Absolut. Hier ist eine detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 7B_114/2023 vom 19. Mai 2025, fokussiert auf die massgebenden rechtlichen Punkte und Argumente.
Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 7B_114/2023 vom 19. Mai 2025
Gericht: Bundesgericht (II. Strafrechtliche Abteilung)
Datum: 19. Mai 2025
Verfahrensnummer: 7B_114/2023
Parteien: A.__ (Beschwerdeführer), Ministère public central du canton de Vaud (Beschwerdegegner)
Gegenstand: Einfache Verletzung von Verkehrsregeln (Geschwindigkeit, Abstand), Vereitelung von Feststellungsmassnahmen der Fahrunfähigkeit, Willkür, Rechtliches Gehör.
Vorinstanz: Cour d'appel pénale du Tribunal cantonal du canton de Vaud (Kantonales Appellationsgericht)
A. Sachverhalt und Vorinstanzliches Urteil:
Das erstinstanzliche Polizeigericht verurteilte A.__ wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 26, 32 Abs. 1, 34 Abs. 4, 40 SVG), Vereitelung von Feststellungsmassnahmen der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) und Übertretung des Bundesgesetzes über die Autobahnvignette (Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VignettenG). Es verhängte eine bedingte Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 40 und eine Busse von CHF 1'000. Das Gericht stellte zudem eine ungerechtfertigte Intimuntersuchung fest und ordnete eine Reduktion der Busse bzw. Ersatzfreiheitsstrafe um CHF 100 bzw. einen Tag als Genugtuung an.
Das kantonale Appellationsgericht bestätigte im Wesentlichen das erstinstanzliche Urteil, passte aber die Kostenverteilung der ersten Instanz leicht an.
Dem Urteil liegen folgende, vom Appellationsgericht als erwiesen angenommene, Sachverhalte zugrunde: Der Beschwerdeführer fuhr am 6. Januar 2021 auf der Autobahn A1 mit einem in Frankreich immatrikulierten Fahrzeug. Er fuhr zunächst während ca. 5 Sekunden 160 km/h (was nach Abzug der Sicherheitsmarge 136 km/h entspricht) bei erlaubten 120 km/h. Nach Verlangsamung aufgrund des Verkehrs fuhr er dann während 10 Sekunden bei 120 km/h mit ungenügendem Abstand (unter 5 Metern) zum Vorausfahrenden. Anschliessend wechselte er die Fahrspur, fuhr auf beiden Spuren, machte Lichthupe und blinkte links. Nachdem das bedrängte Fahrzeug auf die rechte Spur gewechselt hatte, beschleunigte er kurz, verlangsamte dann aber wieder hinter einem anderen Fahrzeug und wiederholte das Verhalten. Er wurde von der Polizei angehalten. Das Fahrzeug trug keine Autobahnvignette. Da er Anzeichen von Fahrunfähigkeit zeigte (Unruhe, stark geweitete Pupillen), verweigerte er einen Drogenschnelltest sowie eine vom Staatsanwalt angeordnete Blutentnahme.
B. Beschwerde vor Bundesgericht:
Der Beschwerdeführer beantragte vor Bundesgericht hauptsächlich seine Freisprechung von allen Vorwürfen ausser der Vignetten-Übertretung. Eventualiter beantragte er die Aufhebung des Urteils und Rückweisung an die Vorinstanz.
C. Erwägungen des Bundesgerichts (fokussiert auf die rechtlich relevanten Rügen):
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Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 389 Abs. 3 StPO):
- Argument des Beschwerdeführers: Die Vorinstanz habe sein Recht auf Beweisanträge verletzt, indem sie die Einvernahme weiterer Polizisten und seines ehemaligen Arbeitgebers abgelehnt habe. Er habe mittels dieser Beweismittel klären wollen, weshalb er nicht korrekt über sein Recht auf anwaltlichen Beistand informiert worden sei. Bei korrekter Information hätte er der Blutentnahme zugestimmt.
- Begründung des Bundesgerichts:
- Das Bundesgericht stellt zunächst fest, dass der Beschwerdeführer die abgelehnten Beweisanträge an der Berufungsverhandlung nicht wiederholt hat (Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art. 331 Abs. 3 StPO) und den Rechtsweg insoweit nicht erschöpft hat. Die Rüge ist daher grundsätzlich unzulässig.
