Zusammenfassung von BGer-Urteil 1C_284/2024 vom 23. Mai 2025

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Hier ist eine detaillierte Zusammenfassung des Urteils 1C_284/2024 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 23. Mai 2025:

Bundesgerichtsurteil 1C_284/2024 vom 23. Mai 2025

Gegenstand: Baubewilligung für eine Käserei und eine Wohnung in einem Chalet auf einer Alp

Parteien: * Beschwerdeführer: A._, B._, C._ (Nachbarn) * Intimierter: D._ (Grundeigentümer und Bauherr) * Weitere Beteiligte: Gemeinde Blonay - Saint-Légier, Kantonale Behörden (DGTL, DGAV)

Hintergrund: Der Intimierte ist Eigentümer der Parzelle Nr. 3170 in Blonay - Saint-Légier, die teilweise in der Landwirtschaftszone liegt und ein baufälliges Alpchalet aufweist. Die Parzelle umfasst auch Trockenwiesen von nationaler Bedeutung. Der Intimierte ist gelernter Landwirt und betreibt einen landwirtschaftlichen Haupthof in der Nähe sowie zwei zusammengelegte Alpbetriebe, darunter jenen auf der Parzelle Nr. 3170 (L'Aplayau). Die Parzelle war Gegenstand früherer Rechtsstreitigkeiten betreffend die Bewilligung einer Alpbeiz, die vom Bundesgericht letztinstanzlich wegen mangelnder landwirtschaftlicher Notwendigkeit abgelehnt wurde (Urteil 1C_54/2016 vom 28. Juni 2017). Anschliessend hatte der Intimierte 2017 ohne die erforderlichen Bewilligungen Teile des Chalets abgerissen und neu aufgebaut, woraufhin ein Baustopp verfügt wurde. Im vorliegenden Verfahren beantragte der Intimierte die Bewilligung zur Umnutzung des Chalets in einen Alpstall, eine Käserei sowie eine Wohnung für den Betreiber. Die kantonalen Fachstellen (insb. DGAV und DGTL) gaben dem Projekt grünes Licht, die Gemeinde erteilte die Bewilligung, und das kantonale Verwaltungsgericht (CDAP) wies die Beschwerde der Nachbarn ab, da das Projekt als zonenkonform beurteilt wurde.

Wesentliche rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts:

  1. Zulässigkeit: Die Beschwerde ist grundsätzlich zulässig. Die Beschwerdeführer als Nachbarn haben die erforderliche Legitimation (Art. 89 Abs. 1 BGG). Nicht eingetreten werden kann auf das Begehren der Beschwerdeführer, die Bauten auf der Parzelle Nr. 3170 beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherstellen zu lassen, da dieser Punkt vom kantonalen Gericht nicht behandelt wurde und somit kein letztinstanzliches Urteil vorliegt. Ein Augenschein wurde abgewiesen, da die Aktenlage zur Klärung der Sachverhalte ausreichte und bereits 2017 ein Augenschein stattgefunden hatte.

  2. Zonenkonformität in der Landwirtschaftszone (Art. 16a Abs. 1 RPG, Art. 34 Abs. 4 VRP): Das Bundesgericht prüft, ob das Projekt in der Landwirtschaftszone zonenkonform ist. Gemäss Art. 16a Abs. 1 RPG und Art. 34 Abs. 4 VRP dürfen Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone nur bewilligt werden, wenn sie erforderlich sind für die betreffende landwirtschaftliche Nutzung (lit. a), keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b) und die langfristige Existenzfähigkeit des Betriebs voraussehbar ist (lit. c). Das Erfordernis der Notwendigkeit (clauses du besoin) verlangt, dass die Bauten objektiv für den Betrieb benötigt werden, ihren Dimensionen und ihrem Standort nach den objektiven Bedürfnissen angepasst sind und nicht allein auf Komfortüberlegungen des Betreibers beruhen (Hinweis auf st. Rspr., u.a. BGE 133 II 370 E. 4.2, 129 II 413 E. 3.2).

    • Erforderlichkeit der Nutzung: Das Gericht bestätigt, dass der Intimierte Landwirt ist und das Projekt mit einem anerkannten Sömmerungsbetrieb (Art. 9 Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen; VTerm) verbunden ist. Die Diversifizierung in die Milchproduktion und Alpäserei ist eine zulässige Weiterentwicklung seines landwirtschaftlichen Betriebs. Die Grösse des geplanten Viehbestands (25 Milchkühe, 15 Rinder, total 40 Tiere, ca. 38.45 Normalweiden) und die geplante Milchproduktion (270 Liter/Tag) rechtfertigen objektiv die notwendigen Anlagen zur Milchverarbeitung und Käseherstellung (Käserei, Keller, Technikräume). Die Bauten dienen somit der Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse im Sinne von Art. 34 Abs. 2 VRP und entsprechen den objektiven Bedürfnissen des Betriebs. Sollte die landwirtschaftliche Nutzung entfallen, würde die Bewilligung gemäss Art. 16b RPG dahinfallen und die Bauten müssten beseitigt werden (sog. Heimfallklausel).

    • Erforderlichkeit des Standorts: Die Beschwerdeführer stellten in Frage, ob der Bau am Standort L'Aplayau erforderlich sei, da Anlagen am Standort Mousse existierten. Das Gericht hält fest, dass die Rechtsprechung zwar keine Variantenprüfung auferlegt, aber verlangt, dass die Errichtung einer neuen Anlage objektiv am vorgesehenen Standort erforderlich ist (Art. 34 Abs. 4 lit. a VRP). Es sei primär zu prüfen, ob die Tätigkeit in bestehenden Räumlichkeiten ausgeübt werden kann und die Nichtverfügbarkeit bestehender Bauten nicht aus Bequemlichkeit des Betreibers resultiert. Der Intimierte musste einen schutzwürdigen Grund für den Standort nachweisen (Hinweis auf BGE 129 II 413 E. 3.2). Das Gericht akzeptiert die vom kantonalen Gericht angeführten Gründe: Die geografische Distanz (1300m Luftlinie, steiles Gelände, Strassen- und Bahnquerung) und die Topografie zwischen dem Standort Mousse und den Weiden bei L'Aplayau machen das zweimal tägliche Treiben der Kühe zum Melken in Mousse unzumutbar oder unmöglich. Auch die Unvereinbarkeit der Haltung von Milchkühen/Rindern mit den in Mousse gehaltenen Stieren ist ein plausibles Argument. Zudem durfte die Vorinstanz die Existenz der früheren Baustruktur am Standort L'Aplayau berücksichtigen, auch wenn diese ihre Bestandesschutz verloren hatte. Um unnötige zusätzliche Inanspruchnahme der Landwirtschaftszone zu vermeiden, ist es zweckmässig, bestehende Strukturen, die faktisch bereits vorhanden sind (emprise), für neue notwendige Bauten zu nutzen, selbst wenn die frühere Nutzung aufgegeben wurde (Hinweis auf Botschaft zur Teilrevision RPG, FF 1996 III 485). Die Struktur war trotz illegaler Umbauten noch vorhanden. Der Standort L'Aplayau ist somit objektiv und im Hinblick auf die Vermeidung von Zersiedelung zweckmässig gewählt. Das vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Tauschen der Tierbestände zwischen den Standorten ist wegen unterschiedlicher Anlagen, Kapazitäten und Besitzverhältnisse nicht ohne erhebliche Einschränkungen für den Intimierten realisierbar. Die Nichtverfügbarkeit der Anlagen in Mousse beruht nicht auf blossem Komfort.

