Absolut. Hier ist eine detaillierte Zusammenfassung des bereitgestellten Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_25/2024 vom 7. Mai 2025:
Bundesgerichtsurteil 6B_25/2024 vom 7. Mai 2025
Einleitung:
Das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 6B_25/2024 vom 7. Mai 2025 befasst sich mit einer Beschwerde in Strafsachen gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Schwyz. Kernpunkte der Beschwerde des A.__ waren die Strafzumessung, die Anordnung einer Verbindungsbusse sowie insbesondere die Verweigerung des Verzichts auf ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot gemäss Art. 67 Abs. 4bis StGB im Zusammenhang mit mehrfacher Pornografie (Art. 197 StGB).
Vorinstanzliche Entscheidungen:
Das Bezirksgericht March hatte den Beschwerdeführer wegen mehrfacher Pornografie (Verbreitung von 3 Dateien mit tatsächlichen sexuellen Handlungen Minderjähriger, Besitz von 16 Dateien mit tatsächlichen sexuellen Handlungen Minderjähriger, 4 Dateien mit nicht tatsächlichen Handlungen mit Kindern, 2 Dateien mit sexuellen Handlungen mit Tieren) schuldig gesprochen und eine bedingte Geldstrafe (120 Tagessätze à Fr. 130) sowie eine Busse (Fr. 3'900) ausgesprochen. Es sah von einem lebenslänglichen Tätigkeitsverbot ab.
Das Kantonsgericht Schwyz bestätigte die Schuldsprechung im Wesentlichen. Es verurteilte den Beschwerdeführer zu einer Geldstrafe (120 Tagessätze à Fr. 90), einer Busse (Fr. 2'700) und ordnete im Gegensatz zur ersten Instanz ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot an.
Anträge des Beschwerdeführers vor Bundesgericht:
Der Beschwerdeführer beantragte, das Urteil des Kantonsgerichts teilweise aufzuheben. Er verlangte eine Reduktion der Geldstrafe auf maximal 90 Tagessätze, den Verzicht auf die Verbindungsbusse und insbesondere den Verzicht auf das lebenslängliche Tätigkeitsverbot gestützt auf Art. 67 Abs. 4bis StGB.
Wesentliche Streitpunkte und rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht:
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Strafzumessung (Art. 47 StGB):
Der Beschwerdeführer monierte eine falsche Beurteilung des objektiven Tatverschuldens, willkürliche Sachverhaltsfeststellung bezüglich Geständnis und Reue sowie eine Verletzung des Asperationsprinzips (Art. 49 StGB).
- Rechtliche Grundlagen: Das Bundesgericht verweist auf die Kriterien der Strafzumessung (Art. 47 StGB: objektives/subjektives Verschulden, Täterkomponenten) und die Grundsätze des Asperationsprinzips (Art. 49 StGB). Es betont, dass die Sachverhaltsfeststellung nur bei Willkür korrigiert wird (Art. 97 Abs. 1, 105 Abs. 1 und 2 BGG) und die Strafzumessung im Ermessen des Sachgerichts liegt und nur bei Ermessensüberschreitung oder -missbrauch überprüft wird. Ein Geständnis ist nur strafmindernd, wenn es auf Einsicht/Reue schliessen lässt oder das Verfahren erleichtert; dies ist nicht der Fall bei erdrückender Beweislage oder spät abgelegtem Geständnis.
- Würdigung der Vorinstanz und Prüfung durch das BGer:
- Verbreitung (Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB): Die Vorinstanz hatte die Verbreitung über eine Online-Plattform straferhöhend berücksichtigt, da die Weiterleitung im Internet unkontrollierbar, dauerhaft und ein Beitrag zur Verbreitung darstelle. Das Bundesgericht bestätigt dies unter Verweis auf die Rechtsprechung (Urteil 6B_1027/2021) und Literatur, unabhängig davon, ob die Dateien bereits existierten. Die Feststellung der Vorinstanz, dass das Mädchen auf einem Bild "deutlich unter 14 Jahre" alt sei, wird vom Bundesgericht als nicht willkürlich erachtet, da die Vorinstanz auf die bildliche Darstellung in den Akten verwies. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wird verneint.
