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Absolut. Hier ist eine detaillierte Zusammenfassung des bereitgestellten Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 7B_242/2024 und 7B_243/2024 vom 16. Mai 2025, unter Hervorhebung der massgebenden Punkte und rechtlichen Argumente:
Bundesgerichtliches Urteil 7B_242/2024, 7B_243/2024 vom 16. Mai 2025
Einleitung
Das Urteil betrifft Beschwerden gegen Entscheide des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, in zwei Entsiegelungsverfahren. Diese Verfahren wurden im Rahmen einer Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Urkundenfälschung, ungetreue Geschäftsbesorgung und Betrug gegen B._ und weitere Personen geführt. Die Staatsanwaltschaft hatte bei Hausdurchsuchungen im Juni 2022 bei B._ und der A._ AG sowie deren Gesellschaften diverse Gegenstände und Aufzeichnungen sichergestellt. Sowohl B._ persönlich als auch im Namen der A.__ AG beantragten die Siegelung dieser Asservate. Nach Ersuchen der Staatsanwaltschaft um Entsiegelung eröffnete das Zwangsmassnahmengericht zwei separate Verfahren, die jedoch weitgehend gemeinsam behandelt wurden.
Sachverhalt und Verfahrensverlauf
Das Zwangsmassnahmengericht ordnete eine Triage der elektronischen Datenträger an und zog dafür eine sachverständige Person bei. Es legte Suchbegriffslisten fest, die vom Sachverständigen mittels Spezialsoftware (AXIOM, Nuix) auf den Daten angewendet wurden. Der Sachverständige erstattete Bericht über die Triageergebnisse. B.__ ersuchte in seinem Verfahren erfolglos um Ergänzung der Suchbegriffsliste, insbesondere bezüglich Geschäftsgeheimnissen.
Am 24. November 2023 führte das Zwangsmassnahmengericht eine gemeinsame Triageverhandlung für beide Verfahren durch. An dieser Verhandlung nahm der Sachverständige sowie der Beschwerdeführer B.__ und seine Verteidigung teil. Während der Verhandlung stellte der Beschwerdeführer die Vollständigkeit der Triageergebnisse in Frage, unter anderem aufgrund potenzieller Fehler der eingesetzten Texterkennungssoftware (OCR). Er beantragte, die aufbereiteten Daten selbst mit den Triage-Programmen überprüfen zu dürfen. Daraufhin forderte das Gericht den Beschwerdeführer und seine Verteidigung auf, den Gerichtssaal zu verlassen, um sich zu beraten. Nach der Beratung lehnte das Gericht den Antrag des Beschwerdeführers ab und teilte mit, die Verhandlung werde nun mit dem Sachverständigen, aber ohne die Parteien fortgeführt. Der Beschwerdeführer und seine Verteidigung verliessen den Saal. Die Verhandlung wurde anschliessend in Anwesenheit des Sachverständigen ohne die Parteien fortgesetzt.
Nach dieser Verhandlung machte B.__ die Verletzung seines rechtlichen Gehörs wegen des Ausschlusses geltend und ersuchte um Sistierung der Verfahren wegen zwischenzeitlich eingetretener Verhandlungsunfähigkeit aufgrund einer Erkrankung (Hirnblutung).
Mit Verfügungen vom 18. Januar 2024 entschied das Zwangsmassnahmengericht über die Entsiegelungsgesuche. Es wies die Anträge von B.__ auf Sistierung und Wiedererwägung des Ausschlusses ab. Es wies die Entsiegelung bezüglich gewisser Treffer in den Anhängen D und E ab, hiess die Entsiegelung im Übrigen gut und ordnete die Freigabe der entsprechenden Daten an die Staatsanwaltschaft an. Zudem setzte es eine Frist für Einsprachen der Staatsanwaltschaft gegen die Herausgabe der originalen Datenträger.
Beschwerden an das Bundesgericht
Gegen diese Entscheide erhoben B._ (persönlich) und die A._ AG (vertreten durch B._) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragten im Wesentlichen die Aufhebung der sie betreffenden Dispositiv-Ziffern, die Sistierung der Verfahren, die Zulassung einer erweiterten Triage und die Herausgabe der Daten/Programme zur eigenen Überprüfung. Sie rügten namentlich die Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Teilnahmerechte und die Abweisung der Sistierung. B._ focht zudem prozessleitende Verfügungen bezüglich der Suchbegriffe an.
