Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 19. Mai 2025 (1C_604/2024) detailliert zusammen:
Gegenstand des Urteils:
Das Urteil betrifft die Beschwerde gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, welches Verfügungen des Schweizerischen Bundesrats bestätigte. Diese Verfügungen ordneten die administrative Sperrung von Vermögenswerten zweier Gesellschaften (A._ Limited und B._ Limited) in der Schweiz an. Die Sperrung erfolgte im Hinblick auf eine mögliche Einziehung dieser Vermögenswerte gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen (SRVG), falls eine Rechtshilfe mit dem Herkunftsstaat (Ukraine) scheitert.
Sachverhalt und Hintergrund:
Nach der Absetzung des ukrainischen Präsidenten Viktor Yanukovich im Februar 2014 erliess der Bundesrat eine Verordnung über Massnahmen gegen gewisse Personen aus der Ukraine (aUkraine-Verordnung), die administrative Sperrungen von Vermögenswerten vorsah. Davon betroffen waren auch Personen aus dem Umfeld Yanukovichs, einschliesslich des ehemaligen Premierministers C.C._ und dessen Sohn D.C._.
Die ukrainische Generalstaatsanwaltschaft ersuchte ab 2015 die Schweiz um Rechtshilfe, da sie gegen D.C._ wegen ungesetzlicher Bereicherung, Bestechung und Geldwäscherei ermittelte. Die Vorwürfe bezogen sich auf den mutmasslichen Erhalt von Vermögensvorteilen im Zusammenhang mit der Ernennung von E.E._ zum Ersten Stellvertretenden Premierminister, die über komplexe Aktientransaktionen abgewickelt worden sein sollen. Das Bundesamt für Justiz (BJ) entsprach den Rechtshilfeersuchen und sperrte unter anderem Konten, an denen D.C.__ wirtschaftlich berechtigt war, einschliesslich derjenigen der Beschwerdeführerinnen. Die Sperren sollten bis zu einem vollstreckbaren Einziehungsentscheid der Ukraine bestehen bleiben.
Parallel führte die Bundesanwaltschaft ein eigenes Strafverfahren gegen D.C.__ wegen Geldwäscherei, das ebenfalls zu Kontensperren führte, jedoch 2018 eingestellt wurde, da die Ukraine bereits ermittelte (Grundsatz ne bis in idem im internationalen Strafrecht).
Am 24. Februar 2022 begann der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine. Ein Jahr später, am 15. Februar 2023, verfügte der Bundesrat die administrative Sperrung der Vermögenswerte der Beschwerdeführerinnen gemäss Art. 4 SRVG. Die Begründung war im Wesentlichen, dass die ukrainischen Untersuchungsbehörden spätestens seit Beginn des Krieges aufgrund der dortigen Verhältnisse nicht mehr in der Lage seien, die Strafuntersuchungen effektiv durchzuführen und die Anforderungen an Rechtshilfeverfahren zu erfüllen. Nach Erlass dieser SRVG-Sperren hob das BJ die rechtshilfeweise angeordneten Kontosperren auf.
Die Beschwerdeführerinnen erhoben Beschwerde gegen die SRVG-Sperrverfügungen beim Bundesverwaltungsgericht, welches die Beschwerden abwies. Gegen diesen Entscheid gelangten die Beschwerdeführerinnen an das Bundesgericht.
Massgebende Rechtsgrundlage (Art. 4 SRVG):
Art. 4 SRVG ermöglicht dem Bundesrat die Sperrung von Vermögenswerten ausländischer politisch exponierter Personen (PEP) oder ihnen nahestehender Personen im Hinblick auf eine mögliche Einziehung, falls die internationale Rechtshilfe scheitert. Die Sperrung ist kumulativ an folgende Voraussetzungen geknüpft: 1. Die Vermögenswerte wurden zuvor im Rahmen eines Rechtshilfeverfahrens auf Ersuchen des Herkunftsstaates sichergestellt (Art. 4 Abs. 2 lit. a SRVG). 2. Der Herkunftsstaat kann die Anforderungen an ein Rechtshilfeverfahren wegen des völligen oder weitgehenden Zusammenbruchs oder der mangelnden Verfügbarkeit seines Justizsystems nicht erfüllen ("Versagen staatlicher Strukturen"; Art. 4 Abs. 2 lit. b SRVG). 3. Die Wahrung der Schweizer Interessen erfordert die Sperrung (Art. 4 Abs. 2 lit. c SRVG).