- Geständnis und Reue: Die Vorinstanz hatte das Geständnis nicht strafmindernd berücksichtigt, da es das Strafverfahren angesichts der erdrückenden Beweislage nicht erleichtert habe und das Aussageverhalten (zögerlich, ausweichend, verharmlosend) keinen Eindruck echter Einsicht oder Reue hinterlassen habe. Das Bundesgericht stützt diese Würdigung. Es weist darauf hin, dass die Vorinstanz sich eingehend mit den Aussagen befasst habe und nicht nur "ausgewählte" Passagen herangezogen habe. Das anfängliche Aussageverhalten sei plausibel gewürdigt worden. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich später für den Besitz schämte (leicht strafmindernd berücksichtigt), steht nach Ansicht des Gerichts nicht im Widerspruch zur Nichtberücksichtigung des Geständnisses bezüglich der Verbreitung, da unterschiedliche Aspekte bewertet wurden.
- Besitz (Art. 197 Abs. 5 StGB) und Asperation: Die Vorinstanz bewertete den Besitz der Dateien (22 insgesamt) und hob hervor, dass mehrere Videos massivste sexuelle Übergriffe (Oral-, Anal-, Vaginalverkehr) mit sehr jungen Kindern zeigten. Dies wiege schwer, auch wenn der Erwerb (automatischer Download in Chats) geringere kriminelle Energie erforderte. Das Verschulden wurde als "nicht mehr leicht" eingestuft und eine hypothetische Strafe von 100 Tagessätzen für den Besitz als angemessen erachtet. Die Einsatzstrafe für die schwerste Tat (Verbreitung, 60 Tagessätze) wurde mittels Asperation (Art. 49 StGB) um 90 Tagessätze erhöht, was zu einer Gesamtstrafe von 150 Tagessätzen führte (welche sich dann in 120 TS Geldstrafe und 2700 Fr. Busse umsetzte). Das Bundesgericht weist darauf hin, dass Richtlinien (wie die VBRS-Richtlinien) nicht bindend sind und bei der Strafzumessung für Besitz nicht nur die Anzahl, sondern insbesondere die Art und Schwere der dargestellten Handlungen relevant sind, was die Vorinstanz korrekt berücksichtigt habe. Der Einwand gegen das Asperationsprinzip, dass die Strafe für Besitz höher sei als für Verbreitung, lässt das Gericht nicht gelten. Es erläutert, dass die Einsatzstrafe für die schwerste abstrakt angedrohte Tat (hier: Verbreitung) gebildet wird, diese aber im konkreten Fall tiefer ausfallen kann als die Strafe für eine andere Tat, da Art. 49 StGB die Gesamtstrafe anhand der schwersten Tat und einer angemessenen Erhöhung für die anderen Taten bildet.
- Ergebnis zur Strafzumessung: Das Bundesgericht verwirft die Rügen des Beschwerdeführers zur Strafzumessung. Die Bewertung des Verschuldens als "gerade noch leicht" bzw. "nicht mehr leicht" und die daraus resultierende Gesamtstrafe von 150 Tagessätzen (umgesetzt als 120 TS Geldstrafe und 2700 Fr. Busse) seien nicht zu beanstanden.
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Verbindungsbusse (Art. 42 Abs. 4 StGB):
Der Beschwerdeführer argumentierte, eine Verbindungsbusse sei primär für die "Schnittstellenproblematik" (Übertretung/Vergehen) gedacht und im vorliegenden Fall unnötig, da die Verfahrenskosten und der Strafregistereintrag bereits einen ausreichenden "Denkzettel" darstellten.
