit Art. 33 RPG verletzt sei. Das Bundesgericht hält fest, dass Art. 33 RPG die Anforderungen an die Verabschiedung von Nutzungsplänen festlegt (öffentliche Auflage, Rechtsweg), aber nicht vorschreibt, dass für jedes Bauprojekt ein separater Detailplan erstellt werden muss. Der massgebende Zonenplan (Loi PAV mit Plan Nr. 29712A) wurde öffentlich aufgelegt. Die streitige Baubewilligung, welche die Dimensionen des Projekts festlegt, wurde ebenfalls öffentlich aufgelegt. Die Beschwerdeführerin hatte somit Gelegenheit, sich zum Projekt zu äussern. Das kantonale Recht, das den Verzicht auf einen Lokalzonenplan unter bestimmten Bedingungen (wie dem Architekturwettbewerb) zulässt (Art. 2 Abs. 2 lit. e LGZD), verstösst nach konstanter Rechtsprechung nicht gegen Art. 33 RPG (Verweis auf BGE 1C_558/2009 E. 3).
Empfindlichkeitsstufe (ES) (Verletzung von Art. 43 und 44 LSV) (Considerandum 5): Die Beschwerdeführerin bestreitet die Zuweisung der Empfindlichkeitsstufe III (ES III) für das Projektgebiet. Sie rügt eine Verletzung von Art. 43 und 44 LSV. Das Bundesgericht erläutert die Definitionen der ES in Art. 43 LSV (ES II: reine Wohnzonen; ES III: Zonen mit mässig störenden Betrieben, Mischzonen) und die Zuweisungskompetenz von Kantonen und Gemeinden (Art. 44 LSV). Die Zuweisung der ES hängt vom Nutzungsplan ab. Art. 43 LSV regelt lediglich die Zuweisung der ES zu Zonenkategorien zum Zweck des Lärmschutzes; ob eine konkrete Nutzung in einer ES III-Zone zonenkonform ist, beurteilt sich nach kantonalem/kommunalem Planungsrecht. Im vorliegenden Fall weist die Loi PAV (Art. 5) für die Entwicklungszone 2 im PAV-Perimeter ES III zu. Art. 4 Abs. 4 Loi PAV sieht für den betreffenden Sektor (Grosselin) eine gemischte Nutzung vor. Das Projekt umfasst Wohnungen und Flächen für Aktivitäten, was einer Mischzone entspricht. Die ES III ist für Mischzonen vorgesehen (Art. 43 Abs. 1 lit. c LSV). Zwar sieht das kantonale Recht (Art. 15 Abs. 2 LaLPE, Art. 2 Abs. 3 LGZD) die Möglichkeit vor, die ES bei Erlass eines PLQ oder einer Baubewilligung anzupassen, es verpflichtet jedoch nicht dazu, von der in der Loi PAV festgelegten ES III abzuweichen. Die Zuweisung von ES III wird daher als nicht willkürlich und konform mit Art. 43 Abs. 1 lit. c LSV beurteilt.
Überschreitung der Immissionsgrenzwerte (IGW) (Verletzung von Art. 22 USG, 31, 36, 39 LSV) (Considerandum 6): Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung der IGW (Art. 22 USG, 31 LSV) und die mangelnde Feststellung der zukünftigen Lärmpegel bei offenen Fenstern (Art. 36, 39 LSV) geltend. Gemäss Art. 22 Abs. 1 USG dürfen Baubewilligungen für lärmempfindliche Räume (LR) grundsätzlich nur erteilt werden, wenn die IGW eingehalten sind. Sind die IGW überschritten, ist eine Bewilligung nur unter den Ausnahmen von Art. 22 Abs. 2 USG / Art. 31 LSV zulässig (z.B. Anordnung der LR zur lärmabgewandten Seite, bauliche Massnahmen). Reichen diese nicht aus, ist eine Bewilligung nur mit Zustimmung der Kantonsbehörde und bei überwiegendem Interesse möglich (Art. 31 Abs. 2 LSV). Art. 36 LSV verpflichtet die Behörde, die Lärmimmissionen festzustellen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die geltenden Grenzwerte bereits überschritten sind oder sein werden. Dabei sind absehbare Änderungen (z.B. Lärmsanierungen) zu berücksichtigen, wenn das Projekt bereits öffentlich aufgelegt oder bewilligt ist (Art. 36 Abs. 2 lit. a LSV). Die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit einer Überschreitung sind gering; ein Lärmprognosegutachten ist bereits erforderlich, wenn eine Überschreitung nach heutigem Kenntnisstand nicht ausgeschlossen werden kann (BGE 137 II 30 E. 3.4). Art. 39 Abs. 1 LSV schreibt vor, dass der Aussenlärmpegel bei offenen Fenstern von lärmempfindlichen Räumen zu bestimmen ist. Die Vorinstanz (Cour de justice) stützte sich auf ein Lärmgutachten von 2016 und das SABRA-Gutachten von 2017. Diese gingen von einer (geringen) Überschreitung aus, nahmen aber an, dass eine geplante Lärmsanierung an der Route de Saint-Julien zu einer ausreichenden Reduktion führe. Die Vorinstanz folgerte, da die Sanierung inzwischen ausgeführt sei, seien die IGW eingehalten. Das Bundesgericht widerspricht dieser Argumentation. Das Lärmkataster (Stand 2022) zeigt für das Projektgrundstück aktuelle IGW-Überschreitungen von 2 dB tagsüber und 3 dB nachts (IGW ES III: 65 dB Tag, 55 dB Nacht; gemessene Immissionen: 67 dB Tag, 58 dB Nacht). IGW müssen während der gesamten Betriebsdauer eingehalten werden. Angesichts dieser aktuellen Daten bestand Anlass zur Annahme einer IGW-Überschreitung im Sinne von Art. 36 LSV. Die Behörde war daher verpflichtet, eine Lärmfeststellung durchzuführen. Das Bundesgericht bemängelt weiter, dass das Lärmkataster keine Angaben zur Lärmexposition in verschiedenen Höhen an der Fassade mache, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass die IGW in den oberen Stockwerken, wo sich die Wohnungen befinden, überschritten sind. Zudem fehlen jegliche Angaben zu den Lärmpegeln bei offenen Fenstern (Art. 39 Abs. 1 LSV) in den unteren Stockwerken (EG, 1.+2. OG, vorgesehen für Aktivitäten). Angesichts dieser Unsicherheiten und der Indizien für IGW-Überschreitungen hätte eine detaillierte Feststellung der Immissionen nach Art. 36 und 39 LSV erfolgen müssen. Dies wurde von der Vorinstanz bzw. der Baubewilligungsbehörde versäumt.
Planungswerte (PW) und Emissionsbegrenzung an der Quelle (Verletzung von Art. 7 Abs. 1 LSV, 11 Abs. 2 USG) (Considerandum 7): Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung der Planungswerte (PW) für die Nutzflächen in den unteren Stockwerken aufgrund des Lärms der Tiefgaragenzufahrt sowie eine Verletzung des Prinzips der Emissionsbegrenzung an der Quelle (Art. 11 Abs. 2 USG) wegen der nur provisorischen oberirdischen Zufahrt. Art. 7 Abs. 1 LSV verlangt, dass die Emissionen einer neuen ortsfesten Anlage (lit. a) technisch/betrieblich machbar und wirtschaftlich tragbar begrenzt werden und (lit. b) so begrenzt werden, dass die ausschliesslich von der Anlage ausgehenden Immissionen die Planungswerte nicht überschreiten. Art. 11 Abs. 2 USG verlangt unabhängig von bestehenden Belastungen eine Emissionsbegrenzung an der Quelle, soweit technisch/betrieblich machbar und wirtschaftlich tragbar. Die Einhaltung der PW und das Vorsorgeprinzip (Emissionsbegrenzung an der Quelle) sind kumulativ (BGE 141 II 476 E. 3.2). Werden die PW eingehalten, sind zusätzliche Vorsorgemassnahmen nur erforderlich, wenn sie mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Emissionsminderung erzielen (BGE 127 II 306 E. 8). Das Bundesgericht stellt fest, dass die Zufahrtsrampe zur Tiefgarage gemäss Projekt nur provisorisch ist und später in einem grösseren Parkhausnetz aufgehen soll. Das Projekt sieht Lärmschutzmassnahmen an der Rampe vor (Überdachung, schallabsorbierendes Material). Die Berechnungen des SABRA ergeben Immissionen von 47 dB(A) tagsüber und 41 dB(A) nachts. Die PW für ES III sind 60 dB(A) Tag und 50 dB(A) Nacht (IGW minus 5 dB). Die berechneten Werte liegen deutlich unter den PW für ES III. Sie liegen sogar unter den PW für ES II (55 dB(A) Tag, 45 dB(A) Nacht). Daher sind die PW eingehalten, und Art. 7 Abs. 1 LSV ist nicht verletzt. Da die PW eingehalten sind, greift die Pflicht zu zusätzlichen Vorsorgemassnahmen gemäss Art. 11 Abs. 2 USG nur bei Erzielbarkeit einer wesentlichen Reduktion zu geringen Kosten. Solche Massnahmen sind nicht ersichtlich und wurden von der Beschwerdeführerin auch nicht konkret benannt. Eine Verletzung von Art. 11 Abs. 2 USG liegt daher nicht vor. Die Rüge betreffend das zukünftige Parkhausnetz geht über den Gegenstand der vorliegenden Baubewilligung hinaus und ist unzulässig.
Schlussfolgerung und Kosten (Considerandum 8): Der Rekurs wird gutgeheissen. Der Entscheid der Cour de justice vom 27. Juni 2023 wird reformiert, indem die Sache an das Departement zurückgewiesen wird, damit dieses eine neue Beurteilung der Lärmsituation vornimmt (im Sinne der Erwägungen zu Pkt. 6). Die Kosten (Gerichts- und Parteikosten) werden der unterliegenden Beschwerdegegnerin auferlegt. Die Sache wird zudem zur Neuregelung der Kosten des vorangegangenen kantonalen Verfahrens an die Cour de justice zurückgewiesen.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht hat die Beschwerde gegen eine Baubewilligung für ein Hochhaus in Genf/Carouge teilweise gutgeheissen. 1. Es wies die formellen Rügen und die materiellen Rügen bezüglich des Verzichts auf einen Lokalzonenplan (Art. 2, 14 RPG, Art. 2 Abs. 2 lit. e LGZD) und der öffentlichen Auflage (Art. 33 RPG) ab, da das kantonale Recht den Verzicht auf einen Lokalzonenplan unter bestimmten Bedingungen (Architekturwettbewerb) zulasse und die erforderlichen Pläne (Loi PAV) sowie die Baubewilligung selbst öffentlich aufgelegt wurden. 2. Die Zuweisung der Empfindlichkeitsstufe III (ES III) für die Zone wurde als zulässig erachtet (Art. 43, 44 LSV), da die Zone als Mischzone qualifiziert sei, wofür ES III passend ist, und das kantonale Recht eine andere Zuweisung nicht zwingend vorschreibt. 3. Die Rügen betreffend die Einhaltung der Planungswerte (PW) für die Tiefgaragenzufahrt und das Vorsorgeprinzip (Art. 7 LSV, 11 USG) wurden abgewiesen, da die berechneten Immissionen unter den geltenden PW liegen und keine offensichtlichen zusätzlichen Emissionsminderungs-Massnahmen zu geringen Kosten ersichtlich waren. 4. Der entscheidende Punkt für die Gutheissung des Rekurses betraf die Immissionsgrenzwerte (IGW) für die lärmempfindlichen Räume. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Vorinstanz und die Baubewilligungsbehörde ihre Pflicht zur Feststellung der Lärmimmissionen (Art. 36 LSV) verletzt hatten. Angesichts der aktuellen Daten im Lärmkataster, die IGW-Überschreitungen zeigten, hätte eine detaillierte Lärmabklärung erfolgen müssen. Zudem fehlten Angaben zu den Lärmpegeln bei offenen Fenstern (Art. 39 LSV) für bestimmte Bereiche. 5. Das Bundesgericht hob den kantonalen Gerichtsentscheid daher auf und wies die Sache an die Baubewilligungsbehörde zurück, damit diese eine neue, den gesetzlichen Anforderungen genügende Beurteilung der Lärmsituation vornimmt, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der IGW gemäss Art. 36 und 39 LSV.