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Gerne, hier ist eine detaillierte Zusammenfassung des bereitgestellten Urteils des schweizerischen Bundesgerichts 1C_435/2024 vom 19. Mai 2025:
Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_435/2024 vom 19. Mai 2025
Gegenstand des Urteils
Das Urteil betrifft die Beschwerde gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich der Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf Art. 4 des Bundesgesetzes über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG). Konkret geht es um Vermögenswerte, die im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens an die Ukraine gesperrt waren und nach dem Scheitern der Rechtshilfe bzw. dem Sistieren des ukrainischen Strafverfahrens durch den Schweizer Bundesrat nach Art. 4 SRVG weiter gesperrt wurden, im Hinblick auf eine mögliche Einziehung in der Schweiz.
Sachverhalt
Der Fall hat seinen Ursprung im Februar 2014 nach der Absetzung des damaligen ukrainischen Präsidenten Viktor Yanukovich. Der Bundesrat erliess eine Verordnung (aUkraine-Verordnung) zur administrativen Sperrung von Vermögenswerten, die Personen wie dem ehemaligen Volksabgeordneten E.__ zugeordnet wurden.
Parallel dazu leitete die ukrainische Generalstaatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen E._ wegen Korruptionsdelikten ein und stellte im April 2015 (ergänzt im August 2015) ein Rechtshilfegesuch an die Schweiz. Das Bundesamt für Justiz (BJ) trat auf das Gesuch ein und ordnete die Sperrung verschiedener Bankkonten an, an denen E._ wirtschaftlich berechtigt war. Die Sperren blieben auch nach der Übermittlung von Kontounterlagen an die Ukraine bestehen (gemäss Art. 33a der Verordnung über internationale Rechtshilfe in Strafsachen, IRSV).
Eine von der Schweizer Bundesanwaltschaft (BA) eingeleitete Strafuntersuchung gegen E.__ wegen Geldwäscherei wurde im Januar 2022 eingestellt, da die Straftaten bereits Gegenstand von Ermittlungen in der Ukraine waren (Art. 319 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 8 Abs. 3 StPO).
Nach dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine im Februar 2022 beschloss der Schweizer Bundesrat am 25. Mai 2022, gestützt auf Art. 4 SRVG, die bereits rechtshilfeweise gesperrten Vermögenswerte auf den vier im Sachverhalt genannten Konten im Hinblick auf eine Einziehung in der Schweiz weiterhin zu sperren. Das BJ hob daraufhin die rechtshilfeweise angeordneten Sperren auf.
Die Inhaber und Inhaberinnen der betroffenen Konten (Beschwerdeführende A._, B._, C._ Inc., D._ SA) erhoben Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVGer). Sie rügten primär eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, da der Bundesrat die Sperrverfügungen ohne vorgängige Anhörung und Akteneinsicht erlassen habe. Während des Verfahrens vor dem BVGer stellten die Beschwerdeführenden ein Wiedererwägungsgesuch beim Bundesrat, in dem sie erstmals auch materielle Einwände gegen die Voraussetzungen von Art. 4 SRVG vorbrachten.
Der Bundesrat trat mit Verfügung vom 21. Februar 2024 formell nicht auf das Wiedererwägungsgesuch ein, begründete aber eventualiter auch, weshalb er es materiell abweisen würde. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden eine weitere Beschwerde an das BVGer, die mit den bereits hängigen Verfahren vereinigt wurde.
Das BVGer wies mit Urteil vom 4. Juni 2024 alle Beschwerden ab. Es bejahte zwar bestimmte Gehörsverletzungen durch den Bundesrat (insbesondere bezüglich der Aktenführung und neuer Beweismittel), erachtete diese aber als im Rechtsmittelverfahren vor ihm geheilt.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie beantragten im Wesentlichen die Aufhebung des BVGer-Urteils und die Rückweisung der Sache an den Bundesrat bzw. das BVGer zur erneuten Durchführung des Verfahrens unter Gewährung des rechtlichen Gehörs. Sie machten wiederum primär Verfahrensmängel geltend (insb. fehlende vorgängige Anhörung durch den Bundesrat, mangelnde Akteneinsicht und Stellungnahme zu neuen Beweismitteln), aber auch Sachverhaltsrügen und Kostenrügen. Materielle Rügen gegen die Voraussetzungen von Art. 4 SRVG erhoben sie vor Bundesgericht nicht.
Das BJ reichte eine Stellungnahme ein, die den schwierigen Stand des ukrainischen Strafverfahrens gegen E.__ und die Funktionsfähigkeit der Rechtshilfe mit der Ukraine beleuchtete und festhielt, dass die Ukraine voraussichtlich nicht in der Lage sein werde, ein rechtskräftiges Einziehungsurteil zu erwirken.
Erwägungen des Bundesgerichts
Zulässigkeit und Kognition: Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein. Es bestätigt, dass Art. 6 Ziff. 1 EMRK den Beschwerdeführenden einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung der Vermögenssperren gewährt, weshalb die Ausschlussbestimmung von Art. 83 lit. a BGG nicht anwendbar ist. Die Kognitionseinschränkung für vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 98 BGG findet aufgrund der Schwere des Grundrechtseingriffs keine Anwendung. Das Bundesgericht ist grundsätzlich an den Sachverhalt des BVGer gebunden, prüft aber Rechtsverletzungen von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG). Allerdings prüft es Grundrechtsverletzungen nur, wenn sie präzise begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Da die Beschwerdeführenden die detaillierten materiellen Ausführungen des BVGer zu Art. 4 SRVG nicht angefochten haben, beschränkt sich die Prüfung des Bundesgerichts auf die geltend gemachten Sachverhalts-, Verfahrens- und Kostenrügen.
Sachverhaltsrügen: Das Bundesgericht weist die geltend gemachten Sachverhaltsrügen zurück. Die Nicht-Erwähnung der Scheidung ist nicht entscheiderheblich. Die Darstellung der Vorwürfe gegen E.__ als "vorgeworfen" verletzt nicht die Unschuldsvermutung. Ein offensichtliches Versehen bezüglich einer Frist im Sachverhalt des BVGer ist unerheblich. Eine allfällige fehlende Anhörung im Rechtshilfeverfahren wird im Rahmen der Gehörsrügen behandelt.
Pflicht zur vorgängigen Anhörung durch den Bundesrat (Art. 4 SRVG): Dies ist ein zentraler Punkt der Beschwerde.
Heilung der initialen Gehörsverletzung: Das Bundesgericht prüft, ob dieser Mangel geheilt wurde.
Weitere Gehörsverletzung im BVGer-Verfahren (neue Beweismittel): Die Beschwerdeführenden rügten, der Bundesrat habe sich im Wiedererwägungsentscheid auf neue Beweismittel gestützt, ohne ihnen vorher Akteneinsicht und Stellungnahme zu gewähren, und das BVGer habe diese Rüge nicht geprüft.
Heilung der weiteren Gehörsverletzung durch das BVGer: Das Bundesgericht prüft, ob dieser weitere Mangel im Rechtsmittelverfahren vor dem BVGer geheilt werden konnte.
Kosten- und Entschädigungsregelung: Die Beschwerdeführenden rügten, die Heilung der Gehörsverletzungen sei bei der Kosten- und Entschädigungsregelung durch das BVGer unzureichend berücksichtigt worden.
Ergebnis
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut, beschränkt auf den Punkt der Kosten- und Entschädigungsregelung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Hauptsache, nämlich die Rechtmässigkeit der Sperrung der Vermögenswerte nach Art. 4 SRVG (unabhängig von Verfahrensfragen, da die materiellen Voraussetzungen nicht angefochten wurden), wird vom Bundesgericht nicht geprüft und die Beschwerde insoweit abgewiesen.
Das Bundesgericht auferlegt den Beschwerdeführenden reduzierte Gerichtskosten und spricht ihnen eine reduzierte Parteientschädigung für das Verfahren vor Bundesgericht zu, da sie nur teilweise (bezüglich der Kostenregelung) obsiegt haben.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte: