Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Hier ist eine detaillierte Zusammenfassung des bereitgestellten Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_400/2024 vom 23. April 2025:
Einleitung
Das Urteil des Bundesgerichts 1C_400/2024 vom 23. April 2025 befasst sich mit einer Streitigkeit aus einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis des Kantons Thurgau. Der Beschwerdeführer, ein ehemaliger Staatsanwalt mit besonderen Aufgaben (mbA), focht das ihm ausgestellte Arbeitszeugnis an und verlangte dessen Änderung an mehreren Stellen, insbesondere die Aufwertung von Bewertungen von "gut" auf "sehr gut" sowie die Ergänzung um eine Passage zu angeblichen Führungsaufgaben. Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob die vorinstanzliche Abweisung dieser Begehren verfassungswidrig, namentlich willkürlich, war.
Verfahrensgegenstand und Vorinstanzen
Gegenstand des Verfahrens war die Formulierung des Arbeitszeugnisses per 31. Oktober 2021, das dem Beschwerdeführer von der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau ausgestellt wurde. Nach erfolglosen Einigungsversuchen mit der Arbeitgeberin wies die Personalrekurskommission des Kantons Thurgau den Rekurs des Beschwerdeführers gegen die definitive Fassung des Zeugnisses ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau bestätigte diesen Entscheid. Der Beschwerdeführer gelangte daraufhin mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht.
Zulässigkeit und Kognition der Beschwerde
Das Bundesgericht prüfte von Amtes wegen die Zulässigkeit der Beschwerde (E. 1). Es stellte fest, dass das angefochtene Urteil einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit darstellt (Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG). Streitigkeiten über die Ausstellung oder Formulierung eines Arbeitszeugnisses aus dem öffentlichen Personalrecht sind gemäss konstanter Rechtsprechung vermögensrechtlicher Natur und unterfallen daher nicht dem Ausschlussgrund von Art. 83 lit. g BGG (Verweis u.a. auf BGE 74 II 43; Urteil 1C_320/2024 E. 2.2).
Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wäre somit nur bei Erreichen eines Streitwerts von mindestens CHF 15'000 (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG) oder bei Vorliegen einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 85 Abs. 2 BGG) zulässig gewesen. Da der Beschwerdeführer selbst annahm, dass der Streitwert nicht erreicht sei, und das Bundesgericht dies bestätigte (E. 1.2, Verweis u.a. auf Urteile 1C_320/2024 E. 2.5 f.; 8C_553/2022 E. 2.4), und auch keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung vorlag, war die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig.
Dem Beschwerdeführer stand somit nur der Weg der subsidiären Verfassungsbeschwerde offen (Art. 113 ff. BGG), was er zu Recht erkannt hatte (E. 1.3). Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Das Bundesgericht prüft Grundrechtsverletzungen nur, soweit sie vorgebracht und begründet wurden (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies erfordert eine detaillierte Darlegung, inwiefern der angefochtene Entscheid spezifische verfassungsmässige Rechte verletzt (E. 2.1, Verweis u.a. auf BGE 149 I 248 E. 3.1).
Ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG ist erforderlich. Das allgemeine Willkürverbot (Art. 9 BV) allein begründet dieses nicht; die beschwerdeführende Person muss sich auf gesetzliche Bestimmungen stützen können, die ihr einen Rechtsanspruch einräumen oder dem Schutz ihrer Interessen dienen. Obwohl der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Grundlage im kantonalen Recht (etwa auf ein qualifiziertes Zeugnis) nannte, liess das Bundesgericht die Frage seiner Legitimation für die Willkürrügen offen (E. 1.3.2), da die Beschwerde ohnehin abgewiesen wurde.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie er von der Vorinstanz festgestellt wurde (Art. 105 Abs. 1, Art. 118 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung ist nur bei Verletzung verfassungsmässiger Rechte möglich, was präzise geltend zu machen ist (E. 2.2).
Die Berichtigungsanträge des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer stellte vier konkrete Anträge zur Änderung des Arbeitszeugnisses (E. 3): 1. Ergänzung um einen Absatz, wonach er bei der Rekrutierung, Einarbeitung und Qualifizierung einer ausserordentlichen Staatsanwältin erste Führungserfahrungen gesammelt habe. 2. Ersetzung von "Fundierte" Fachkenntnisse durch "sehr gute" oder "äusserst fundierte und breite juristische Kenntnisse", und "gekonnt" eingesetzt durch "gekonnt und erfolgreich". 3. Ersetzung von "stets gute Endprodukte" durch "jederzeit hochwertige und fehlerfreie", "sehr gute und fehlerfreie" oder "stets gute bis sehr gute Endprodukte". 4. Ersetzung der Bewertung in persönlicher Hinsicht von "gut" auf "sehr gut".
Prüfung der gerügten Verfassungsverletzungen
Der Beschwerdeführer rügte primär Gehörsverletzungen (Art. 29 Abs. 2 BV) und willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV).
Gehörsverletzungen und Beweiswürdigung (E. 4) Der Beschwerdeführer bemängelte, die Vorinstanz habe das Zwischenzeugnis von 2018 ignoriert und sich zu Unrecht auf die Beurteilung des letzten Vorgesetzten konzentriert. Zudem habe sie die beantragte persönliche Befragung sowie Zeugenbefragungen willkürlich verweigert.
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Vorinstanz das Zwischenzeugnis nicht ignoriert, sondern lediglich anders gewichtet habe. Dies betreffe die Beweiswürdigung, nicht das Gehör (E. 4.1). Das Zwischenzeugnis sei nur eines von mehreren zu berücksichtigenden Dokumenten. Obwohl das Zwischenzeugnis von 2018 sehr positiv war, müsse das Endzeugnis die Leistung über die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses von acht Jahren abbilden. Es sei nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die letzten drei Jahre vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses stärker gewichtet habe, da sich eine angestellte Person nicht auf früheren guten Leistungen ausruhen dürfe. Die Vorinstanz habe die Beurteilungen aller Vorgesetzten in einer Gesamtschau berücksichtigt, nicht nur die des letzten. Willkür liege hier nicht vor.
Zur Verweigerung von Befragungen (E. 4.2): Gemäss ständiger Rechtsprechung (u.a. BGE 147 IV 534 E. 2.5.1) können Behörden Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung ablehnen, wenn sie annehmen können, weitere Erhebungen würden ihre Überzeugung nicht ändern. Dies wird nur auf Willkür geprüft. Die Vorinstanz begründete die Ablehnung damit, der Beschwerdeführer habe sich schriftlich umfassend äussern können; eine Parteibefragung sei unnötig, da er keine entscheidrelevanten, nur so ermittelbaren Fakten dargelegt habe (E. 4.2.1). Bei den Zeugenbefragungen gehe es um die Aufwertung einer "guten" zu einer "sehr guten" Bewertung oder um die Übernahme spezifischer Formulierungen. Die Zeugnisausstellung liege im Ermessen des Arbeitgebers. Da die Akten keinen Ermessensfehler zeigten, sei nicht ersichtlich, welche Erkenntnisse von Zeugenbefragungen (Kollegen, früherer Vorgesetzter) zu erwarten seien; diese könnten nur subjektive Bewertungen liefern. Das Bundesgericht bestätigte, dass für die Anträge 2-4 (Bewertungsaufwertung) und die persönliche Befragung keine entscheidrelevanten Erkenntnisse von Zeugen zu erwarten gewesen seien. Bezüglich Antrag 1 (Führungsaufgaben) durfte die Vorinstanz willkürfrei annehmen, dass der Beschwerdeführer als Staatsanwalt mbA keine eigentlichen Führungsaufgaben ausgeübt habe (Verweis auf E. 5.2). Daher sei die Ablehnung der Zeugenbefragung der betreffenden ausserordentlichen Staatsanwältin und des früheren Vorgesetzten in antizipierter Beweiswürdigung nicht willkürlich.