- Unabhängig davon sei die vorinstanzliche antizipierte Beweiswürdigung (d.h. die Feststellung, dass die bereits vorhandenen Beweise für den Entscheid ausreichen und die beantragten Beweise nicht relevant sind) nicht zu beanstanden. Für die Tatbestandsmässigkeit der Vereitelung von Feststellungsmassnahmen (Art. 91a Abs. 1 SVG) sei nicht relevant, ob der Beschwerdeführer beim ersten Verhör korrekt über sein Recht auf anwaltlichen Beistand informiert wurde. Relevant sei einzig die Rechtmässigkeit der Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit selbst. Der Beschwerdeführer habe keinen Rechtsgrund für ein Recht auf Konsultation eines Anwalts vor der Durchführung solcher Massnahmen dargelegt (Verweis auf Erwägung 5.4.1). Auch sei unerheblich, ob der Beschwerdeführer ein Interesse daran hatte, die Blutentnahme zu verweigern, oder ob er tatsächlich Drogen oder Alkohol konsumiert hatte. Die beantragten Einvernahmen (Polizisten, ehemaliger Arbeitgeber) seien somit nicht relevant.
- Schlussfolgerung: Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wird, soweit zulässig, abgewiesen.
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Rüge der Geschwindigkeitsüberschreitung (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG):
- Argument des Beschwerdeführers: Die Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung sei willkürlich und verletze die Unschuldsvermutung (in dubio pro reo). Die Geschwindigkeitsmessung durch das nachfahrende Polizeifahrzeug ohne kalibriertes System und ohne die erforderliche Messstrecke von 500 Metern habe die technischen Vorschriften der Verordnung des ASTRA über die Strassenverkehrskontrollen (OOCCR-OFROU, in Deutschland vergleichbar mit Messgeräterichtlinien) nicht eingehalten. Diese Vorschriften stellten einen numerus clausus zulässiger Beweismittel dar. Sein eigenes Geständnis, den Tempomat auf 130 km/h eingestellt zu haben, reiche allein nicht aus. Zudem müsse von der Geschwindigkeit von 130 km/h eine Sicherheitsmarge von 15% gemäss OOCCR-OFROU abgezogen werden.
- Begründung des Bundesgerichts:
- Das Bundesgericht erinnert an seine ständige Rechtsprechung, wonach technische Weisungen, wie jene des ASTRA (OOCCR-OFROU), keine Gesetzeskraft haben. Sie seien lediglich Empfehlungen und binden den Strafrichter in seiner freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) grundsätzlich nicht (Verweis auf ATF 150 IV 242 E. 1.1.4; 123 II 106 E. 2e; 121 IV 64 E. 3, sowie neuere Urteile wie 6B_734/2023). Das ASTRA habe keine delegierte Gesetzgebungskompetenz, um bindende Beweisregeln zu erlassen, die von der StPO abweichen.
- Die Vorinstanz durfte sich somit bei der Feststellung der Geschwindigkeit auf die Aussage des Beschwerdeführers (Tempomat auf 130 km/h) sowie auf die Schätzung der Polizisten (160 km/h gemessen, 136 km/h nach Abzug der Marge) stützen. Die freie Beweiswürdigung sei nicht willkürlich erfolgt.
- Eine Sicherheitsmarge von 15% (Art. 8 Abs. 1 lit. i Anhang 1 OOCCR-OFROU) gelte für die Messung mit dem Tachometer des nachfahrenden Polizeifahrzeugs (was die Polizei auch gemacht hat, um auf 136 km/h zu kommen). Sie gelte jedoch nicht für Geschwindigkeiten, die auf der Aussage des Beschwerdeführers selbst, auf Zeugenaussagen oder Sachverständigengutachten basieren (Verweis auf neuere Urteile wie 1C_482/2023 E. 2.5, 6B_703/2021 E. 4.2, 6B_360/2017 E. 2.2). Es gebe keinen Grund, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
- Daher sei die Annahme der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei mit einer Geschwindigkeit von mindestens 10 km/h über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit gefahren, weder willkürlich noch anderweitig bundesrechtswidrig. Der Tatbestand der einfachen Geschwindigkeitsüberschreitung (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG) sei erfüllt.
- Schlussfolgerung: Die Rüge wird abgewiesen.
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Rüge der Abstandsverletzung (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG):
- Argument des Beschwerdeführers: Seine Verurteilung wegen ungenügenden Abstands sei willkürlich. Er bestreitet die Glaubwürdigkeit des Polizeirapports, unter anderem wegen der ungerechtfertigten Intimuntersuchung und der angeblichen rechtswidrigen Weitergabe von Dossierteilen an den rapportierenden Polizisten. Er argumentiert, dass die Abstandsverletzung selbst basierend auf den Feststellungen der Vorinstanz (unter 5 Meter während 10 Sekunden bei 120 km/h) die rechtlichen Anforderungen nicht erfülle, da die Rechtsprechung (analog zur Geschwindigkeit) eine ungenügende Distanz über mindestens 500 Meter voraussetze.
- Begründung des Bundesgerichts:
- Grundsatz: Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV verlangen genügenden Abstand. Was "genügend" ist, hängt von den Umständen ab. Die "Zwei-Sekunden-Regel" oder die "Halber-Tachometer-Regel" (1.8 Sekunden) gelten als anerkannte Mindeststandards (ATF 131 IV 133 E. 3.1). 1/6 Tachometer (0.6 Sekunden) dient als Richtwert für schwere Verletzungen (Art. 90 Abs. 2 SVG).
- Sachverhaltsfeststellung: Die Vorinstanz stützte sich auf den Polizeirapport, dessen Inhalt vom rapportierenden Polizisten bestätigt wurde. Der Bericht hatte erhöhte Beweiskraft. Die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Glaubwürdigkeit (Intimuntersuchung, Dossierweitergabe) seien unerheblich für die Richtigkeit der Abstandsfeststellung. Eine ungerechtfertigte Massnahme nach der Anhaltung macht die Beobachtung des Abstands vor der Anhaltung nicht willkürlich. Die Polizei ist Teil der Strafverfolgungsbehörden (Art. 12 lit. a StPO) und handelt unter Aufsicht der Staatsanwaltschaft (Art. 15 Abs. 2 StPO); die Weitergabe von Dossierteilen an den rapportierenden Polizisten ist nicht per se zu beanstanden und begründet keine Unrichtigkeit des Berichts. Der Beschwerdeführer weist keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung nach.
- Rechtsanwendung: Die 500-Meter-Anforderung von Anhang 1 OOCCR-OFROU gilt für Geschwindigkeitskontrollen, nicht für Abstandskontrollen (Verweis auf 1C_482/2023 E. 2.5, 6B_110/2017 E. 2.2). Die Rechtsprechung lässt eine (auch schwere) Verkehrsregelverletzung bereits bei ungenügendem Abstand über Distanzen unter 300 Metern zu (Verweis auf 1C_482/2023 E. 2.5, 6B_76/2021 E. 4.1).
- Beurteilung der Distanz: Angesichts des festgestellten Sachverhalts (weniger als 5 Meter bei 120 km/h während 10 Sekunden) ist die Distanz weit ungenügend. Bei 120 km/h beträgt die Geschwindigkeit ca. 33.3 m/s. Ein Abstand von 5 Metern entspricht einem Zeitabstand von ca. 0.15 Sekunden. Dies liegt deutlich unter dem Richtwert von 0.6 Sekunden für schwere Verstösse und erst recht unter den 1.8 Sekunden für einen "genügenden" Abstand. Die Qualifikation als einfache Verletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG) ist daher basierend auf dem willkürfrei festgestellten Sachverhalt korrekt.
- Schlussfolgerung: Die Rüge wird abgewiesen.
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Rüge der Vereitelung von Feststellungsmassnahmen der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG):
- Argument des Beschwerdeführers: Seine Verurteilung sei unrechtmässig. Das subjektive Element der Tat (Vorsatz) sei nicht erfüllt. Seine Weigerung, sich der Blutentnahme zu unterziehen, sei ausschliesslich darauf zurückzuführen, dass er nicht korrekt über seine Rechte informiert worden sei und ihm der Kontakt zu seinem französischen Anwalt verweigert worden sei. Er rügt eine Verletzung von Art. 107 Abs. 2 und Art. 129 Abs. 1 StPO.
- Begründung des Bundesgerichts:
- Art. 91a Abs. 1 SVG pönalisiert das vorsätzliche Widersetzen oder Entziehen einer angeordneten Blutentnahme oder anderen Untersuchung. Vorsatz ist erforderlich, Eventualvorsatz genügt. Es ist kein besonderer Vorsatz erforderlich (z.B. um eine tatsächliche Fahrunfähigkeit zu verbergen). Es ist unerheblich, ob der Täter sich fahrunfähig fühlte oder tatsächlich fahrunfähig war (Verweis auf ATF 145 IV 50 E. 3.1, 105 IV 64 E. 2).
- Sachverhalt und Würdigung der Vorinstanz: Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschwerdeführer über die Anordnung der Blutentnahme und die Konsequenzen der Verweigerung informiert wurde. Seine als Weigerungsgrund angeführten Motive (Wunsch nach Anwaltskontakt, religiöse Überzeugungen) seien rechtlich unerheblich. Die Vorinstanz wertete das Anwaltsthema aufgrund der eigenen Aussagen des Beschwerdeführers (er habe keine Fragen gehabt, die Polizei habe alle relevanten Infos zu Art. 91a SVG gegeben) als "Vorwand".
- Recht auf anwaltlichen Beistand (Art. 129 Abs. 1, 107 Abs. 2 StPO): Das Bundesgericht hält fest, dass der Beschwerdeführer seine Rüge, nicht korrekt informiert worden zu sein, unsubstanziiert und appellatorisch vorbringt. Vor allem aber wiederholt das Bundesgericht seine gefestigte Rechtsprechung: Weder die StPO noch die EMRK gewähren ein Recht, sich vor einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (wie Blut- oder Urinentnahme) mit einem Anwalt zu besprechen. Ein Lenker, der die Unterstellung unter eine solche Massnahme unter Hinweis auf das Recht auf Anwaltskonsultation verweigert, erfüllt die Tatbestandsmerkmale von Art. 91a SVG (Verweis auf das neueste Urteil 6B_90/2023 E. 4.4).
- Daher musste die Vorinstanz die Beweggründe für die Weigerung (Wunsch nach Anwaltskontakt) nicht berücksichtigen, da sie rechtlich unerheblich waren. Die Sachverhaltsfeststellung sei insoweit nicht willkürlich unvollständig. Die Feststellung des Vorsatzes (als Eventualvorsatz) zur Vereitelung der Massnahme selbst ist rechtlich nicht zu beanstanden.
- Schlussfolgerung: Die Rüge wird abgewiesen.
D. Schlussfolgerung des Bundesgerichts:
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die beantragte unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, da die Beschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, wobei sein Einkommen berücksichtigt wird.
E. Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
- Rechtliches Gehör: Ein abgelehnter Beweisantrag, der an der Berufungsverhandlung nicht wiederholt wurde, kann vor Bundesgericht grundsätzlich nicht mehr gerügt werden (Rechtsweg nicht erschöpft). Unabhängig davon ist die Ablehnung von Beweisanträgen, die für die relevanten Tatbestandsmerkmale (hier: Art. 91a SVG) nicht relevant sind, nicht willkürlich und verletzt das rechtliche Gehör nicht.
- Geschwindigkeitsmessung: Die technischen Weisungen des ASTRA (OOCCR-OFROU) haben keine Gesetzeskraft und binden den Strafrichter nicht in seiner freien Beweiswürdigung. Eine Verurteilung wegen Geschwindigkeitsüberschreitung kann auch auf anderen Beweismitteln (z.B. Geständnis, Schätzung der Polizei) basieren, selbst wenn die Vorgaben der OOCCR-OFROU nicht vollständig eingehalten wurden. Die Sicherheitsmargen der OOCCR-OFROU gelten nur für Geschwindigkeiten, die mit einem Messgerät erfasst wurden, nicht aber für Geschwindigkeiten, die auf Aussagen des Lenkers beruhen.
- Abstandsmessung: Die 500-Meter-Anforderung der OOCCR-OFROU gilt nur für Geschwindigkeits-, nicht aber für Abstandskontrollen. Eine Abstandsverletzung kann auch über kürzere Distanzen als 500 Meter festgestellt werden. Ein Abstand von weniger als 5 Metern bei 120 km/h erfüllt den Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 4 SVG).
- Vereitelung von Feststellungsmassnahmen (Art. 91a Abs. 1 SVG): Weder StPO noch EMRK gewähren ein Recht, sich vor der Durchführung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (wie Blutentnahme) mit einem Anwalt zu besprechen. Die Weigerung, sich einer solchen Massnahme zu unterziehen, unter Hinweis auf das Recht auf Anwaltskonsultation erfüllt den Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG. Für den Tatbestand genügt der Vorsatz (auch Eventualvorsatz), die Massnahme zu vereiteln, die Beweggründe für die Weigerung sind rechtlich unerheblich.
Das Bundesgericht bestätigte im Ergebnis die Schuldsprüche der Vorinstanz hinsichtlich der einfachen Verkehrsregelverletzungen (Geschwindigkeit und Abstand) sowie der Vereitelung von Feststellungsmassnahmen.