- Rechtliche Grundlage: Das Bundesgericht erläutert, dass die Verbindungsbusse einen "spürbaren Denkzettel" ermöglichen soll, wenn trotz bedingter Hauptstrafe eine zu bezahlende Busse angezeigt erscheint. Sie darf aber nicht zu einer Straferhöhung führen, sondern muss Teil der schuldangemessenen Gesamtsanktion sein. Gemäss konstanter Rechtsprechung darf die Verbindungsbusse höchstens 20% der in der Summe schuldangemessenen Sanktion (bedingte Hauptstrafe plus Busse) betragen (BGE 149 IV 321 E. 1.3.2).
- Würdigung der Vorinstanz und Prüfung durch das BGer: Die Vorinstanz sah die Busse (Fr. 2'700) aus spezialpräventiven Zwecken als angezeigt an, um dem Beschwerdeführer die Ernsthaftigkeit seines Handelns vor Augen zu führen. Das Bundesgericht bestätigt dies. Die Busse liegt im Verhältnis zur Gesamtsanktion von 150 Tagessätzen à Fr. 90 (Wert Fr. 13'500) bzw. der ausgefällten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 90 (Wert Fr. 10'800) und der Busse von Fr. 2'700 innerhalb der 20%-Grenze (2700 / 13500 = 20%). Verfahrenskosten und Strafregistereintrag seien zwangsläufige Folgen eines Strafverfahrens und kein Grund, auf eine Verbindungsbusse zu verzichten.
- Ergebnis zur Verbindungsbusse: Das Bundesgericht weist auch diese Rüge ab.
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Lebenslängliches Tätigkeitsverbot (Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2, Art. 67 Abs. 4bis StGB):
Dies war der zentrale Punkt der Beschwerde. Der Beschwerdeführer machte geltend, es handle sich um einen "besonders leichten Fall" im Sinne von Art. 67 Abs. 4bis StGB, der einen Verzicht auf das Verbot erlaube. Er verwies auf die Anzahl der Dateien und das Strafmass.
- Rechtliche Grundlagen: Das Bundesgericht legt die Bestimmungen detailliert dar. Gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB muss das Gericht bei Verurteilung wegen Pornografie mit Minderjährigen (Art. 197 Abs. 4 oder 5 StGB) ein lebenslängliches Verbot für Tätigkeiten mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen anordnen. Art. 67 Abs. 4bis StGB ermöglicht ausnahmsweise einen Verzicht in "besonders leichten Fällen", wenn das Verbot nicht zur Rückfallverhinderung notwendig ist. Das Bundesgericht betont, dass dies restriktiv anzuwenden ist und das zwingende Verbot die Regel ist (Verweis auf BGE 149 IV 161 E. 2.3-2.6). Liegt kein besonders leichter Fall vor, darf auch bei guter Prognose nicht auf das Verbot verzichtet werden.
- Definition "besonders leichter Fall": Dies sei ein unbestimmter Rechtsbegriff, der eine Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Tatumstände erfordere. Es müsse sich um "eigentliche Bagatellfälle" handeln, wobei ein strenger Massstab anzulegen sei. Die Botschaft nennt Beispiele wie leichte sexuelle Belästigung oder Exhibitionismus bei geringer Strafdrohung, aber auch andere Delikte mit höherer Strafdrohung können im konkreten Fall als besonders leicht gelten, wenn das Verschulden besonders gering ist und eine milde Strafe resultiert (unter Berücksichtigung von Schwere der Verletzung, Verwerflichkeit, Täter-Opfer-Beziehung etc.). Das Bundesgericht verweist erneut auf BGE 149 IV 161 E. 2.5.4.
- Würdigung der Vorinstanz und Prüfung durch das BGer: Die Vorinstanz verneinte einen besonders leichten Fall. Sie betonte die hohe abstrakte Strafdrohung der Anlasstdelikte und die Höhe der ausgefällten Geldstrafe (nicht nur wenige Tagessätze). Ausschlaggebend sei aber insbesondere die Schwere des Inhalts der Dateien: verschiedene Bilder und Videos zeigten massivste sexuelle Übergriffe (Oral-, Anal-, Vaginalverkehr) mit sehr jungen Kindern. Dies seien die schutzbedürftigsten Minderjährigen. Solches Material sei besonders verwerflich und nicht mit Bagatellfällen vergleichbar. Der Konsum/die Verbreitung schaffe Nachfrage. Dazu kämen Hinweise auf pädophile/inzestuöse Neigungen des Beschwerdeführers (Aussagen, Benutzername).
- Prüfung durch das BGer: Das Bundesgericht schliesst sich dieser Beurteilung an. Es weist den Verweis des Beschwerdeführers auf die Einschätzung der ersten Instanz zurück, da nur der zweitinstanzliche Entscheid relevant sei, dessen Sachverhaltsfeststellungen (insb. die Schwere der dargestellten Handlungen) für das BGer verbindlich sind. Die vom Bundesgericht bestätigte Beurteilung des Verschuldens als "gerade noch leicht" bzw. "nicht mehr leicht" (und nicht als "sehr leicht", wie der Beschwerdeführer geltend machte) sowie die Höhe der ausgefällten schuldadäquaten Strafe (120 TS + 2700 Busse) verhindern die Annahme eines Bagatellfalles unter Anwendung des strengen Massstabs. Die vorliegende Konstellation (massive Übergriffe an sehr jungen Kindern) sei offensichtlich nicht mit den Fallgruppen vergleichbar, die die Ausnahmebestimmung des Art. 67 Abs. 4bis StGB erfassen soll. Da somit die kumulative Voraussetzung eines "besonders leichten Falles" nicht erfüllt sei, war die Vorinstanz verpflichtet, das lebenslängliche Tätigkeitsverbot anzuordnen.
- Ergebnis zum Tätigkeitsverbot: Das Bundesgericht weist auch diese Rüge ab.
Schlussfolgerung des Bundesgerichts:
Da die Beschwerde in allen wesentlichen Punkten als unbegründet erachtet wurde (soweit darauf einzutreten war), wies das Bundesgericht sie ab. Die Gerichtskosten wurden dem unterlegenen Beschwerdeführer auferlegt.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
- Das Bundesgericht hat die Strafzumessung durch die Vorinstanz bestätigt, da die Bewertung des objektiven und subjektiven Verschuldens sowie die Berücksichtigung der Täterkomponenten (inkl. unzureichender Reue/Einsicht) im Rahmen des gerichtlichen Ermessens lagen und nicht willkürlich waren.
- Die Anordnung einer Verbindungsbusse wurde als zulässig erachtet, da sie als spezialpräventiver "Denkzettel" diente und zusammen mit der Hauptstrafe eine schuldangemessene Gesamtsanktion bildete, die die maximal zulässigen 20% nicht überschritt.
- Der zentrale Punkt des Urteils ist die Bestätigung der Anordnung eines lebenslänglichen Tätigkeitsverbots. Das Gericht legte den Begriff des "besonders leichten Falles" gemäss Art. 67 Abs. 4bis StGB restriktiv aus und verwies auf seine bisherige Rechtsprechung (insb. BGE 149 IV 161). Es befand, dass angesichts der Schwere der dargestellten sexuellen Handlungen (massive Übergriffe an sehr jungen Kindern) und der ausgefällten Strafe kein "eigentlicher Bagatellfall" vorlag. Da die erste kumulative Voraussetzung für einen Verzicht auf das Verbot (besonders leichter Fall) nicht erfüllt war, musste das Verbot zwingend angeordnet werden.
Das Urteil unterstreicht die konsequente Linie des Bundesgerichts bei der Umsetzung des lebenslänglichen Tätigkeitsverbots bei Sexualdelikten an Minderjährigen, insbesondere bei Delikten im Zusammenhang mit Kinderpornografie, und präzisiert nochmals den engen Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung für "besonders leichte Fälle".