Das Gericht hebt hervor, dass Art. 4 SRVG (im Gegensatz zu Art. 3 Abs. 2 lit. c SRVG) nicht verlangt, dass die gesperrten Vermögenswerte wahrscheinlich deliktischen Ursprungs sind. Diese materielle Frage ist Gegenstand des nachfolgenden Einziehungsverfahrens nach Art. 14 ff. SRVG.
Das SRVG wurde eingeführt, um mit Fällen von mutmasslichen Potentatengeldern umgehen zu können, bei denen die Rechtshilfe aufgrund versagender staatlicher Strukturen ("failing" oder "failed states") im Herkunftsland scheitert und die Gelder andernfalls freigegeben werden müssten (Botschaft SRVG, BBl 2014 S. 5302). Die Bedingung des "Versagens staatlicher Strukturen" bezieht sich dabei nicht auf eine allgemeine politische oder wirtschaftliche Bewertung, sondern auf die konkrete Unfähigkeit des ersuchenden Staates, im Zusammenhang mit einem bestimmten Rechtshilfeverfahren die Anforderungen des schweizerischen Rechtshilfegesetzes (IRSG) zu erfüllen (Botschaft SRVG, S. 5305 f.).
Rügen der Beschwerdeführerinnen und Argumente des Bundesgerichts:
Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV):
Versagen staatlicher Strukturen (Art. 4 Abs. 2 lit. b SRVG):
Verhältnismässigkeit (Art. 36 BV):
Ne bis in idem (Art. 14 Abs. 7 Pakt II) und Beschwerderecht (Art. 13 EMRK):
Schlussfolgerung des Bundesgerichts:
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die administrative Sperrung gemäss Art. 4 SRVG erfüllt sind. Insbesondere sei davon auszugehen, dass die ukrainischen Justizstrukturen im konkreten Fall, aufgrund der kumulierten Schwierigkeiten (historische Instabilität, Zuständigkeitswechsel, Aktenverlust, Auswirkungen des Krieges, Zeugenproblematik und drohende Verjährung), nicht mehr in der Lage sind, das Strafverfahren erfolgreich zum Abschluss zu bringen und ein Rechtshilfeverfahren zu ermöglichen, das zu einem Einziehungsurteil führt. Die Sperrung sei verhältnismässig, um das nachfolgende Einziehungsverfahren zu ermöglichen, in welchem die materielle Frage der illegalen Herkunft der Vermögenswerte geprüft wird. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht bestätigte die administrative Sperrung von Vermögenswerten gemäss Art. 4 SRVG im Zusammenhang mit mutmasslichen Korruptionsgeldern aus der Ukraine. Es bejahte, dass die Voraussetzung des "Versagens staatlicher Strukturen" im Herkunftsstaat (Art. 4 Abs. 2 lit. b SRVG) im konkreten Fall erfüllt ist. Dies wird nicht als allgemeine Einschätzung der Ukraine verstanden, sondern bezieht sich auf die Fähigkeit, das spezifische, vorliegende Strafverfahren aufgrund einer Kumulation von Faktoren (historische Dysfunktionalitäten, Zuständigkeitswechsel, Aktenverlust, kriegsbedingte Belastung von Behörden, Zeugenprobleme, drohende Verjährung) effektiv und rechtzeitig abzuschliessen. Die Sperrung dient dazu, das nachfolgende gerichtliche Einziehungsverfahren in der Schweiz zu ermöglichen, in dem die Rechtmässigkeit des Vermögenserwerbs geprüft wird. Eine Prüfung der illegalen Herkunft ist im Rahmen der Art. 4 SRVG-Sperrung nicht erforderlich. Die lange Dauer der Sperrung wird anerkannt, aber als verhältnismässig beurteilt, da sie die Voraussetzung für das materielle Einziehungsverfahren schafft, welches alsbald einzuleiten ist.