Erwägungen des Bundesgerichts
Verfahrensvereinigung und Zulässigkeit (E. 1): Das Bundesgericht vereinigte die beiden Verfahren wegen ihres engen sachlichen Zusammenhangs. Die Beschwerden gegen die letztinstanzlichen kantonalen Entsiegelungsentscheide sind grundsätzlich zulässig (Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG i.V.m. Art. 248a StPO). Für B._ stellt der Entscheid einen Zwischenentscheid dar; er machte glaubhaft einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil durch mögliche Preisgabe von Geheimhaltungsinteressen geltend (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Für die A._ AG, die nicht Partei des Strafverfahrens ist, handelt es sich um einen Endentscheid (Art. 90 f. BGG). Die Legitimation beider Beschwerdeführer wurde bejaht (Art. 81 Abs. 1 BGG).
Gesetzlicher Rahmen der Entsiegelung (E. 2): Das Gericht erläutert kurz den Ablauf des Entsiegelungsverfahrens nach Art. 248a StPO, bei dem das zuständige Gericht prüft, ob schutzwürdige Geheimnisinteressen oder andere gesetzliche Hinderungsgründe einer Durchsuchung entgegenstehen.
Suchbegriffe und Schutz von Geschäftsgeheimnissen (E. 3): B.__ focht die prozessleitenden Verfügungen bezüglich der Suchbegriffslisten an und monierte, dass nicht alle seine gewünschten Stichworte zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen bewilligt wurden. Das Bundesgericht wies diesen Punkt als unbegründet ab. Es stellte fest, dass nach der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Teilrevision der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) Geschäftsgeheimnisse nicht mehr geschützt sind und somit der Entsiegelung nicht entgegenstehen. Es verwies dabei auf seine jüngsten, zur Publikation vorgesehenen Urteile 7B_950/2024, 7B_976/2024 vom 15. November 2024 sowie 7B_313/2024 vom 24. September 2024.
Verfahrenssistierung wegen Krankheit (E. 4): Die Beschwerdeführer rügten die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Abweisung des Sistierungsgesuchs aufgrund der Erkrankung von B._ nach der Triageverhandlung. Das Bundesgericht prüfte den Anspruch auf Teilnahme an Verfahrenshandlungen im Lichte der Verhandlungsfähigkeit gemäss Art. 114 Abs. 1 StPO. Es führte aus, dass die Fähigkeit, der Verhandlung zu folgen und sich verteidigen zu können, auch bei beschränkter physischer oder geistiger Beeinträchtigung gegeben sein kann, insbesondere wenn die beschuldigte Person durch eine Verteidigung vertreten wird. Die Voraussetzungen für die Zulassung zur Verhandlung seien nicht sehr hoch. Da B._ erst nach Abschluss der Triageverhandlung erkrankt sei und nicht ersichtlich sei, dass seine persönliche Mitwirkung an den verbliebenen Schritten des Entsiegelungsverfahrens (die hauptsächlich Rechtsfragen betrafen) unverzichtbar gewesen wäre, und da beide Beschwerdeführer anwaltlich vertreten waren, durfte die Vorinstanz das Verfahren fortführen und musste es nicht sistieren. Diese Rüge war unbegründet.
Ausschluss von der Triageverhandlung (E. 5): Dies war der entscheidende Punkt des Urteils. Die Beschwerdeführer rügten eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs und ihrer Teilnahmerechte, da B.__ und seine Verteidigung vom letzten Teil der Triageverhandlung am 24. November 2023 ausgeschlossen wurden, während der Sachverständige weiterhin anwesend war und Erläuterungen machte.
Entscheid des Bundesgerichts (E. 6 und Dispositiv)
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der A._ AG (7B_242/2024) vollumfänglich gut. Die Beschwerde von B._ (7B_243/2024) wird teilweise gutgeheissen (bezüglich des Ausschlusses von der Verhandlung) und im Übrigen abgewiesen (bezüglich der Suchbegriffe für Geschäftsgeheimnisse und der Sistierung).
Die angefochtenen Dispositiv-Ziffern der Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts vom 18. Januar 2024 werden aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Vorinstanz muss somit unter Wahrung der Teilnahmerechte der Beschwerdeführer eine neue Triageverhandlung durchführen oder auf andere Weise das rechtliche Gehör der Parteien vor Entscheid über die Entsiegelung der aufgrund der Triage als relevant erachteten Daten gewährleisten.
Die Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Kanton Zürich wird verpflichtet, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung zu bezahlen, da sie mit ihrer Hauptrüge obsiegt haben.
Zusammenfassende Kernpunkte
Die wesentlichen Punkte des Urteils sind: