Es handelt sich um ein experimentelles Feature. Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit der Zusammenfassung.
Hier ist eine detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 4A_666/2024 vom 22. April 2025:
1. Hintergrund und Parteien:
Das Verfahren betrifft einen Rechtsstreit zwischen der A._ s.r.l. (Beschwerdeführerin), einem italienischen Textilhersteller, und der Ba._ GmbH (Beschwerdegegnerin), einem Schweizer Unternehmen im Bereich Immaterialgütervermarktung. Die Parteien arbeiteten seit 1997 zusammen, wobei die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin Lizenzen für Marken wie «X1._» und «X2._» erteilte, gestützt auf welche die Beschwerdeführerin Textilprodukte herstellte und vertrieb. Die jüngsten Lizenzverträge datierten vom 22. Februar 2013 und wurden durch ein Addendum vom 14. September 2017 bis zum 30. Mai 2019 verlängert.
2. Streitgegenstand im kantonalen Verfahren:
Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Beschwerdegegnerin habe durch die Vergabe von Lizenzen an Dritte die zwischen den Parteien bestehenden Lizenzverträge verletzt, insbesondere bezüglich der Exklusivität. Sie klagte auf Unterlassung weiterer Lizenzvergaben an Dritte, auf Auskunft über diese Dritten und deren Umsätze (Stufenklage) und letztlich auf Schadenersatz für entgangenen Gewinn. Die Beschwerdegegnerin bestritt Vertragsverletzungen und die Schadenshöhe. Widerklageweise forderte die Beschwerdegegnerin die Bezahlung ausstehender Lizenzgebühren für Mai 2018 bis Juni 2019 sowie Einsicht in die Geschäftsbücher der Beschwerdeführerin zur Kontrolle der Lizenzgebührenabrechnungen.
3. Entscheid der Vorinstanz (Handelsgericht des Kantons Zürich):
Das Handelsgericht traf folgende Entscheide: * Die Unterlassungsbegehren der Hauptklage (Ziff. 1 und 2) wurden als gegenstandslos abgeschrieben, da die Lizenzverträge per Juni 2019 ausgelaufen waren. * Auf das Einsichtsbegehren der Widerklage (Ziff. 3) wurde mangels Bestimmtheit nicht eingetreten. * Das Offenlegungsbegehren (Ziff. 5) und das damit verbundene unbezifferte Schadenersatzbegehren (Stufenklage Ziff. 7, Hauptbegehren) wurden abgewiesen. Das Gericht verneinte einen materiellrechtlichen Auskunftsanspruch der Klägerin. * Das bezifferte Eventual-Schadenersatzbegehren (Subeventualiter Ziff. 7) wurde teilweise gutgeheissen: Der Beschwerdeführerin wurde ein Schadenersatzanspruch im Umfang von EUR 358'539.45 zugesprochen. Dies bezog sich auf die Sachverhalte Y3._/Y7._ und Y1._/Y25._, bei denen das Gericht eine Vertragsverletzung feststellte. Die übrigen behaupteten Vertragsverletzungen (u.a. Sachverhalte Y5._, Y2._, Y4.__) und die darauf gestützten Schadenersatzforderungen wies das Gericht mangels Beweises einer Vertragsverletzung ab. * Die Widerklage betreffend offene Lizenzgebühren (Ziff. 2) hiess das Gericht im Umfang von EUR 2'037'692.61 gut. Es stellte fest, dass die Beschwerdeführerin offene und fällige Gebühren in dieser Höhe schulde und die von ihr vorgebrachte Verrechnungseinrede unwirksam erfolgt sei, jedenfalls aber die zur Verrechnung gestellten Forderungen nicht bewiesen seien.
4. Rügen der Beschwerdeführerin vor Bundesgericht:
Die Beschwerdeführerin focht das Urteil des Handelsgerichts in Bezug auf die Abweisung des Mehrbetrags ihrer Schadenersatzforderung sowie die Gutheissung der Widerklage (bis auf einen kleinen Teil) an. Sie rügte im Wesentlichen die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz als willkürlich, die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs und ihres Beweisführungsanspruchs. Rechtlich machte sie geltend, die Vorinstanz habe die vertraglichen Grundlagen, insbesondere die Frage der Lizenzexklusivität, falsch ausgelegt und dabei Bundesrecht verletzt.
5. Erwägungen des Bundesgerichts:
5.1. Prozessuale Fragen (Eintreten und Kognition):
Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit der Beschwerde und die Reichweite seiner Kognition. Es stellte fest, dass die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG unabhängig vom Streitwert gegeben ist. Es wies jedoch darauf hin, dass die Beschwerde einer rechtsgenügenden Begründung bedürfe (Art. 42 Abs. 2 BGG) und dass Sachverhaltsrügen dem strengen Rügeprinzip unterliegen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht ist an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt gebunden, sofern dieser nicht offensichtlich unrichtig (willkürlich) ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Eine willkürliche Beweiswürdigung liege nur vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar sei. Die antizipierte Beweiswürdigung sei grundsätzlich zulässig und vom Bundesgericht nur auf Willkür hin überprüfbar.
5.2. Sachverhaltsrügen und Verfahrensrechte:
Das Bundesgericht stellte fest, dass die zahlreichen Sachverhaltsrügen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an eine Willkürrüge nicht genügten. Sie erschöpften sich in der Darlegung des eigenen Standpunkts und der Wiederholung kantonaler Vorbringen, ohne präzise aufzuzeigen, weshalb die vorinstanzlichen Feststellungen geradezu unhaltbar seien. Ebenso wenig seien Gehörsrügen hinreichend begründet, da die Vorinstanz nicht verpflichtet sei, sich mit jedem einzelnen Vorbringen im Detail auseinanderzusetzen. Auch der Vorwurf der Verletzung des Beweisführungsanspruchs ging ins Leere, da die Vorinstanz im Rahmen einer nicht willkürlichen antizipierten Beweiswürdigung davon ausgehen konnte, dass weitere Beweise ihre Überzeugung nicht ändern würden, bzw. mangels substanziierter Behauptungen gar keine Beweisabnahme erforderlich war.
Das Bundesgericht wies auch die Rüge einer angeblich nur formal durchgeführten Hauptverhandlung zurück. Eine solche Rüge könne nicht auf blossen Mutmassungen beruhen.
5.3. Materielle rechtliche Rügen zur Hauptklage (Schadenersatz):
Die materielle rechtliche Kritik der Beschwerdeführerin konzentrierte sich auf die Verneinung der Exklusivität der eingeräumten Lizenzen durch die Vorinstanz in bestimmten Zeiträumen, woraus sie Vertragsverletzungen ableitete. * Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Unterscheidung zwischen den Lizenzverträgen von 2013 und der davorliegenden "vertragslosen Zeit", in der die Zusammenarbeit konkludent weitergeführt wurde. * Hinsichtlich der "vertragslosen Zeit" bestätigte das Bundesgericht die vorinstanzliche Auslegung des konkludenten Vertragsverhältnisses. Es verneinte das Bestehen eines "allgemeinen Grundsatzes der vermuteten inhaltlich gleichen Weitergeltung von Dauerschuldverhältnissen" oder eine analoge Anwendung des Mietrechts, die eine Exklusivität vermuten liesse. Die Vorinstanz habe zu Recht durch Auslegung (subjektiv) ermittelt, was die Parteien vereinbarten, und sei willkürfrei zum Ergebnis gelangt, dass in dieser Zeit keine Exklusivität gewährt wurde. Art. 8 ZGB sei nicht verletzt, da ein Beweisergebnis vorliege. * Betreffend die Lizenzverträge von 2013 bestätigte das Bundesgericht die normative Auslegung der Vorinstanz. Es teilte die Auffassung, dass die Beschwerdegegnerin während der Geltungsdauer der Verträge 2013 keine neuen Lizenzen an Dritte vergeben durfte, aber im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits bestehende Verträge weiterführen konnte. Entgegen der Beschwerdeführerin sei nicht davon auszugehen, dass eine Rückwirkung beabsichtigt oder nach Treu und Glauben zu verstehen gewesen sei, die auch bereits bestehende Verträge mit Dritten verboten hätte. * Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Auffassung, dass die Einräumung von Exklusivität kein objektives Essentialium negotii eines Lizenzvertrags sei. Eine solche müsse vereinbart und im Streitfall bewiesen werden. Im Zweifel sei von einer einfachen Lizenz auszugehen. Der Vorwurf der Verletzung von Art. 1 OR durch Nichtprüfung der subjektiven Wesentlichkeit wurde mangels substantiierter Behauptung durch die Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren zurückgewiesen. * Bezüglich der spezifischen Schadenersatzforderungen (Y5._, Y2._, Y4._) stützte sich die Beschwerdeführerin auf Vertragsinhalte, die von den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz abwichen. Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Beurteilung, wonach bei diesen Lizenzen keine Vertragsverletzung vorgelegen habe, da die Lizenzen vor den Lizenzverträgen 2013 erteilt worden seien (Zeitraum ohne Exklusivität) oder als Weiterführung bestehender Verträge gemäss den Lizenzverträgen 2013 zulässig gewesen seien. Die Rüge der Verletzung von Art. 152 ZPO (fehlende Beweisabnahme zum Zeitpunkt der Lizenzerteilung für Y5._) wurde zurückgewiesen, da es an hinreichend substanziierten Behauptungen der Beschwerdeführerin fehlte.