    • Dauerhaftigkeit des Betriebs (Art. 34 Abs. 4 lit. c VRP): Diese Bedingung soll verhindern, dass Bewilligungen für kurzfristig unrentable oder aufgegebene Betriebe erteilt werden. Es bedarf einer konkreten Prüfung der Rentabilität und Organisation des Betriebs. Eine strikte Beweisführung ist nicht nötig, aber die Plausibilität muss gegeben sein. Die DGAV hat die Wirtschaftlichkeit des Gesamtbetriebs geprüft und als plausibel erachtet. Das Bundesgericht kritisiert jedoch, dass bei einem Betrieb mit mehreren getrennten Produktionszweigen, insbesondere wenn der neue Zweig räumlich getrennt angesiedelt wird, die langfristige Existenzfähigkeit primär bezüglich dieses neuen Zweigs zu prüfen wäre, da sonst die Gefahr besteht, dass die neue Baute aufgegeben wird, auch wenn der Restbetrieb rentabel bleibt. Trotz dieses Mangels in der Analyse der DGAV verzichtet das Bundesgericht auf eine Rückweisung. Es stützt sich auf weitere Kriterien, die die Plausibilität der langfristigen Nutzung untermauern: das relativ junge Alter des Intimierten (<45), die Grösse des Alpbetriebs L'Aplayau (der die ständige Anwesenheit eines Käsers und eines Hirten erfordert) sowie die kürzlich getätigten Investitionen. Zudem spielt die Heimfallklausel (Art. 16b RPG) eine gewisse Rolle, da sie die Beseitigung im Falle der Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung vorschreibt. Diesem Umstand kann hier umso mehr Gewicht beigemessen werden, als die Parzelle nicht unbebaut ist, sondern bereits eine bestehende Struktur (wenn auch ohne Bestandesschutz) aufweist.

    • Interessenabwägung (Art. 34 Abs. 4 lit. b VRP): Das Gericht prüft, ob überwiegende Interessen dem Projekt entgegenstehen. Die Erwähnung eines Gebiets von überregionaler biologischer Bedeutung (TIBS) und einer Trockenwiese durch die Beschwerdeführer führt gemäss Gericht nicht automatisch zu einem Bauverbot. TIBS-Karten sind nicht rechtlich verbindlich und dienen primär der Analyse und Reflexion (Hinweis auf Urteil 1C_657/2018). Ihre Existenz kann dem Projekt, das auf einer bestehenden Grundfläche aufbaut, nicht entgegenstehen. Die kantonalen Fachstellen (insb. DGE) hatten keine Einwände bezüglich biologischer oder landschaftlicher Qualitäten erhoben. Die Nähe des Standorts zu bereits bestehenden Bauten, einschliesslich der Häuser der Beschwerdeführer, schwächt das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Zersiedelung an dieser Stelle. Die vom kantonalen Gericht bestätigte Interessenabwägung ist somit nicht zu beanstanden.

  3. Erforderlichkeit und Grösse der landwirtschaftlichen Wohnung (Art. 34 Abs. 3 VRP): Gemäss Art. 34 Abs. 3 VRP sind Bauten zonenkonform, die dem für den landwirtschaftlichen Betrieb unerlässlichen Wohnen dienen. Dies ist der Fall, wenn die ständige Anwesenheit des Betreibers oder eines ständigen Mitarbeiters objektiv zur Gewährleistung des Betriebsablaufs erforderlich ist. Ist dies nicht der Fall, ist eine Wohnung nur zulässig, wenn die nächste Bauzone weit entfernt und schwer erreichbar ist (Hinweis auf BGE 121 II 67 E. 3a).