Ergänzung um Führungsaufgaben (Berichtigungsantrag 1, E. 5) Der Beschwerdeführer verlangte die Aufnahme einer Passage zu Führungsaufgaben, wie sie im Zwischenzeugnis von 2018 enthalten war. Das Bundesgericht bestätigte, dass kein Anspruch auf Übernahme von Formulierungen aus einem Zwischenzeugnis besteht, auch wenn sich die Umstände nicht wesentlich geändert haben (Verweis auf Urteil 4C.129/2003 E. 6.1). Begründete ungünstigere Formulierungen seien zulässig. Die Vorinstanz hatte plausibel begründet, dass das Weglassen der Passage keine Verschlechterung darstelle, da die Rekrutierung/Einarbeitung der ausserordentlichen Staatsanwältin im Rahmen des "C.__"-Falles als Aufgabe aufgeführt und im Rahmen der Gesamtbewertung aller Aufgaben ("stets speditiv, verantwortungsbewusst, zuverlässig und zielorientiert") als sehr gut bewertet worden sei (E. 5.1). Zudem habe die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass der Beschwerdeführer als Staatsanwalt mbA keine eigentliche Führungsfunktion, sondern allenfalls eine fachliche Führung ohne Personalverantwortung ausgeübt habe. Teamarbeit in komplexen Fällen bedeute keine Personalführung im Sinne des Beschwerdeführers (E. 5.2). Die jährlichen Mitarbeiterbeurteilungen (ZBF) hätten die Abschnitte zum Thema "Führung" jeweils leer gelassen. Eine Ergänzung des Zeugnisses um die Übernahme von Führungsaufgaben hätte unter Gesamtwürdigung der Umstände nicht den Tatsachen entsprochen. Die Unterscheidung zwischen fachlicher und personeller Führung sei nicht willkürlich.
Aufwertung von Bewertungen (Berichtigungsanträge 2-4, E. 6) Der Beschwerdeführer wollte mehrere "gute" Bewertungen in "sehr gute" umwandeln lassen. Das Bundesgericht zitierte die Zeugnisgrundsätze: Ein qualifiziertes Zeugnis muss wohlwollend formuliert sein, um das berufliche Fortkommen zu fördern, aber auch wahr und vollständig sein, um ein getreues Abbild der Tätigkeit, Leistung und des Verhaltens zu geben (Verweis auf BGE 144 II 345 E. 5.2.1). Die Formulierung liege im Ermessen des Arbeitgebers; es bestehe kein Anspruch auf bestimmte Formulierungen (BGE 144 II 345 E. 5.2.3). Es bestehe kein Anspruch, ein gutes in ein sehr gutes Zeugnis umformulieren zu lassen, es sei denn, der Arbeitnehmende beweist überdurchschnittliche Leistungen (Verweis auf Urteil 4A_117/2007 E. 7.1).
Die Vorinstanz stützte sich für ihre Beurteilung auf die jährlichen Leistungsbeurteilungen (ZBF) und kam zum Schluss, der Beschwerdeführer habe keine überdurchschnittliche Leistung nachweisen können (E. 6.2). Das Bundesgericht prüfte dies nur auf Willkür. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers habe die Vorinstanz die ZBFs während der gesamten Anstellungsdauer berücksichtigt. Er konnte nicht rechtsgenüglich darlegen, weshalb die Beurteilungen des letzten Vorgesetzten hätten ignoriert werden müssen, bloss weil er nach eigener Aussage kein gutes Verhältnis zu ihm pflegte. In den ZBFs habe der Beschwerdeführer nur gegen eine einzelne "B"-Bewertung (Anforderungen erfüllt) im Jahr 2020 opponiert. Das auf den ZBFs beruhende Zeugnis sei weder nachgewiesenermassen unwahr, noch unvollständig oder unwohlwollend.
Einzelne Berichtigungsanträge (E. 6.2.1 ff.): * Antrag 2 (Fachkenntnisse): Die Vorinstanz berücksichtigte bei der Bewertung des Fachwissens/Fachkönnens sowohl "B"-Bewertungen (Anforderungen erfüllt) als auch frühere "A"-Bewertungen (Anforderungen übertroffen). Es sei nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz mangels objektivierbarer Nachweise zu dem Schluss kam, dass eine Qualifizierung als "sehr gut" nicht gerechtfertigt sei. Der Beschwerdeführer habe überdurchschnittliches Fachwissen nicht nachgewiesen. Die fehlende Begründung zur Ersetzung von "gekonnt" durch "gekonnt und erfolgreich" oder zum Eventualantrag "äusserst fundierte..." sei unschädlich, da diese implizit von der allgemeinen Begründung erfasst seien und er diese Anträge vor der Vorinstanz kaum begründet habe. * Antrag 3 (Endprodukte): Die Vorinstanz räumte zwar einen Widerspruch zwischen den ZBFs (mehr A als B bei Qualität/Quantität) und der Aussage der Personalrekurskommission (mehr B als A) ein, was allenfalls eine Bewertung "gut bis sehr gut" rechtfertigen könnte. Sie berücksichtigte aber auch das in der ZBF 2019 festgestellte sprachliche Verbesserungspotential (Rechtschreibung, Textverständlichkeit/Kürze). Es sei nicht willkürlich, diesen Umstand in der Gesamtbewertung der "Endprodukte" zu berücksichtigen, da sprachlicher Ausdruck für die Qualität relevant sei. Die Bewertung als "gut" sei nicht zu beanstanden. * Antrag 4 (Persönliches Verhalten): Die Vorinstanz berücksichtigte auch hier die gesamte Anstellungsdauer. Sie ignorierte weder das Zwischenzeugnis noch gewichtete sie die Teamfähigkeit willkürlich zu stark. Die Teamfähigkeit wurde 2018-2020 mit "B" bewertet; die Kritikfähigkeit wurde 2019/2020 als verbesserungsbedürftig eingestuft. Auch wenn frühere Beurteilungen besser waren, sei es nicht willkürlich, das persönliche Verhalten unter Berücksichtigung des Verbesserungspotentials in den letzten Jahren gesamthaft noch als "gut" zu bewerten.
Fazit und Ergebnis
Zusammenfassend liessen die Vorbringen des Beschwerdeführers die vorinstanzliche Beurteilung weder als willkürlich noch als sonst wie verfassungswidrig erscheinen (E. 6.3). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wurde daher abgewiesen, soweit darauf einzutreten war (E. 7). Die Gerichtskosten wurden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
Die wesentlichen Punkte des Urteils sind: 1. Die Streitigkeit über die Formulierung eines öffentlichen Arbeitszeugnisses ist vermögensrechtlicher Natur. Da der Streitwert die Grenze von CHF 15'000 nicht erreichte und keine grundsätzliche Bedeutung vorlag, war nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig. 2. Das Bundesgericht prüfte im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, primär das Willkürverbot (Art. 9 BV), und stützte sich auf den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt. 3. Die Vorinstanz durfte das Zwischenzeugnis als eines von mehreren Beweismitteln werten und die letzten Jahre des Arbeitsverhältnisses stärker berücksichtigen; dies stellte weder eine Gehörsverletzung noch eine willkürliche Beweiswürdigung dar. 4. Die Verweigerung der beantragten persönlichen und Zeugenbefragungen durch die Vorinstanz war im Rahmen der antizipierten Beweiswürdigung nicht willkürlich, da keine entscheidrelevanten subjektiven Erkenntnisse zu erwarten waren und die Behauptung der Führungsaufgaben als widerlegt betrachtet werden durfte. 5. Es besteht kein Anspruch auf die Übernahme von Formulierungen aus einem Zwischenzeugnis. Die Ablehnung der Ergänzung um Führungsaufgaben war nicht willkürlich, da diese Tätigkeit nicht als eigentliche Personalführung, sondern als fachliche Anleitung innerhalb einer Aufgabe gewertet wurde und die jährlichen Beurteilungen keine Führungsfunktion auswiesen. 6. Es besteht kein Anspruch darauf, ein bereits gutes Arbeitszeugnis in ein sehr gutes umformulieren zu lassen, es sei denn, überdurchschnittliche Leistungen können nachgewiesen werden. Die Vorinstanz stützte ihre Gesamtbewertung auf die jährlichen Leistungsbeurteilungen (ZBFs), welche sowohl sehr gute als auch erfüllte Anforderungen (A und B Bewertungen) zeigten. 7. Die Beurteilung der Fachkenntnisse, der Qualität/Quantität der Endprodukte (unter Berücksichtigung sprachlicher Defizite) und des persönlichen Verhaltens als "gut" anstelle von "sehr gut" war unter Berücksichtigung der dokumentierten Beurteilungen und Verbesserungspotentiale in den ZBFs der letzten Jahre nicht willkürlich. 8. Die Beschwerde wurde abgewiesen, da der Beschwerdeführer keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte durch die vorinstanzliche Beurteilung nachweisen konnte.