5.4. Rechtliche Rügen zur Widerklage (Lizenzgebühren und Verrechnung):
Das Bundesgericht befasste sich mit der Gutheissung der Widerklage auf Zahlung von Lizenzgebühren. * Die Vorinstanz hatte die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Verrechnungseinrede mit einer doppelten Begründung abgewiesen: erstens als unwirksame Verrechnungserklärung (fehlende Reihenfolge bei umstrittenen Forderungen) und zweitens, weil die zur Verrechnung gestellten Forderungen nicht bewiesen seien. * Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausschliesslich die erste Begründung (unwirksame Verrechnungserklärung) angriff und geltend machte, die Verrechnung wirksam erklärt zu haben. Sie ging jedoch nicht auf die alternative Begründung ein, wonach ihre Verrechnungsforderungen (insbesondere die Schadenersatzforderungen für den Zeitraum vor dem 1. März 2013) ohnehin unbewiesen seien. * Gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts muss eine Beschwerde, die sich gegen einen Entscheid mit mehreren selbständigen Begründungen richtet, jede dieser Begründungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG anfechten. Bleibt eine selbständig tragende Begründung unangegriffen, so kann auf die Beschwerde betreffend diesen Punkt nicht eingetreten werden, da der Ausgang des Verfahrens dadurch ohnehin nicht beeinflusst werden könnte. * Da die Beschwerdeführerin die Eventualbegründung der Vorinstanz (Nichtbeweis der Verrechnungsforderungen) nicht angefochten hatte, blieb diese unangegriffen und trug den Entscheid zur Widerklage selbständig. Folglich konnte das Bundesgericht auf die Rügen der Beschwerdeführerin gegen die Gutheissung der Widerklage nicht eintreten.
6. Fazit des Bundesgerichts:
Die Beschwerde erwies sich als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden konnte.
7. Kostenentscheid:
Die Gerichtskosten und die Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren wurden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt.
8. Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
Das Bundesgericht bestätigte im Wesentlichen das Urteil des Handelsgerichts. Es hielt fest, dass die Beschwerdeführerin die behaupteten Vertragsverletzungen der Beschwerdegegnerin bezüglich der Exklusivität von Lizenzen für die geltend gemachten Schadenersatzansprüche mehrheitlich nicht beweisen konnte. Die Vorinstanz habe die vertraglichen Grundlagen (Lizenzverträge 2013 und konkludentes Vertragsverhältnis davor) korrekt ausgelegt und willkürfrei festgestellt, dass in der "vertragslosen Zeit" keine Exklusivität bestand und die Verträge von 2013 die Weiterführung bereits bestehender Verträge erlaubten. Exklusivität sei kein notwendiges Merkmal eines Lizenzvertrags. Die Rügen der Beschwerdeführerin gegen die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung genügten den strengen Anforderungen nicht. Bezüglich der Widerklage auf Zahlung offener Lizenzgebühren konnte auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, da die Beschwerdeführerin es unterlassen hatte, eine der beiden selbständig tragenden Begründungen der Vorinstanz für die Abweisung der Verrechnungseinrede anzufechten (nämlich dass ihre zur Verrechnung gestellten Forderungen unbewiesen seien).