    • Erforderlichkeit der Wohnung: Das Gericht bejaht, dass der Alpbetrieb L'Aplayau, auch wenn er saisonal und in den Gesamtbetrieb integriert ist, als landwirtschaftliches Unternehmen im Sinne von Art. 34 Abs. 3 VRP gilt (Hinweis auf BGE 135 II 313). Die Grösse des Betriebs und die geplante Nutzung rechtfertigen eine ständige Anwesenheit auf der Alp. Die kantonale Landwirtschaftsbehörde (DGAV) und das ARE bestätigten, dass ein Milchviehbetrieb mit 40 Tieren (34 GVE) die ständige Anwesenheit rechtfertigt (insb. für Pflege und Melken der Tiere, Hinweis auf Urteil 1A.130/2000).
    • Standort der Wohnung: Die nächste Bauzone ist weit entfernt und nur per Auto erreichbar. Der Standort Mousse ist ebenfalls weit entfernt (1300m Luftlinie bergab) und zu Fuss nicht in zumutbarer Zeit erreichbar, was die ständige Anwesenheit am Standort L'Aplayau erforderlich macht.
    • Nutzer und Grösse der Wohnung: Der Intimierte gab an, dass die Wohnung nicht von ihm, sondern von einem Käser und einem Hirten (idealiter einem Paar) genutzt werde. Die Pläne sehen eine "chambre employé" vor. Die Aufgaben (Käseherstellung/Verkauf, Tierpflege/Melken) rechtfertigen objektiv die Anwesenheit von zwei Mitarbeitern. Die geplante Wohnfläche von 131 m² mit Küche, Eingang, zwei Zimmern, drei Reduits, Bad und WC wird als an der Grenze dessen liegend beurteilt, was für zwei permanent auf einer Alp anwesende Personen erwartet werden kann. Das Gericht prüft aber nicht die Erforderlichkeit jedes einzelnen Raumes. Wichtig ist, dass die Wohnung vollständig in das Stallgebäude integriert ist und eine Einheit bildet, ohne den Baukörper zu verunstalten. Die Wohnung gilt daher nicht als überdimensioniert.
  4. Parkplätze: Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe zu Unrecht Bestandesschutz für die Parkplätze angenommen. Das Gericht hält fest, dass der vorliegende Bewilligungsantrag nicht die Parkplätze betrifft und diese Frage keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens hat. Die Beschwerdeführer zeigen nicht auf, dass kommunale oder kantonale Vorschriften Parkplätze auf dieser Parzelle vorschreiben würden. Das Gericht tritt auf diesen Punkt mangels Entscheidung in der Vorinstanz und Relevanz für den Hauptstreit nicht ein.

  5. Rechtsverweigerung: Die Beschwerdeführer rügten eine Rechtsverweigerung, da die CDAP nicht auf ihr Begehren bezüglich der Beseitigung der ohne Bewilligung erstellten Bauten und der Wiederherstellung des Zustands eingetreten sei. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens (Bestätigung der Baubewilligung für das Projekt) kann diese Frage offenbleiben.

  6. Schlussfolgerung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde insofern sie zulässig ist, ab.

Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  • Das Bundesgericht bestätigt die Zonenkonformität des Projekts (Alpstall, Käserei, Wohnung) in der Landwirtschaftszone gestützt auf Art. 16a Abs. 1 RPG und Art. 34 Abs. 4 VRP.
  • Das Projekt dient der erforderlichen Diversifizierung des bestehenden landwirtschaftlichen Betriebs in die Milchproduktion und Käseherstellung.
  • Der Standort L'Aplayau ist aufgrund der geografischen Gegebenheiten (Distanz, Gelände) und der Ungeeignetheit bestehender Anlagen am anderen Betriebsstandort (Mousse) objektiv erforderlich. Die Nutzung der bestehenden, wenn auch schutzlosen Baustruktur ist zweckmässig im Sinne der Raumplanung zur Vermeidung zusätzlicher Zersiedelung.
  • Die langfristige Existenzfähigkeit des neuen Betriebszweigs wird als plausibel erachtet, auch wenn die Analyse der Vorinstanz Mängel aufwies. Die Heimfallklausel (Art. 16b RPG) dient als zusätzliche Sicherung.
  • Überwiegende öffentliche oder private Interessen, einschliesslich der Erwähnung eines TIBS, stehen dem Projekt nicht entgegen, insbesondere da der Standort bereits eine gewisse bauliche Prägung aufweist.
  • Die geplante Wohnung ist für die ständige Anwesenheit von Mitarbeitern (Käser und Hirt) objektiv erforderlich, da der Alpbetrieb eine Präsenz vor Ort verlangt und die nächste Bauzone weit entfernt ist.
  • Die Grösse der Wohnung wird als an der Grenze liegend, aber im Rahmen des Zulässigen beurteilt, da sie in den Hauptbau integriert ist und diesen nicht verunstaltet.
  • Fragen der illegalen Vorbauten und der Parkplätze waren nicht entscheidungsrelevant für die Bewilligung des vorliegenden Projekts.